Abkommen vom 13. Oktober 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-10-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 1. Januar 2018) In der Erwägung, dass der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern; in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD mit den G20- Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern; in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Vertragsparteien Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, in dem Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Umfang für den Austausch und gemäss den im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Meldeund Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten; in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Vertragsparteien periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass, nachdem eine Vertragspartei solche Änderungen beschlossen hat, der Begriff des gemeinsamen Meldestandards sich hinsichtlich dieser Vertragspartei auf die angepasste Fassung des gemeinsamen Meldestandards bezieht; in der Erwägung, dass Artikel 25 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

1 Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Hongkong am 4. Oktober 2011 , einschliesslich des zugehörigen Protokolls, (das «DBA») den Informationsaustausch für Steuerzwecke zulässt und den Vertragsparteien erlaubt den automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren sowie sich über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu verständigen; in der Erwägung, dass die Schweiz und Hongkong i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im DBA genannten Zwecke zu gewährleisten, und ii) über die Infrastruktur für einen wirksamen Austausch verfügen (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Abkommens); in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem DBA und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem DBA ausgetauschten Informationen einschränken; sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Abkommens («Abkommen») haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) der Ausdruck «Besondere Verwaltungsregion Hongkong» («Hongkong») bedeutet jedes Gebiet, in dem die Steuergesetze der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China anwendbar sind; b) der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz d) der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet: i) in Hongkong den Kommissär für inländische Steuern (Commissioner of Inland Revenue) oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und ii) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter; e) der Ausdruck «Hongkonger Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in Hongkong ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Hongkongs befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Hongkong ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Hongkong befindet; f) der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;

Fussnoten

[^1]: SR 0.672.941.61

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.