Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (MG), gestützt auf Artikel 29 a Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Abschnitt: Ausbildungsgutschrift

Art. 1 Anspruchsvoraussetzungen

1 Einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift haben Milizkader der Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben.

2 Keinen Anspruch haben Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Erreichen des Grades gemäss Artikel 2 leisten.

Art. 2 Betrag der Ausbildungsgutschrift

1 Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt je nach Grad und Funktion maximal: Franken

2 Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapothekerinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie für Subalternoffiziere.

3 Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal gewährt.

4 Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Absatz 1 werden die Ausbildungsgutschriften addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen:

Art. 3 Dauer und Ausnahmen

1 Der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift besteht grundsätzlich bis zum Ende der Militärdienstpflicht gemäss Artikel 13 MG.

2 Von diesem Grundsatz abgewichen wird bei:

3 Der Anspruch für die Ausbildungsgutschrift ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

4 Eine bis zum Ende der Anspruchsdauer nicht bezogene Ausbildungsgutschrift verfällt.

Art. 4 Ausund Weiterbildungen

1 Die Ausbildungsgutschrift kann für die folgenden zivilen Ausoder Weiterbildungen bezogen werden:

2 Die Ausbildungsgutschrift dient ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kursund Prüfungsgebühren.

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 5 Zuständigkeit

Das Kommando Ausbildung entscheidet über Gesuche um Bezug von Ausbildungsgutschriften.

Art. 6 Gesuch um Auszahlung

1 Ein Gesuch kann beim Kommando Ausbildung eingereicht werden:

2 Folgende Unterlagen sind einzureichen:

3 Gesuche, die innert der Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht ausreichend belegt werden, können abgelehnt werden.

Art. 7 Auszahlung

1 Der bewilligte Betrag der Ausbildungsgutschrift wird der bezugsberechtigten Person innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über das Gesuch um Bezug einer Ausbildungsgutschrift ausschliesslich in Schweizer Franken auf ein auf den Namen der bezugsberechtigten Person lautendes Zahlungskonto überwiesen.

2 Die Ausbildungsgutschrift wird maximal in der Höhe des durch die gesuchstellende Person vorfinanzierten Rechnungsbetrags und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Saldos ausbezahlt.

3 Für eine nicht abgeschlossene, aber besuchte zivile Ausoder Weiterbildung wird die Ausbildungsgutschrift anteilsmässig entsprechend der absolvierten Ausoder Weiterbildungszeit in ganzen Tagen ausbezahlt.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Übergangsbestimmung

Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.