Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (EnG), gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2 verordnung vom 1. November 2017 (EnV);

Art. 3 Neuanlagen

1 Als Neuanlagen gelten:

2 Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt.

3 Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 4 Anlagenleistung

3 Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV .

Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person

Ändert sich nach Gesuchseinreichung die berechtigte Person, so ist dies von der bisher berechtigten Person umgehend der Behörde zu melden, die für die Beurteilung des Gesuchs zuständig ist. Ohne Meldung wird die Einspeiseprämie, die Vergütung, der Investitionsbeitrag oder die Marktprämie an die bisher berechtigte Person ausbezahlt.

Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen

1 Die Photovoltaikanlagen werden in folgende Kategorien unterteilt:

2 Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in ein Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.

Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen

1 Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW.

2 Als kleine Photovoltaikanlagen gelten:

3 Verzichtet der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW, so gilt die Anlage ebenfalls als kleine Anlage.

Art. 8 Wahlrecht bei Photovoltaikanlagen

1 Betreiber von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis 50 MW können wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen.

2 Sie üben dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Vorbehalten bleibt ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen nach Inbetriebnahme der Anlage (Art. 41).

Art. 9 Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen

Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungsoder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe a und 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 EnG ausgenommen:

Art. 10 Eigenverbrauch

Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die

4 Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV .

2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Allgemeine Anforderungen

5 Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.

Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert

1 Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem haben der Vollzugsstelle die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

2 Der ökologische Mehrwert ist mit der definitiven Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 24) abgegolten.

Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen

Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen. 2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis

Art. 14 Direktvermarktung

1 Von der Pflicht zur Direktvermarktung (Art. 21 EnG) ausgenommen sind Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW.

2 Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, müssen in die Direktvermarktung wechseln.

3 Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von drei Monaten auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.

Art. 15 Referenz-Marktpreis

1 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Photovoltaikanlagen.

2 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus den übrigen Technologien entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden.

3 Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich.

Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung

1 Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.

2 Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.

3 Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.

4 Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13

6 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um

7 7,1495 Prozent.

Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen

1 Die Vergütungsdauer und die Mindestanforderungen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.

2 Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.

3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist das Einreichedatum.

2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.

Art. 19 Warteliste

1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.

3 Sie führt je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und für die übrigen Erzeugungstechnologien.

Art. 20 Abbau der Warteliste

1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf den Wartelisten berücksichtigt werden können.

2 Die Anlagen auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen werden entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.

3 Die Anlagen auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

4. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 21 Gesuch

1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.

2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1–1.5 zu enthalten.

Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach

1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.

2 Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungsund Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.

Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten

1 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.

2 Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt. 2bis Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die

8 Dauer von planungs-, konzessionsoder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.

3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist

9 schriftlich einzureichen.

4 Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.

5 Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.

Art. 24 Entscheid

1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:

2 Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.

3 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:

5. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Austritt

Art. 25 Auszahlung der Vergütung

1 Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:

2 Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.

3 Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.

4 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.

5 Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.

6 Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorlie-

10 gen.

7 Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung:

11 speiseprämie und den Referenz-Marktpreis.

Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt

Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt in der Höhe von:

Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und

der Netzbetreiber

1 Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nimmt die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder ein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergütet der Vollzugsstelle für die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.

2 Die Netzbetreiber nehmen die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis in ihr Netz einspeisen und über keine Lastgangmessung und kein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergüten der Vollzugsstelle für die abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.

3 Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds nach Artikel 37 EnG ein.

Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen

1 Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

2 Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.

3 Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von

0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.

4 Eine Photovoltaikanlage ist von dieser Kürzung ausgenommen, wenn sichergestellt wird, dass die vom erweiterten oder erneuerten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst.

5 Bei Kleinwasserkraftund Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt. Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.

6 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der mit den Vergütungssätzen nach den Absätzen 3 oder 5 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.

Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen

oder Mindestanforderungen

1 Für die Dauer, während der Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, besteht kein Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die Einspeiseprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

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