Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (MG) gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes

2 vom 4. Oktober 2002 (BZG), verordnet:

1. Kapitel: Zweck

(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.

2. Kapitel: Militärdienstpflicht

1.

Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger

Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer

(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)

1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.

2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:

3 die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie 1. das 24. Altersjahr vollendet; vorbehalten bleibt eine spätere Rekrutierung nach Artikel 12 Absatz 2, 2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist, 3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und 4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen;

Art. 3 Doppelbürger

(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)

1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.

2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:

3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.

2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)

1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:

4 5 Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 b. das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben;

2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:

3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.

4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.

5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten

6 wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 2006 über den Rotkreuzdienst.

Art. 5 Grundsätze

7 (Art. 6 Abs. 2 MG)

1 Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:

8 f. Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen oder befördert werden, jedoch können sie nach Artikel 80 zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden; aus der Militärdienstpflicht entlassene Offiziere können der Armee zugeteilt und für einen höheren Grad vorgeschlagen und befördert werden.

2 Zivilen Angestellten des Bundes, die aufgrund ihrer zivilen Funktion in eine bestimmte militärische Funktion zugeteilt oder zugewiesen werden, kann für die Dauer der Zuteilung oder der Zuweisung der für die Funktionsausübung notwendige Grad

9 verliehen werden.

Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht

(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:

10 angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des a. Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von

19 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;

Art. 7 Inhalt

(Art. 6 a MG) Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten:

Art. 8 Aufbewahrung und Verlust

(Art. 6 a MG)

1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.

2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.

3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.

4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.

Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen

(Art. 6 a MG)

1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.

2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.

3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.

4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung

Art. 10 Vororientierung

(Art. 150 Abs. 1 MG) Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:

Art. 11 Orientierungsveranstaltung

(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2 MG) bis

1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:

2 Das Aufgebot erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem ein Stellungspflichti-

12 ger das 24. Altersjahr vollendet.

3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:

13 c. die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen, die Berufsmöglichkeiten in der Armee, die vordienstliche Ausbildung und die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit;

14 g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2.

4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:

5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Anund die Rückreise.

15 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung Art. 12 (Art. 9 und 41 Abs. 3 MG)

1 Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.

2 Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden.

3 Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen.

4 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.

Art. 13 Inhalt der Rekrutierung

(Art. 10 Abs. 1 MG) Bei der Rekrutierung werden:

Art. 14 Leistungsprofil

(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG)

1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:

2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der

16 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der

17 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.

Art. 15 Diensttauglichkeit

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)

1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.

2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.

3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.

4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.

5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienstnoch schutzdiensttauglich ist.

Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee

oder des Zivilschutzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66 a BZG)

1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:

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