Abkommen vom 17. Juli 2017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (mit vereinbarter Niederschrift und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-07-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Januar 2018) In der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur (die «Vertragsparteien») seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern; in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-

1 sachen in seiner revidierten Fassung (das «Amtshilfeübereinkommen») unterzeichnet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen in Bezug auf sie in Kraft und wirksam sein muss, bevor der erste Informationsaustausch über Finanzkonten stattfindet; in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldeund Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (der «gemeinsame Meldestandard») von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit den G20-Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern; in der Erwägung, dass das Recht ihrer jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in Abschnitt 2 dieses Abkommens vorgesehenen Umfang für den Austausch und den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Meldeund Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten; in der Erwägung, dass das Recht der Vertragsparteien periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden; in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens den Informationsaustausch für Steuerzwecke, einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs, sowie die Verständigung der Vertragsparteien über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs ermöglicht; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke zu gewährleisten, und ii) über die Infrastruktur für einen wirksamen Austausch verfügen (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieses Abkommens); in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien die in der anderen Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und Datenschutzvorkehrungen einschliesslich der für den Schutz personenbezogener Daten erforderlichen Bestimmungen im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als ausreichend erachten; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem Amtshilfeübereinkommen ausgetauschten Informationen einschränken; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien das Vorhandensein angemessener Mechanismen zur freiwilligen Offenlegung bisher nicht deklarierter Einkommen und Vermögenswerte für die Steuerpflichtigen in beiden Vertragsparteien bestätigen, sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) der Ausdruck «Singapur» bedeutet die Republik Singapur; b) der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Republik Singapur oder die Schweizerische Eidgenossenschaft; d) der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet: i) in Singapur den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und ii) in der Schweiz den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person; e) der Ausdruck «singapurisches Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in Singapur ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Singapurs befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Singapur ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Singapur befindet; f) der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet; g) der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein singapurisches Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt; h) der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein singapurisches meldepflichtiges Konto oder ein schweizerisches meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in Singapur beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als solches identifiziert wurde; i) der Ausdruck «singapurisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere singapurische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren singapurischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird; j) der Ausdruck «schweizerisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden singapurischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird; k) der Ausdruck «singapurische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in Singapur ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Singapur ansässigen Person; l) der Ausdruck «schweizerische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden singapurischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person; m) der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet, je nach Zusammenhang: eine singapurische oder schweizerische Steueridentifikationsnummer; n) der Ausdruck «singapurische Steueridentifikationsnummer» bedeutet eine singapurische Steuerreferenznummer; o) der Ausdruck «schweizerische Steueridentifikationsnummer» bedeutet: i) bei natürlichen Personen: die Versichertennummer nach dem Bundes-

2 gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung, ii) bei Rechtsträgern: die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem

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