Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 2. Dezember 2005[^1] über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für militärische Einsätze und den militärischen Teil von zivil-militärischen Einsätzen in den Bereichen Friedensförderung, Stärkung der Menschenrechte, humanitären Hilfe und Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland:

2 Soweit sie keine ausdrücklichen Ausnahmen enthält oder zulässt, gilt sie zwingend auch für das militärische Personal, das die Ausbildung absolviert oder den Einsatz leistet.

3 Die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b, 2–9, 12, 13 Absatz 2, 14 und 15 gelten auch für Angehörige der Armee, die die Ausbildung oder den Einsatz als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht oder als freiwilligen Militärdienst leisten.

2. Abschnitt: Eignungsabklärung für die Friedensförderung

Art. 2 Durchführung der Eignungsprüfung

1 Das Kompetenzzentrum SWISSINT kann Kandidatinnen und Kandidaten einladen oder bei noch nicht erfüllter Ausbildungsdienstpflicht aufbieten für die:

2 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Rekrutierungszentren sind für die Durchführung der grundsätzlichen Eignungsabklärung zuständig. Die Kommandantin oder der Kommandant des Kompetenzzentrums SWISSINT ist für die Durchführung der funktionsbezogenen Eignungsabklärung zuständig.

3 Angehörige von militärischen Berufsformationen mit fachspezifischen Einsätzen obliegen zusätzlich der Selektion und der Eignungsabklärung des jeweiligen Kommandos.

Art. 3 Gegenstand der Eignungsabklärung

1 Mit der Eignungsabklärung sollen das Anforderungsprofil von Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt sowie die grundsätzliche Eignung für Einsätze im Friedensförderungsdienst ermittelt werden.

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden im Rahmen:

der grundsätzlichen Eignungsabklärung geprüft, untersucht und beurteilt betreffend:

der funktionsbezogenen Eignungsabklärung geprüft und beurteilt betreffend:

Art. 4 Bestimmung der Anforderungsprofile

Das Kompetenzzentrum SWISSINT:

Art. 5 Ort und Dauer der Eignungsabklärung

1 Die grundsätzliche Eignungsabklärung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt und dauert einen Tag.

2 Die funktionsbezogene Eignungsabklärung wird im Kompetenzzentrums SWISSINT durchgeführt und dauert einen Tag.

3 Für das fliegende und das springende Personal der Armee sowie für Spezialistinnen und Spezialisten der Luftwaffe wird die medizinische Eignungsabklärung im Fliegerärztlichen Institut durchgeführt und dauert höchstens einen Tag.

Art. 6 Anrechenbarkeit

Soweit die Ausbildungsdienstpflicht nicht erfüllt ist, werden alle für die Eignungsabklärung zugunsten des Friedensförderungsdienstes erforderlichen Tage gemäss der VMDP[^3] an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

3. Abschnitt: Ausbildung des Personals

Art. 7 Einsatzbezogene Ausbildung

1 Angehendes Personal für Einsätze in den Bereichen Friedensförderung, Stärkung der Menschenrechte, humanitären Hilfe und Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland absolvieren nach der Eignungsabklärung je nach Funktion:

2 Die einsatzbezogene Ausbildung kann ganz oder teilweise ausserhalb des Kompetenzzentrums SWISSINT durchgeführt werden.

Art. 8 Anrechenbarkeit

Soweit die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt ist, wird die einsatzbezogene Ausbildung nach Artikel 43 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^4] (MG) besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 9 Ausbildungsdienste nach VMDP

Fällt ein Ausbildungsdienst gemäss VMDP[^5] zeitlich ganz oder teilweise mit einem Einsatz zusammen, so ordnet die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen an.

4. Abschnitt: Arbeitsverhältnis und Zuständigkeiten

Art. 10 Arbeitsverhältnis

1 Die Ausbildung und der Einsatz werden in separaten Arbeitsverträgen geregelt.

2 Aus der absolvierten Ausbildung kann kein Recht auf eine Anstellung für einen Einsatz abgeleitet werden.

3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Personal als Zeitmilitär nach Artikel 47 Absatz 3 MG[^6]; davon ausgenommen sind Berufsmilitärs nach Artikel 47 Absatz 1 MG. Zeitmilitärs sind nicht der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003[^7] über das militärische Personal unterstellt.

Art. 11 Befristung des Arbeitsvertrags

1 Der Arbeitsvertrag für die Ausbildung ist auf deren Dauer befristet.

2 Der Arbeitsvertrag für den konkreten Einsatz ist auf dessen Dauer befristet. Ist die Einsatzdauer unbestimmt, so wird der Arbeitsvertrag auf längstens ein Jahr befristet.

3 Wird die Ausbildung oder der Einsatz teilweise als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht geleistet, so wird der Arbeitsvertrag für die übrige Dauer der Ausbildung oder des Einsatzes geschlossen.

4 Der Arbeitsvertrag für den Einsatz kann im gegenseitigen Einvernehmen einmal verlängert werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung eine weitere Verlängerung bewilligen.

5 Ein einzelner Arbeitsvertrag oder ohne Unterbruch aneinandergereihte Arbeitsverträge dürfen gesamthaft die Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten.

Art. 12 Militärischer Grad

1 Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätzlich:

2 Vorbehalten bleiben:

Art. 13 Zuständigkeiten hinsichtlich Arbeitgeberentscheide und Personalbetreuung

1 Für die Arbeitgeberentscheide sind die Stellen nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^10] und den gestützt darauf erlassenen Regelungen zuständig.

2 Für die Betreuung des Personals ist das Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^11] zuständig.

Art. 14 Qualifikation und Vorschlag

Für die Qualifikation und den Vorschlag von Personal in der Ausbildung und im Einsatz sind die Artikel 73 und 74 VMDP[^12] sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Melden des militärdienstpflichtigen Personals bei der Wehrpflichtersatzverwaltung

Das Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung meldet der zuständigen Wehrpflichtersatzverwaltung die Personalien des militärdienstpflichtigen Personals und die Dauer von dessen Stellung als militärisches Personal.

Art. 16 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz

1 Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag.

2 In ausserordentlichen Fällen kann die Kommandantin oder der Kommandant oder die Chefin oder der Chef der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Art. 17 Ferien

1 Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so wird der Ferienanspruch nach Artikel 24 PVFMH anteilsmässig gekürzt.

2 Dem Personal, dessen Arbeitsverhältnis als Angestellte des VBS während des Einsatzes bestehen bleibt, wird der Ferienanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Einsatzdauer anteilsmässig gekürzt, sofern während des Einsatzes Ferien auf Grundlage der PVFMH bezogen werden.

3 Für die Berechnung der Anteilsmässigkeit werden das Jahr mit 12 Monaten und der Monat mit 30 Tagen gerechnet.

4 Nicht als Ferientage gelten:

Art. 18 Urlaub für das Ein- und das Auspacken

Das Personal hat für das Ein- und das Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Urlaubstage. Diese umfassen je:

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 25. August 2009[^13] über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.9

[^2]: SR 512.21

[^3]: SR 512.21

[^4]: SR 510.10

[^5]: SR 512.21

[^6]: SR 510.10

[^7]: SR 172.220.111.310.2

[^8]: SR 510.10

[^9]: SR 512.21

[^10]: SR 172.220.111.3

[^11]: SR 172.010.1

[^12]: SR 512.21

[^13]: [AS 2009 4773, 2010 6099 Ziff. I 3]

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