Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)
1 (MG) gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes
2 vom 4. Oktober 2002 (BZG), verordnet:
1. Kapitel: Zweck
(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
2. Kapitel: Militärdienstpflicht
Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger
Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)
1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.
2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:
- a. die angemeldete Person:
3 die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie 1. das 24. Altersjahr vollendet; vorbehalten bleibt eine spätere Rekrutierung nach Artikel 12 Absatz 2, 2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist, 3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und 4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen;
- b. bei der angemeldeten Person: 1. keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt, 2. beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zustimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vorliegt, 3. keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und
- c. ein Bedarf der Armee besteht.
Art. 3 Doppelbürger
(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)
1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:
- a. die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt;
- b. die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder
- c. die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind.
3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.
2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)
1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
- a. Personen, die eine Ausbildung oder eine qualifizierte Tätigkeit in der Seelsorge, in einem psychologisch-pädagogischen Bereich oder im Sozialdienst ausweisen;
4 5 Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 b. das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben;
- c. Personen, die zum Nutzen der Armee über: 1. besondere Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen der Ausund Weiterbildung sowie der Beratung, verfügen, oder 2. besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnologie verfügen;
- d. Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch: 1. das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sich bereit erklären, die militärische Ausbildung vor Vollendung des 25. Altersjahres zu beginnen, und die Ausbildungsdienstpflicht innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können, oder 2. bereits militärische Ausbildung geleistet haben, sofern sie die Ausbildungsdienstpflicht des zuletzt erlangten Grades innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können.
2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:
- a. ein Bedarf der Armee besteht;
- b. sie das Fachwissen für die Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen;
- c. sie gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweisen;
- d. die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion feststeht; und
- e. bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.
4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.
5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten
6 wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 2006 über den Rotkreuzdienst.
Art. 5 Grundsätze
7 (Art. 6 Abs. 2 MG)
1 Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:
- a. Sie leisten den Militärdienst waffenlos; es sei denn für die Funktionsausübung ist die Notwendigkeit einer Bewaffnung gegeben und die Person kann eine angemessene Schiessausbildung nachweisen.
- b. Sie leisten den Militärdienst im Umfang der Ausbildungsdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr; vorbehalten bleiben Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d.
- c. Sie können unter Vorbehalt von Artikel 6 tageweise zum Ausbildungsdienst aufgeboten werden.
- d. Sie absolvieren eine minimale militärische Grundausbildung, sofern sie bisher noch keine gleichwertige militärische Grundausbildung geleistet haben.
- e. Sie werden am Ende dieser Ausbildung zum Soldaten befördert, sofern sie nicht bereits einen schweizerischen militärischen Grad tragen.
8 f. Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen oder befördert werden, jedoch können sie nach Artikel 80 zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden; aus der Militärdienstpflicht entlassene Offiziere können der Armee zugeteilt und für einen höheren Grad vorgeschlagen und befördert werden.
2 Zivilen Angestellten des Bundes, die aufgrund ihrer zivilen Funktion in eine bestimmte militärische Funktion zugeteilt oder zugewiesen werden, kann für die Dauer der Zuteilung oder der Zuweisung der für die Funktionsausübung notwendige Grad
9 verliehen werden.
Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:
10 angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des a. Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von
19 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;
- b. Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen: 1. 90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch, 2. 90 Tage Ausbildungsdienst;
- c. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c: 1. einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Tage Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin, 2. sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen;
- d. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 280 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen. 3. Abschnitt: Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein)
Art. 7 Inhalt
(Art. 6 a MG) Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten:
- a. Personalien;
- b. Einteilung, Zuteilung oder Zuweisung;
- c. Grad und Funktion;
- d. besondere zusätzliche Ausbildungen und Auszeichnungen;
- e. geleistete Dienste;
- f. persönliche Ausrüstung;
- g. Daten zu militärärztlichen Untersuchungen und Entscheiden;
- h. Auslandurlaub;
- i. Wohnort und Postadresse;
- j. Anordnungen zum Aufgebot, insbesondere für das Aufgebot von Angehörigen der Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen und für die Durchführung des Aufgebots zum Assistenzoder Aktivdienst.
Art. 8 Aufbewahrung und Verlust
(Art. 6 a MG)
1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.
2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.
4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.
Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen
(Art. 6 a MG)
1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.
2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung
Art. 10 Vororientierung
(Art. 150 Abs. 1 MG) Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:
- a. die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
- b. die Pflichten und Möglichkeiten der Dienstleistung;
- c. die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung;
- d. die Möglichkeiten der vordienstlichen Ausbildung;
- e. den Inhalt der Rekrutierung; bis 11 . die Möglichkeiten der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit; e
- f. die Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten.
Art. 11 Orientierungsveranstaltung
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2 MG) bis
1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:
- a. im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr vollenden;
- b. im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr vollenden und mitgeteilt haben, dass sie die Rekrutenschule im 19. Altersjahr absolvieren wollen.
2 Das Aufgebot erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem ein Stellungspflichti-
12 ger das 24. Altersjahr vollendet.
3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:
- a. die rechtlichen Grundlagen zum Militärdienst, zum Zivildienst, zum Zivilschutz und zum Rotkreuzdienst;
- b. die Aufgaben und die Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
13 c. die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen, die Berufsmöglichkeiten in der Armee, die vordienstliche Ausbildung und die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit;
- d. die Dienstleistungsmodelle und die Kaderausbildungslaufbahnen im Zivilschutz;
- e. die Wehrpflichtersatzabgabe;
- f. den Ablauf der Rekrutierung und der Rekrutierungstage;
14 g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2.
4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:
- a. die Gesundheitsdaten; dies geschieht mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;
- b. die Daten für die Personensicherheitsprüfung;
- c. der Zeitpunkt für den Beginn der Rekrutenschule; dabei wird der militärische Bedarf und wenn möglich die Ausbildungssituation der Stellungspflichtigen berücksichtigt.
5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Anund die Rückreise.
15 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung Art. 12 (Art. 9 und 41 Abs. 3 MG)
1 Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.
2 Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden.
3 Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen.
4 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.
Art. 13 Inhalt der Rekrutierung
(Art. 10 Abs. 1 MG) Bei der Rekrutierung werden:
- a. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt sowie das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee oder im Zivilschutz ermittelt;
- b. die Tauglichkeit für den Militärdienst oder den Schutzdienst oder die Dienstuntauglichkeit festgestellt;
- c. überprüft, ob Hinderungsgründe für die Überlassung einer persönlichen Waffe bestehen;
- d. die Zuteilung zu einer Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes vorgenommen;
- e. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung oder der Zivilschutzausbildung festgelegt.
Art. 14 Leistungsprofil
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG)
1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:
- a. der Gesundheitszustand;
- b. die körperliche Leistungsfähigkeit: die Ausdauer, die Kraft, die Schnelligkeit und die koordinativen Fähigkeiten;
- c. die Intelligenz und die Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit, das Selbstbewusstsein und die Neigungen;
- d. die Psyche: die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit;
- e. die soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;
- f. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a–e ergibt;
- g. das grundsätzliche Kaderpotenzial hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier.
2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der
16 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der
17 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.
Art. 15 Diensttauglichkeit
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienstnoch schutzdiensttauglich ist.
Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee
oder des Zivilschutzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66 a BZG)
1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:
- a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person;
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