Verordnung des BAFU vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf die Artikel 22, 23, 32 und 36 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen

2 (PGesV), verordnet:

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.

2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

3 Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 der Verordnung des

4 WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung vom 14. November 2019 (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

5 Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Schadorganismen nach Anhang 1

6 PGesV-WBF-UVEK ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.20

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 19. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4989).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 19. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4989).

[^4]: SR 916.201

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 19. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4989).

[^6]: SR 916.201

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