Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (EnG) gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016

2 und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.

2 Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

3 c. Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.

2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

1.

Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:

Art. 4 Mindestanforderungen

1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und

4 5 Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.13 festgelegt.

2 Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–

6 3.2 geregelt.

2 Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der

7 Richtlinie 2009/125/EG vorgesehenen Verfahren durchzuführen.

Art. 6 Kennzeichnung

1 8 9 Wer die in den Anhängen 1.1–1.22 , 3.1 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte

10 in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

2 Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.

3 Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:

4 In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.

Art. 7 Konformitätserklärung

1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

3 Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.

4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 8 Technische Unterlagen

1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

3 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 9 Prüfund Konformitätsbewertungsstellen

Prüfund Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:

11 1996 akkreditiert sein;

13 Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verord-

14 nung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.

2 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO -Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.

2 Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen. Es orientiert sich dabei

15 16 an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG .

4 Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

17 tion (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:

18 b. Es legt den Durchschnitt der CO -Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.

19 d. …

2 Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwa-

20 gen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS ) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz im-

21 matrikuliert wurden.

22 Art. 12 a Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas

1 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO - Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.

2 Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.

Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr.

23 1222/2009 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.

3. Kapitel: Vollzug

24 Art. 14 Kontrolle und Massnahmen

1 Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

2 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:

3 Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:

25 Art. 15 Anordnung von Konformitätsüberprüfungen bei Anlagen und Geräten

1 Das BFE kann im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 14 eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen, insbesondere wenn:

2 Die Hersteller, Importeure und Händler müssen die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte dem BFE unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3 Ergibt die Konformitätsüberprüfung, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten.

4. Kapitel: Strafbestimmungen

26 Art. 16 Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.

27 Art. 17 a Übergangsbestimmung zu Artikel 12

1 Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren ge-

28 mäss Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.

2 Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 730.0

[^2]: SR 946.51

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

[^4]: Die Anhänge 2.11 und 2.13 treten am 1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 1415 1453 1457).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

[^7]: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltge- rechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

[^8]: Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS 2020 1439 1442).

[^9]: Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

[^11]: SR 946.512

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^14]: SR 741.41

[^15]: Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen -Emissionen beim Marketing für neue Personen- über den Kraftstoffverbrauch und CO kraftwagen, ABl. L 12 vom 18. Januar 2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1.

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^20]: SR 741.41

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3469).

[^23]: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoff- effizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415).

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