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Multilaterale Vereinbarung vom 27. Januar 2016 der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Geltender Text a fecha 2017-12-01

(Stand am 1. Dezember 2017) In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte («Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung («Amtshilfe-

2 übereinkommen») oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen vor dem Beginn des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte für sie in Kraft und wirksam sein muss; in der Erwägung, dass ein Land, welches das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne von Abschnitt 1 dieser Vereinbarung wird, wenn es Vertragspartei des Amtshilfeübereinkommens geworden ist; in der Erwägung, dass die Staaten vom Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Gewinne und der bezahlten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, einschliesslich gegebenenfalls zwecks wirtschaftlicher und statistischer Analysen; in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten den berichtenden Rechtsträger eines multinationalen Konzerns verpflichtet oder verpflichten müsste, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen; in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht Teil einer dreistufigen Struktur sein soll, zusammen mit einer globalen Hauptdokumentation («master file») und einer landesspezifischen Dokumentation («local file»), wobei diese drei Teile gemeinsam einen standardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation darstellen, durch den die Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Informationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos erhalten werden; in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren; in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, selbst wenn der eigentliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird; in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs länderbezogener Berichte über Folgendes verfügen oder verfügen müssten: i) Schutzvorkehrungen um sicherzustellen, dass die nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und für die Bewertung erheblicher Verrechnungspreisrisiken und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen gemäss Abschnitt 5 verwendet werden, ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschliesslich bestehender Verfahren, um einen fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustausch, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie die Durchführung von Abschnitt 4 zu gewährleisten) und iii) Rechtsvorschriften, um die berichtenden Rechtsträger zur Vorlage länderbezogener Berichte zu verpflichten; in der Erwägung, dass die Staaten entschlossen sind, sich gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens und Abschnitt 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu beraten mit dem Ziel, Fälle unerwünschter wirtschaftlicher Ergebnisse, auch für Einzelunternehmen, zu regeln; in der Erwägung, dass Verständigungsverfahren, beispielsweise auf der Grundlage eines zwischen den Staaten der zuständigen Behörden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens, weiterhin Anwendung finden, wenn länderbezogene Berichte aufgrund dieser Vereinbarung ausgetauscht wurden; in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen, unbeschadet innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren, und unter Vorbehalt der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der demgemäss ausgetauschten Informationen einschränken; sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen: Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 2017 In Kraft getreten am 1. Dezember 2017 AS 2017 7247; BBl 2017 33

[^1]: AS 2017 7243

[^2]: SR 0.652.1 0.654.1 Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb. 0.654.1 Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb. 0.654.1 Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb. 0.654.1 Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.