Verordnung des WBF vom 15. November 2017 über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Zivildienstverordnung

1 (ZDV), vom 11. September 1996 verordnet: 1. Kapitel: Jährliche Anzahl Diensttage für Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben 1. Abschnitt: Landwirtschaftliche Betriebe ohne Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetriebe

Art. 1 Biodiversitätsförderflächen

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ZDV)

1 Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 der Direkt-

2 zahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), für die Beiträge gewährt werden, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:

2 Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV, für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben 0,21 Diensttage zu pro Baum für:

Art. 2 Flächen in Hangund Steillagen

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 ZDV) Zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und

3 44 DZV steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:

Art. 3 Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung

vielfältiger Kulturlandschaften (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV) Die den Einsatzbetrieben zustehende Anzahl Diensttage für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach

4 Artikel 63 DZV errechnet sich, indem der jährliche Landschaftsqualitätsbeitrag durch 1200 geteilt und das Resultat anschliessend mit 7 multipliziert wird.

Art. 4 Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz,

Landschaftspflege und Wald» (Art. 6 Abs. 1 Bst. b ZDV) Landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ZDV durchführen, steht für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» folgende Anzahl Diensttage zu:

Art. 5 Strukturverbesserung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. c ZDV)

1 Landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesserungsver-

5 ordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Investitionskredite nach Artikel 46 Absatz 3 SVVerhalten, stehen pro 20 000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu.

2 Die Diensttage werden einmalig für die Dauer des jeweiligen Projekts gesprochen.

3 Verteilt sich die Projektdauer über mehrere Kalenderjahre, so kann der Einsatzbetrieb frei wählen, wie er die erhaltenen Diensttage innerhalb der Projektdauer einsetzen will.

2. Abschnitt: Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetriebe

Art. 6 Grundsatz

(Art. 6 Abs. 3 und Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b ZDV) Die den Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben zustehende Anzahl Diensttage errechnet sich, indem die Anzahl Tage der Sömmerungsperiode mit 28 addiert und das Resultat anschliessend mit der den Einsatzbetrieben zustehenden maximalen Anzahl zivildienstleistender Personen ausserhalb von speziellen Gruppeneinsätzen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b ZDV multipliziert wird.

Art. 7 Strukturverbesserung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. c und 3 ZDV)

1 Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben, die Investitionshilfen zur Struk-

6 turverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 SVV oder Investitionskredite nach Artikel 51 Absatz 7 SVV erhalten, stehen pro 20 000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu.

2 Die Diensttage werden einmalig für die Dauer des jeweiligen Projekts gesprochen.

3 Verteilt sich die Projektdauer über mehrere Kalenderjahre, so kann der Einsatzbetrieb frei wählen, wie er die erhaltenen Diensttage innerhalb der Projektdauer in den nach Artikel 6 Absatz 3 ZDV zulässigen Einsatzzeiträumen einsetzen will.

2. Kapitel: Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Art. 8 Taschengeld

(Art. 29 Abs. 1 Bst. a Zivildienstgesetz vom 6. Okt. 1995 [ZDG]) 7 Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag ein Taschengeld von 5 Franken.

Art. 9 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe

(Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG) Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz.

Art. 10 Verpflegung

(Art. 17 a Abs. 3 und 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG)

1 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpflegen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag:

2 Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgenessen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleistung.

Art. 11 Täglicher Arbeitsweg

(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG; Art. 67 ZDV) Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs zur Bewältigung des täglichen Arbeitswegs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen.

Art. 12 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen

(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG; Art. 65 und 68 ZDV)

1 Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach den Artikeln 9 und 10 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die nachgewiesenen höheren Kosten, höchstens aber in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.

2 Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach den Artikeln 9–11 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen 2, für Mittagund Nachtessen je 4 Franken).

3 Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontärinnen und Volontären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

8 Die Verordnung des WBF vom 15. April 2004 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Für Einsätze, die vor dem 1. Juli 2016 vereinbart wurden, gelten bezüglich der Geldleistungen für die Benützung der Privatunterkunft und für den täglichen Arbeitsweg zusätzlich zu den Bestimmungen im 2. Kapitel nachfolgende Bestimmungen:

2 Für zivildienstpflichtige Personen, die den Einführungskurs des Bundesamts für

9 10 Zivildienst (ZIVI) nach Artikel 83 c ZDG besuchen, trägt das ZIVI die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 824.01

[^2]: SR 910.13

[^3]: SR 910.13

[^4]: SR 910.13

[^5]: SR 913.1

[^6]: SR 913.1

[^7]: SR 824.0

[^8]: [AS 2004 2083, 2007 3783, 2009 1127, 2011 159, 2016 1941]

[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^10]: SR 824.0

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