Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
staaten der Europäischen Union, Island und Norwegen 1 vom 18. Dezember 2017 (Stand am 23. Dezember 2020) Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
2 vom 1. Juli 1966
3 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhin-
4 dern.
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten
5 der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
- a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen;
- b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae );
- c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom
6 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und nach
7 Norwegen.
8 Verbot der Einfuhr Art. 2
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
9 10 a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;
11 b. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.
2 Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von
12 Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
13 Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
14 Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten
15 Gebieten erlaubt, wenn:
- a. die Bedingungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
- b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
16 Art. 5 Einfuhr aus Seuchengebieten Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten
17 aus Seuchengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie
18 2002/60/EG für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
19 Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen Art. 6 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbe-
20 schluss 2014/709/EU geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone
21 oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
22 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen Art. 6 a
1 Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
2 Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
23 Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 2014 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
[^2]: SR 916.40
[^3]: SR 916.443.11
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
[^6]: SR 817.190
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Dez. 2020 (AS 2020 6405).
[^10]: Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungs- beschluss (EU) 2020/2128, ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 68.
[^11]: Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. Nov. 2018, in Kraft seit 7. Nov. 2018 (AS 2018 3901).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455). im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
[^14]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
[^18]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
[^20]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
[^21]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
[^23]: [AS 2014 3355, 2016 7, 2017 5257]
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