Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV)
1 (EnG), gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016 verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;
- b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
- c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
- d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
- e. die Geothermie-Garantien und -Erkundungsbeiträge;
- f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
- g. den Netzzuschlag;
- h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
- i. die Fördermassnahmen im Energiebereich;
- j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
- k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
2. Kapitel: Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 2 Pflicht
1 Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
2 Von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen:
- a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
- b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen);
2 c. über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen; oder
3 über den Schutz von Informatiod. gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2007 nen des Bundes klassifiziert sind.
Art. 3 Entwertung
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
- a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
- b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
- c. für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2 Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 4
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbrau-
4 cher.
2 Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen:
- a. für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); oder
- b. für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).
3 Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adres-
5 se www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen.
4 Wer weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefert, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung befreit.
5 Der Anteil, den die gekennzeichnete Elektrizität aus Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, ausmacht, wird gleichmässig auf alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher verteilt.
3. Abschnitt: Technische Anforderungen, Verfahren und Meldepflicht
Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere:
- a. die Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer;
- b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung des Herkunftsnachweises und dessen Entwertung;
- c. die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren;
- d. die Anforderungen an die Stromkennzeichnung.
2 Es orientiert sich dabei an internationalen Normen, insbesondere an denjenigen der Europäischen Union und der Association of Issuing Bodies (AIB).
Art. 6 Meldepflicht
Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle vierteljährlich die Menge Elektrizität nach Artikel 19 Absatz 1 EnG melden, die eine Produzentin oder ein Produzent in einer Anlage produziert, die:
- a. weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8 a der Stromversor-
6 gungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) verfügt; noch
- b. über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügt.
3. Kapitel: Guichet unique und nationales Interesse
1. Abschnitt: Guichet unique
Art. 7
1 Für die Koordination der Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 4 EnG ist bei Windkraftanlagen das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.
2 Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. In besonders komplexen Verfahren kann das BFE die Frist von zwei Monaten um
7 maximal zwei Monate verlängern.
2. Abschnitt: Nationales Interesse
Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse
1 Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:
- a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen; oder
- b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
2 Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung:
- a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh erreichen; oder
- b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh erreichen und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen.
3 Liegt bei neuen Wasserkraftanlagen die erwartete mittlere Produktion zwischen 10 und 20 GWh pro Jahr und bei bestehenden zwischen 5 und 10 GWh pro Jahr, so reduziert sich die Anforderung an den Stauinhalt linear.
4 Pumpspeicherkraftwerke sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine installierte Leistung von mindestens 100 MW verfügen.
Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse
1 Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einer nahen räumlichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) stehen. Diese Anordnung ist gegeben, wenn:
- a. die Anlagen innerhalb des gleichen, im kantonalen Richtplan festgelegten Windenergiegebiets liegen; oder
- b. für die Anlagen ein gemeinsamer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wird.
2 Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen.
3 Bestehende Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh pro Jahr erreichen.
4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
Abschnitt: Pflicht zur Abnahme und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG
Art. 10 Anschlussbedingungen
1 Die Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. Sie regeln insbesondere:
- a. die Anschlusskosten;
- b. die maximale Einspeiseleistung;
- c. ob ein Teil der produzierten Energie nach den Artikeln 16 und 17 EnG am Ort der Produktion verbraucht wird;
- d. die Vergütung.
2 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.
3 Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstär-
8 kungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV .
Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
1 Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:
- a. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der produzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion;
- b. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion;
- c. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschussrespektive Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie.
2 Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).
3 Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen.
Art. 12 Vergütung
1 Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuerund Prognostizierbarkeit.
2 Bei der Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz.
Art. 13 Anlagenleistung
1 Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung des Solarstromgenerators.
2 Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom
9 22. Dezember 1916 .
3 Die Leistung von Biomasse-, Windenergieund Geothermieanlagen bemisst sich nach der Nennleistung des Stromgenerators.
2. Abschnitt: Eigenverbrauch
Art. 14 Ort der Produktion
1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt.
2 Als Ort der Produktion gelten ebenfalls zusammenhängende Grundstücke, von denen mindestens eines an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt. Grundstücke, die einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind, gelten unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers ebenfalls
10 als zusammenhängend.
3 Als am Ort der Produktion selber verbraucht gilt nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat.
11 Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt.
2 Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt.
3 Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind.
Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und
Pächtern am Zusammenschluss
1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern folgende Kosten abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität in Rechnung:
- a. für die intern produzierte Elektrizität: 1. die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage, 2. die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage;
- b. die Kosten für die extern bezogene Elektrizität; und
Fussnoten
[^1]: SR 730.0
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^3]: SR 510.411
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^6]: SR 734.71
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3465).
[^8]: SR 734.71
[^9]: SR 721.80
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).
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