Abkommen vom 7. September 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der AAL International Association (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-09-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 7. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend als «das SBFI» bezeichnet), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Schweiz, zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio, einerseits und die AAL International Association Ambient Assisted Living IVZW (Association Internationale Sans But Lucratif), Registrierungsnummer Nr. 894.588.636, Rue du Luxembourg 3, 1000 Brüssel, Belgien, MwSt.-Nummer BE0894588636 (nachfolgend als «die AAL-Vereinigung» bezeichnet), zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch Dr. Rafael de Andrés Medina, Präsident der AAL-Vereinigung, andererseits (nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet) einigen sich auf die nachfolgenden Bedingungen betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben: 1. Gegenstand und Umfang des Abkommens (1) Mit dem Beschluss Nr. 554/2014/EU des Europäischen Parlaments und des

1 Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungsund Entwicklungsprogramm «Aktives und unterstütztes Leben» (der «Basisrechtsakt») hat die Union beschlossen, sich finanziell am gemeinsamen Forschungsund Entwicklungsprogramm «Aktives und unterstütztes Leben» («AuL-Programm») zu beteiligen. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich während der Laufzeit von Horizont 2020, dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, auf höchstens EUR 175 Mio. (2) Die teilnehmenden Staaten haben einer Beteiligung am AuL-Programm zugestimmt und sich verpflichtet, der Union, vertreten durch die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien ( DG Connect ), einen Finanzbeitrag für das gemeinsame Programm bereitzustellen. (3) Die teilnehmenden Staaten haben die AAL-Vereinigung, eine internationale Vereinigung nach belgischem Recht, als spezielle Durchführungsstelle für das AuL- Programm gegründet. (4) Gemäss dem Basisrechtsakt wird der Beitrag der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Haus-

2 haltsordnung Nr. 966/2012 von der AAL-Vereinigung als spezielle Durchführungsstelle verwaltet. In der Übertragungsvereinbarung Nr. 30-CE-0688218/00-46 zwischen der Kommission und der AAL-Vereinigung («die Übertragungsvereinbarung») wurden in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Basisrechtsakts die Einzelheiten der indirekten zentralen Mittelverwaltung festgelegt. (5) Das vorliegende Abkommen wird zwischen der AAL-Vereinigung als spezielle Durchführungsstelle für das AuL-Programm und dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das SBFI, geschlossen, das mit der Unterzeichnung dieses Abkommens Mitglied der AAL-Vereinigung wird und als nationale Finanzierungsstelle verantwortlich für die gemeinsame Durchführung des Programms ist. Die nationalen Finanzierungsstellen treffen die geeigneten Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens. (6) Delegiert das SBFI die Ausführung des Abkommens an eine andere Stelle, so bleibt es gegenüber der AAL-Vereinigung vollständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens verantwortlich. (7) Dieses Abkommen legt die für beide Vertragsparteien geltenden Regelungen fest hinsichtlich: – Umsetzung von Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des AuL-Programms und der AAL-Vereinigung; – Aufstellung gemeinsamer Jahresbudgets und Budgetkontrollen für die AAL- Vereinigung; – Auswahl, Umsetzung und administrative Bearbeitung von Aktivitäten, die von der AAL-Vereinigung durchgeführt werden, und von Projekten, die durch das AuL-Programm unterstützt werden; – Unterstützung der Verwaltungsstelle ( Management Unit ) der AAL-Vereinigung, bestehend aus den nationalen Kontaktpersonen und der zentralen Verwaltungsstelle ( Central Management Unit ); – gemeinsame Finanzierung ausgewählter Projekte und anderer Aktivitäten; – Überweisung des Finanzbeitrags der Union durch die AAL-Vereinigung an das SBFI oder die ordnungsgemäss benannte Stelle; – Schutz der finanziellen Interessen der Kommission, insbesondere im Falle von Betrug, Unregelmässigkeiten, Korruption und anderen illegalen Aktivitäten; – Mitwirkung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der AAL-Vereinigung im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung, den jährlichen Audits und Evaluationen sowie Bereitstellung der für die Zwischenund die Endbewertung des AuL-Programms, für die Erstellung des abschliessenden Prüfberichts und für den Schlussbericht des AuL-Programms erforderlichen Informationen. (8) Dieses Abkommen sollte in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen und ausgelegt werden: – Basisrechtsakt; – Übertragungsvereinbarung, einschliesslich deren Anhänge; – Statuten und Rules of Internal Order (RIO) der AAL-Vereinigung, einschliesslich deren Anhänge;

3 – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; – Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November

4 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Falle von Betrug und anderen Unregelmässigkeiten; – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und

5 über die Untersuchungen des Europäides Rates vom 11. September 2013 schen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF); – Schreiben von Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio, datiert vom 13. Dezember 2013 an Herrn Robert Madelin, Generaldirektor der Europäischen Kommission ( DG Connect ), betreffend die Beteiligung des SBFI am AuL- Programm und den nationalen Finanzbeitrag; – Protokolle der Generalversammlung der AAL-Vereinigung, in denen das SBFI als Mitglied der AAL-Vereinigung zugelassen wird; – Regeln und Modalitäten der Anhänge I und II des Abkommens vom

6 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy». (9) Die Umsetzung des AuL-Programms erfolgt gemäss den Bestimmungen in Anhang 1, «Description of entrusted tasks» , der Übertragungsvereinbarung. (10) Der Finanzierungsanteil des Beitrags der Union an den Empfänger der ausgewählten Vorschläge ist gemäss den in Anhang 1, Description of entrusted tasks , Absatz 6.1 der Übertragungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen zu berechnen. 2. Inkrafttreten und Laufzeit (1) Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft und

7 ersetzt ab diesem Datum das Partnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 2016 zwischen der AAL-Vereinigung (AALA) und dem Schweizerischen Bundesrat für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2020. (2) Beide Vertragsparteien können dieses Abkommen gemäss Ziffer 13 dieses Abkommens jederzeit aussetzen oder kündigen. (3) Die beiden Vertragsparteien einigen sich vor dem 31. Dezember 2020, und damit rechtzeitig zum Abschluss von Horizont 2020, auf einen genauen Rahmen im Hinblick auf die Beendigung des AuL-Programms, um: – die Schlusszahlung an das SBFI durch die AAL-Vereinigung abzuwickeln; – ein Verfahren zur Wiedereinziehung sämtlicher auf Projektebene ausgerichteter Zahlungen, die zu Unrecht mit den Mitteln der Union geleistet wurden und die die AAL-Vereinigung der Union zurückzahlen muss, einzurichten. Die übertragenen Aufgaben gemäss Definition in Anhang 1, «Description of entrusted tasks» , der Übertragungsvereinbarung sind vor dem 31. Dezember 2027 auszuführen. 3. Umsetzung der Arbeitsprogramme der AAL Association und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (1) Die AAL-Vereinigung erstellt das jährliche Arbeitsprogramm, das aus der jährlichen Aufforderung resp. der jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, weiteren Aktivitäten sowie den administrativen Tätigkeiten der AAL- Vereinigung besteht. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle muss Vollmitglied der AAL-Vereinigung und insbesondere stimmberechtigt sein. Die Generalversammlung der AAL-Vereinigung beschliesst das Arbeitsprogramm, das als Anhang der jährlichen Finanzvereinbarungen («Vereinbarungen über Mittelübertragungen») auch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss. (2) Auf Verlangen der AAL-Vereinigung übermittelt die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle: – die Finanzzusagen für das geplante Arbeitsprogramm auf der Grundlage des vorgesehenen Budgets; – die nationalen Förderkriterien und die weiteren für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geltenden rechtlichen, administrativen und finanziellen Anforderungen zwecks Abschluss einer nationalen Finanzhilfevereinbarung mit den Projektteilnehmern. Diese Kriterien und Anforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des Vorstands der AAL-Vereinigung einzureichen; – Die nationalen Förderkriterien, die der AAL-Vereinigung übermittelt wurden, sind in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der AAL- Vereinigung aufzunehmen. – Bezeichnung einer nationalen Kontaktperson. Die nationale Kontaktperson ist Mitglied der Verwaltungsstelle der AAL-Vereinigung sowie der zentralen Verwaltungsstelle . Sie arbeitet in allen administrativen Belangen der AAL- Vereinigung und des AuL-Programms, insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle kann diese Person jederzeit mittels Schreiben an die AAL-Vereinigung durch eine andere Person ersetzen. Im Schreiben ist das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, zu nennen. (3) Es gelten die Bestimmungen von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr.

8 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und

9 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006. (4) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Bewerber über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge benachrichtigt werden, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses angegeben. 4. Projektverwaltung Die gemeinsame Verwaltung der unterstützten Projekte wird in einem Verfahrungshandbuch zum AuL-Programm beschrieben, das die AAL-Vereinigung bereitstellt.

10 kann das für das AuL-Programm bereitgestellte nationale Budget erhöhen . Zu diesem Zweck können auch Mittel verwendet werden, die aus anderen nationalen Finanzquellen der öffentlichen Hand beispielsweise für Forschungsprojekte stammen (mit Ausnahme von Finanzmitteln der Europäischen Union für Horizont 2020 und anderer EU-Fördermittel, die für AuL- Projekte nicht in Anspruch genommen werden können). – Die Finanzierung eines Partners durch eine nationale Finanzierungsstelle oder eine ordnungsgemäss benannte Stelle eines anderen teilnehmenden Staates ist ebenfalls möglich (Querfinanzierung). – Der Abgleichsund Optimierungsprozess ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach der entsprechenden Aufforderung der zentralen Verwaltungsstelle abzuschliessen. (3) Die Generalversammlung der AAL-Vereinigung genehmigt die aus dem Bewertungsverfahren resultierende Rangfolge der ausgewählten Vorschläge. Diese Rangfolge ist für die Mitglieder der AAL-Vereinigung verbindlich. (4) Falls ein Projekt Fördermittel erhalten soll, aber ein teilnehmender Mitgliedstaat/mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten das bereitgestellte Budget/die bereitgestellten Budgets bereits ausgeschöpft hat resp. haben, oder wenn ein oder mehrere Bewerber gemäss den Beteiligungsregeln einer nationalen Finanzierungsstelle oder einer ordnungsgemäss benannten Stelle nicht zulässig ist resp. sind, wird der Vorschlag gekennzeichnet und zur Überarbeitung eingeladen, sofern die diesbezügliche Regelung in den Ausschreibungstexten für den betreffenden Vorschlag gelten. In diesem Fall gilt: – Eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer oder eine Finanzierung durch Private, z.B. durch private Beteiligungsgesellschaften ist möglich. Reichen diese Mittel für diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer nicht aus und können keine anderen Finanzierungsquellen mobilisiert werden, dann kann das Projekt ohne diesen Teilnehmer/diese Teilnehmer weitergeführt werden. – Der Partner kann durch einen anderen Teilnehmer ersetzt werden oder das Projekt kann ohne den Partner abgewickelt werden, wenn die Förderkriterien weiterhin erfüllt sind. (5) Um sicherzustellen, dass das Projekt weiterhin realisierbar ist und nicht zu stark vom ursprünglich durch die unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, kann die AAL-Vereinigung eine zusätzliche zentrale, unabhängige Bewertung des betroffenen Vorschlags verlangen, für die unabhängige Experten beigezogen werden. Ziel dabei ist die Bewertung des Vorschlags ohne Beteiligung des fraglichen Teilnehmers oder, falls durch das Projektkonsortium vorgeschlagen, mit Beteiligung eines Ersatzteilnehmers. (6) Stellt sich heraus, dass das Projekt nicht mehr realisierbar ist oder zu stark vom ursprünglich von den unabhängigen Experten bewerteten Vorschlag abweicht, wird dieses Projekt aus der Rangliste der Projekte entfernt, damit das nächste geprüft werden kann. Die AAL-Vereinigung fällt den entsprechenden Entschluss, sobald sie genügend Nachweise erhalten hat, dass andere Alternativen geprüft wurden und nicht möglich sind. (7) Die zentrale Verwaltungsstelle der AAL-Vereinigung übermittelt der zuständigen Person bei der nationalen Finanzierungsstelle oder der ordnungsgemäss benannten Stelle innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Abgleichprozesses die Liste der finanzierbaren Projektvorschläge. Jeder AuL-Projektkoordinator ist aufgefordert, diese Informationen an den entsprechenden Projektpartner weiterzuleiten. Die Einzelheiten dieses Prozesses sind im Verfahrenshandbuch für das AuL-Programm festgehalten.

11 12 tion eingehalten werden . Wesentliche Änderungen des Projekts im Verlaufe des Verhandlungsprozesses, wie beispielsweise Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums, veränderte Hauptziele des Projekts oder wesentliche Erhöhungen oder Kürzungen des Projektbudgets, sind vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen der AAL-Vereinigung zwecks Genehmigung der involvierten nationalen Finanzierungsstellen zu melden. Das Gleiche gilt für Änderungen, die während der Durchführung des Projekts auftreten. (3) Die Finanzhilfevereinbarungen sollen auch alle notwendigen Verpflichtungen betreffend die in diesem Abkommen genannten Berichterstattungen und Kontrollen enthalten. Die nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle stellt ebenfalls sicher, dass die Projektfinanzierung mit den in der Übertragungsvereinbarung (einschliesslich Anhang) und in der Vereinbarung über Mittelübertragungen zwischen der AAL-Vereinigung und der Kommission genannten Finanzierungsraten und den nationalen Finanzierungsregeln übereinstimmt. (4) Die Begünstigten des Projekts bestätigen in einer Erklärung, dass für die förderfähigen Kosten keine Doppelfinanzierung aus anderen nationalen Finanzquellen oder aus anderen Finanzquellen der Union besteht. (5) Scheitern die Verhandlungen und die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarung, so haben die nationalen Finanzierungsstellen oder die ordnungsgemäss benannten Stellen die AAL-Vereinigung innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem Beginn der Verhandlungen darüber zu informieren. (6) Die AAL-Vereinigung kann einen Abbruch der Verhandlungen über einen Vorschlag empfehlen, falls sich die Verhandlungen übermässig verzögern, und damit die Rangfolge der Liste ändern, die zuvor gemäss Artikel 5 Buchstabe a Absatz 3 genehmigt worden ist. (7) Der Projektkoordinator reicht der zentralen Verwaltungsstelle innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarungen folgende Unterlagen ein: – Beschreibung des Arbeitsprogramms des Gemeinschaftsprojekts, insbesondere eine Beschreibung aller Aktivitäten und Aktionen, die zur Erreichung der im Projektvorschlag genannten Ziele notwendig sind; – Finanzierungsplan des Projekts; – Unterzeichnungsdaten der Finanzhilfevereinbarungen aller Beteiligten am Gemeinschaftsprojekt; Die nationalen Finanzierungsstellen stellen den Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarungen und die zugehörigen Dokumente auf Verlangen der AAL-Vereinigung sicher. (8) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte, auf die finanzielle Beteiligung der EU hinzuweisen und das Logo der Europäischen Kommission auf den Informationsunterlagen zum Projekt angemessen abzubilden. (9) In der Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sich der Begünstigte ebenfalls, der AAL-Vereinigung auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen einzureichen, die sie für die Veröffentlichung von nicht vertraulichen Projektinformationen benötigt. (10) Wenn eine nationale Finanzierungsstelle oder die ordnungsgemäss benannte Stelle nicht mit Finanzhilfevereinbarungen arbeitet, gelten die Regelungen, die sich auf die Finanzhilfevereinbarung beziehen, auch für die nationalen Dokumente, die den Finanzhilfevereinbarungen gleichzusetzen sind (z.B. Finanzhilfebeschlüsse).

13 des Abkommens vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» Prüfungen, Audits und Untersuchungen durchführen können und gewährt ihnen in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten und den zur Durchführung der Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen, Audits und Evaluationen notwendigen Informationen. Alle zwischen den nationalen Finanzierungsstellen und den Begünstigten geschlossenen Verträge und Abkommen erwähnen ausdrücklich das Recht, Kontrollen, Inspektionen und Audits durchzuführen und das Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten und allen für die Durchführung dieser Kontrollen, Inspektionen und Audits notwendigen Informationen. (8) Das SBFI liefert rechtzeitig seinen Beitrag zur Zwischenund Endbewertung des AuL-Programms. (9) Das SBFI verpflichtet sich in seinen Verträgen und Vereinbarungen mit den Endbegünstigten die Berichterstattungspflicht und die Pflicht, Kontrollen und Audits zu akzeptieren, aufzunehmen. 7. Verpflichtung zur Aufbewahrung von Berichten und anderen Unterlagen (1) Die Vertragsparteien müssen die Originalunterlagen, insbesondere Buchführungsund Steuerunterlagen, vom Tag der Zahlung des Restbetrags an gerechnet fünf Jahre lang auf einem geeigneten Träger aufbewahren; dies gilt auch für nach dem jeweiligen nationalen Recht zulässige digitalisierte Originale, sofern die dort geregelten Bedingungen eingehalten werden. (2) Im Falle von laufenden Audits, Einsprachen, Rechtsstreitigkeiten oder Bearbeitung von Ansprüchen, die dieses Abkommen betreffen, bewahren die Vertragsparteien die Unterlagen bis zur Erledigung dieser Verfahren auf. 8. Schutz der EU-Finanzbeiträge

14 die AAL-Vereinigung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Das SBFI verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit ihren Finanzhilfevereinbarungen gemäss der geltenden nationalen Datenschutzgesetzen zu verarbeiten. (2) Die Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben die in Sektion 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte. Diese umfassen unter anderem das Recht auf den Zugang zu ihren persönlichen Daten und das Recht, diese Daten zu berichtigen, falls sie unkorrekt oder unvollständig sind. (3) Sollten sie Fragen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben, richten sie diese an die AAL-Vereinigung oder das SBFI. (4) Sie haben zudem gemäss Artikel 24.2. der Übertragungsvereinbarung das Recht, sich jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. 13. Aussetzung und Kündigung (1) Dieses Abkommen kann von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn eine Partei die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder die Beteiligung des SBFI am AuL-Programm aufgrund einer Entscheidung der AAL- Vereinigung ausgesetzt wird. Die Aussetzung tritt 30 Kalendertage nach Empfang der entsprechenden Benachrichtigung in Kraft. (2) Beide Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung per Einschreiben aussetzen oder kündigen. Die Aussetzung tritt

90 Kalendertage nach Empfang der entsprechenden Benachrichtigung in Kraft. (3) Zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Aktivitäten werden bis zu deren Beendigung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. Die Vertragsparteien einigen sich gemeinsam über weitere Folgen der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens. (4) Insbesondere unbeschadet von Absatz (1) und (2) werden zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Aktivitäten bis zu deren umfassenden Beendigung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. 14. Mitteilungen und Benachrichtigungen (1) Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adressen zu übermitteln: – An die AAL-Vereinigung : AAL INTERNATIONAL ASSOCIATION Rue du Luxembourg 3 1000 Brüssel, Belgien – An das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) : Daniel Egloff Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Einsteinstrasse 2 3003 Bern, Schweiz (2) Jede der Vertragsparteien informiert die andere Partei unverzüglich und schriftlich über Änderungen der vorgenannten Namen und Adressen. 15. Ergänzungen und Änderungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens müssen in Schriftform vorgelegt und durch einen Unterschriftsbevollmächtigten jeder der Vertragsparteien unterzeichnet werden. (2) Die Vertragsparteien benachrichtigen einander, wenn eine der Vertragsparteien die Leistungen als nicht angemessen oder das Abkommen als nicht mehr mit den grundlegenden Dokumenten des AuL-Programms konform erachtet. (3) Sämtliche Änderungen am unterzeichneten administrativen Abkommen zwischen der AAL-Vereinigung und dem SBFI müssen von der Generalversammlung der AAL-Vereinigung genehmigt werden, bevor irgendwelche Unterschriften geleistet werden. (4) Nimmt das SBFI Änderungen an seiner Verwaltungsstruktur vor, die insbesondere die ordnungsgemäss benannte Stelle für das AuL-Programm betreffen, sind diese Änderungen innerhalb von einem Monat der AAL-Vereinigung mitzuteilen. In der Benachrichtigung ist der Nachweis der rechtmässigen Zuständigkeit zu erbringen und das Datum des Inkrafttretens zu nennen. Solche Mitteilungen sind diesem Abkommen anzuhängen. Dieses bleibt gültig, ohne dass weitere Handlungen notwendig sind. 16. Sprache In allen Dokumenten und Benachrichtigungen der AAL-Vereinigung und des SBFI oder der ordnungsgemäss benannten Stelle an die AAL-Vereinigung, einschliesslich Berichten und Arbeitsergebnissen, sowie in allen Sitzungen, die gemäss diesem Abkommen oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden, ist die englische Sprache zu verwenden. Ausgenommen davon sind rein nationale Dokumente. Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und haben keine rechtliche Wirkung. 17. Streitbeilegung und anwendbares Recht (1) Jegliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Abkommens werden einvernehmlich geregelt. Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien nicht beigelegt werden können, unterliegen der Zuständigkeit belgischer Gerichte. (2) Dieses Abkommen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten unterliegen belgischem Recht. 18. Salvatorische Klausel Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgefertigten Dokuments von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren Recht, einschliesslich des Wettbewerbsrechts, in irgendeiner Hinsicht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so werden die Wirksamkeit, Rechtsmässigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens oder Dokuments keinesfalls berührt oder beeinträchtigt; dies gilt jedoch nur, soweit sich die Vertragsparteien in diesem Fall verpflichten, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine neue, rechtsgültige Bestimmung zu erfüllen, die den gleichen (oder einen im Wesentlichen ähnlichen) wirtschaftlichen Nutzen oder die gleiche (oder eine im Wesentlichen ähnliche) wirtschaftliche Belastung bewirkt. Ausgefertigt in zwei Urschriften in englischer Sprache in Brüssel. Brüssel, 7. September 2017 Brüssel, 29. August 2017 Für die Für den Ambient Assisted Living IVZW: Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Dr. Rafael de Andrés Medina, Präsident Mauro Dell’Ambrogio, Staatssekretär

15 Anhang 1 Liste der Mitglieder mit ihrer jährlichen Finanzzusage

16 Anhang 2 Nationale Kontrollund Auditsysteme

Fussnoten

[^1]: ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 14.

[^2]: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Uni- on und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 298, 26.10.2012, S. 1. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk.

[^3]: ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

[^4]: ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[^5]: ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

[^6]: SR 0.424.11 ; ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 3.

[^7]: AS 2017 447 0.420.513.121 AAL International Association. Abk.

[^8]: ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

[^9]: Die Schweiz ist nicht an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die nur für EU-Mitgliedstaaten gelten.

[^10]: In der Schweiz können nur Fördermittel, welche im Bundesbeschluss vom 13. Sept. 2016 über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation in den Jahren 2017–2020 (BBl 2016 7967), Art. 4 vermerkt sind, für AAL Projekte ver- pflichtet werden. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk.

[^11]: ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.

[^12]: Die Schweiz ist nicht an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die nur für EU-Mitgliedstaaten gelten. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk.

[^13]: SR 0.424.11 0.420.513.121 AAL International Association. Abk. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk.

[^14]: Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo- gener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Da- tenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk. 0.420.513.121 AAL International Association. Abk.

[^15]: Anhang 1 wird in der AS nicht publiziert.

[^16]: Anhang 2 wird in der AS nicht publiziert.

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