Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
1 (MG), gestützt auf Artikel 29 a Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:
1. Abschnitt: Ausbildungsgutschrift
Art. 1 Anspruchsvoraussetzungen
1 Einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift haben Milizkader der Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben.
2 Keinen Anspruch haben Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Erreichen des Grades gemäss Artikel 2 leisten.
Art. 2 Betrag der Ausbildungsgutschrift
1 Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt je nach Grad und Funktion maximal: Franken
- a. für höhere Unteroffiziere: 1. höherer Unteroffizier im Allgemeinen (Fourier und Einheitsfeldweibel): 10 100 2. höherer Unteroffizier bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 9 400 3. Feuerleitstellen-Unteroffizier (Feldweibel): 4 300 4. Feuerleitstellen-Unteroffizier (Feldweibel) bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 4 000 5. in Stäben eingeteilter höherer Unteroffizier: 3 300
- b. für Subalternoffiziere: 1. Subalternoffizier im Allgemeinen: 10 600 2. Subalternoffizier bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 9 900 Franken
- c. für Hauptleute: 1. Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant: 11 300 2. Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 10 600
- d. für Stabsoffiziere und in Stäben eingeteilte Hauptleute: 3 300
2 Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapothekerinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie für Subalternoffiziere.
3 Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal gewährt.
4 Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Absatz 1 werden die Ausbildungsgutschriften addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen:
- a. zum in Stäben eingeteilten höheren Unteroffizier und zum Stabsoffizier bzw. zu in Stäben eingeteilten Hauptleuten; oder
- b. zum höheren Unteroffizier und zum Subalternoffizier.
Art. 3 Dauer und Ausnahmen
1 Der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift besteht grundsätzlich bis zum Ende der Militärdienstpflicht gemäss Artikel 13 MG.
2 Von diesem Grundsatz abgewichen wird bei:
- a. Durchdienenden: Der Anspruch endet mit Ablauf der Altersgrenze des entsprechenden Grades gemäss Artikel 13 Absatz 1 MG.
- b. vorzeitiger Entlassung aus der Militärdienstpflicht infolge von Dienstuntauglichkeit: Der Anspruch endet mit der Feststellung der Dienstuntauglichkeit durch die medizinische Untersuchungskommission; der Anspruch bleibt bestehen bei Unfällen, die durch den Militärdienst verursacht wurden.
- c. Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen: Der Anspruch endet mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst.
- d. Dienstbefreiung gemäss Artikel 18 MG: Während der Dauer der Dienstbefreiung besteht kein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift.
- e. Ausschluss aus der Armee gemäss Artikel 22 MG: Während der Dauer des Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift.
- f. Degradation gemäss Artikel 22a MG: Der Anspruch erlischt mit der Degradation.
3 Der Anspruch für die Ausbildungsgutschrift ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar.
4 Eine bis zum Ende der Anspruchsdauer nicht bezogene Ausbildungsgutschrift verfällt.
Art. 4 Ausund Weiterbildungen
1 Die Ausbildungsgutschrift kann für die folgenden zivilen Ausoder Weiterbildungen bezogen werden:
- a. Ausund Weiterbildungen, die an einer eidgenössisch oder kantonal anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen und die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führen;
- b. Sprachausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führen;
- c. Ausund Weiterbildungen, die zu einem Zertifikat oder einem Diplom der Schweizerischen Vereinigung für Führungsausbildung (SVF) führen.
2 Die Ausbildungsgutschrift dient ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kursund Prüfungsgebühren.
2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Art. 5 Zuständigkeit
Das Kommando Ausbildung entscheidet über Gesuche um Bezug von Ausbildungsgutschriften.
Art. 6 Gesuch um Auszahlung
1 Ein Gesuch kann beim Kommando Ausbildung eingereicht werden:
- a. spätestens zwölf Monate, nachdem die oder der Angehörige der Armee eine zivile Ausoder Weiterbildung gemäss Artikel 4 ganz oder teilweise besucht hat; und
- b. nachdem die Rechnung nachweislich bezahlt ist.
2 Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- a. das Abschlussdiplom oder die Kursbestätigung mit Angabe der besuchten Kursdauer in Tagen;
- b. die Rechnung und der dazugehörige Zahlungsbeleg;
- c. das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular.
3 Gesuche, die innert der Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht ausreichend belegt werden, können abgelehnt werden.
Art. 7 Auszahlung
1 Der bewilligte Betrag der Ausbildungsgutschrift wird der bezugsberechtigten Person innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über das Gesuch um Bezug einer Ausbildungsgutschrift ausschliesslich in Schweizer Franken auf ein auf den Namen der bezugsberechtigten Person lautendes Zahlungskonto überwiesen.
2 Die Ausbildungsgutschrift wird maximal in der Höhe des durch die gesuchstellende Person vorfinanzierten Rechnungsbetrags und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Saldos ausbezahlt.
3 Für eine nicht abgeschlossene, aber besuchte zivile Ausoder Weiterbildung wird die Ausbildungsgutschrift anteilsmässig entsprechend der absolvierten Ausoder Weiterbildungszeit in ganzen Tagen ausbezahlt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Übergangsbestimmung
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
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