Vollzugsverordnung vom 17. November 2017 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-11-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1 Einteilung des Doubs im schweizerisch‑französischen Grenzbereich

1 Der Fluss Doubs wird im Grenzbereich in zwei Kategorien eingeteilt:

2 Im «mittleren Doubs» gelten:

als 2. Kategorie:

3 Im «französischen Doubs» gelten:

als Gewässer der 2. Kategorie:

4 Der «schweizerische Doubs» wird als 1. Kategorie eingeteilt.

Art. 2 Schongebiete

1 Die zuständigen Behörden bezeichnen die Schongebiete, in denen:

2 Die zuständigen Behörden teilen sich unverzüglich die entsprechend festgelegten Schongebiete mit.

Art. 3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

1 Es ist verboten, mit der Hand zu fischen, indem das Wasser getrübt wird oder indem unter Baumwurzeln oder andere Stellen, wo sich Fische häufig aufhalten, gegriffen wird, sowie zum Fischfang:

Im Weiteren ist es verboten, Angelruten mit mehr als zwei Haken zu verwenden und, im Falle von Gewässerabschnitten der 1. Kategorie, den Haken oberhalb eines Bleis oder einer untergetauchten Beschwerung, zu fixieren. Die Nymphe gilt nicht als Blei oder untergetauchte Beschwerung.

2 Im Weiteren sind die Fangmethoden und Fanggeräte folgendermassen geregelt:

Methoden und Geräte Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der 2. Kategorie
Angelfischerei erlaubt mit maximal 1 Angel pro Fischerin oder Fischer vom 1. März bis zum 30. September erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer; vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar ist es möglich, eine dritte Angel zu verwenden aber nur um Köderfische mit Hilfe einer Rute ohne Rolle zu fangen
Schleppangel verboten erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer und maximal 3 Angeln pro Boot vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar
Fischerei vom Boot aus verboten erlaubt mit maximal 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer
Köder‑ oder Elritzenflaschen erlaubt mit einer Köder- oder Elritzenflasche mit einem maximalen Volumen von zwei Litern pro Fischerin oder Fischer und mit beschränkter Fangzahl (siehe Art. 6 Abs. 3) erlaubt mit einer Köder- oder Elritzenflasche mit einem maximalen Volumen von zwei Litern pro Fischerin oder Fischer und mit beschränkter Fangzahl (siehe Art. 6 Abs. 3)
Köder
lebendige Fische verboten mit Ausnahme der Hechtfischerei und unter denselben Bedingungen wie in Gewässern der 2. Kategorie erlaubt nur mit natürlicherweise im Doubs vor kommenden Arten mit Ausnahme der in Artikel 4 erwähnten Arten und unter der Bedingung, dass die Köder nur am Maul befestigt werden
natürliche oder künstliche Köder: Maden, Güllenwürmer oder Mehlwürmer, Fischeier verboten erlaubt mit Ausnahme von Fischeiern

3 Auf den ganzen Strecken, die vom Abkommen betroffen sind, ist das Waten zur Ausübung der Fischerei nur vom 1. Juni bis zum 30. September in der 1. Kategorie und vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar in der 2. Kategorie erlaubt.

4 In Gewässern der 2. Kategorie ist vom 1. März bis zum 15. Juni die Fischerei mit lebenden- und toten Köderfischen, mit künstlichen Ködern, Streamern und natürlichen, bewegten Ködern verboten.

5 Im «mittleren Doubs» ist die Elritzenfischerei in Gewässern der 2. Kategorie vor dem 16. Juni verboten.

6 Die Fischerei vom Motorboot aus ist auf der Stauhaltung von Moron verboten.

7 Die Festlegung von Doubsstrecken, durch die zuständige Behörde, wo gefangene Fische obligatorisch zurückgesetzt werden müssen (no kill Strecken), ist nur im «französischen Doubs» möglich.

Art. 4 Fangmindestmasse der Fische

1 Die Grösse der Fische wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.

2 Die nachfolgend aufgeführten Fische können nur gefangen werden, wenn sie die folgenden Fangmindestmasse erreichen:

Alle Fische, ob lebend oder tot, müssen sofort und sorgfältig ins Wasser zurückversetzt werden, wenn sie nicht das oben angegebene Fangmindestmass erreicht haben. Wenn es nicht möglich ist, den Fisch vom Haken zu nehmen, ohne ihn zu verletzen, muss das Ende der Angelschnur abgeschnitten werden.

3 Die zuständigen Behörden können, mit Zustimmung der gemischten Kommission, die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Fangmindestmasse erhöhen.

Art. 5 Schonzeiten der Fische

1 Die Fischerei ist für alle Arten von Fischen und Krebsen vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar in den Gewässern der 1. Kategorie verboten.

2 Die Fischerei der übrigen Arten ist während folgender Zeiten verboten:

Arten Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der 2. Kategorie Gewässer der 2. Kategorie Gewässer der 2. Kategorie
Forelle vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar
Äsche vom 1. Oktober bis zum 15. Mai vom 1. Oktober bis zum 15. Mai vom 1. Oktober bis zum 15. Mai vom 1. Oktober bis zum 15. Mai
Hechte vom 1. März bis zum 15. Juni vom 1. März bis zum 15. Juni vom 1. März bis zum 15. Juni
Rhonestreber oder Zingel (Roi du Doubs) ganzes Jahr ganzes Jahr ganzes Jahr ganzes Jahr
Krebse (mit Ausnahme des Kamberkrebses ganzes Jahr ganzes Jahr ganzes Jahr ganzes Jahr
Die oben angegebenen Beginn‑ und Enddaten gelten als Schonzeit. Die oben angegebenen Beginn‑ und Enddaten gelten als Schonzeit. Die oben angegebenen Beginn‑ und Enddaten gelten als Schonzeit.
Art. 6 Fangbeschränkungen

1 In den Fischereiabschnitten gemäss Abkommen dürfen pro Fischerin oder Fischer nur vier Salmoniden (Forellen und Äschen) pro Tag gefangen werden, davon höchstens zwei Äschen und maximal 30 Salmoniden pro Jahr. Alle gefangenen Salmoniden und Hechte müssen in einem Fangbüchlein eingetragen werden.

2 In den als 2. Kategorie eingestuften Fischereiabschnitten dürfen pro Fischerin oder Fischer höchstens drei Hechte pro Tag gefangen werden.

3 Elritzen dürfen nur für den eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch gefangen werden. Die maximale Fangzahl ist auf 30 Elritzen pro Fischerin oder Fischer und Tag beschränkt.

Art. 7 Fangzeiten

Die Fischerei ist während der folgenden Zeiten erlaubt:

Monat Beginn Ende
Januar 08.00 Uhr 17.00 Uhr
Februar 07.30 Uhr 18.00 Uhr
März 07.00 Uhr 19.30 Uhr
April 06.00 Uhr 20.00 Uhr
Mai 05.00 Uhr 21.00 Uhr
Juni 04.00 Uhr 21.30 Uhr
Juli 04.00 Uhr 21.30 Uhr
August 05.00 Uhr 21.00 Uhr
September 06.00 Uhr 20.00 Uhr
Oktober 07.00 Uhr 19.00 Uhr
November 07.30 Uhr 17.30 Uhr
Dezember 08.00 Uhr 17.00 Uhr
Während der Sommerzeit kann zu den obigen Zeiten eine Stunde hinzugefügt werden. Während der Sommerzeit kann zu den obigen Zeiten eine Stunde hinzugefügt werden. Während der Sommerzeit kann zu den obigen Zeiten eine Stunde hinzugefügt werden.
Art. 8 Liste unerwünschter Arten

Die Arten von Fischen und Krebsen, die in der folgender Liste aufgeführt sind, gelten als unerwünschte Arten und ihr Einsatz in den Fischereiabschnitten des Doubs gemäss Abkommen ist verboten:

Black bass Micropterus sp., Sonnenbarsch Lepomis gibbosus, Katzenwels Ameirus sp., Zander Sander lucioperca, Bachsaibling Salvelinus fontinalis, Wels Silurus glanis, Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss, Kanadische Seeforelle Salvelinus namaycush sowie alle Krebsarten mit Ausnahme des Dohlenkrebses Autropotamobius pallipes.

Art. 9 Abweichungen

1 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können, was den «mittleren Doubs» betrifft, in gegenseitigem Einvernehmen während der Schonzeiten ausnahmsweise Laichfischfänge gestatten.

2 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können ausnahmsweise für eine beschränkte Zeitdauer und unter ihrer Aufsicht von den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Vollzugsverordnung abweichen oder Abweichungen bewilligen, und zwar:

Art. 10 Aufhebung

Die Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und dem Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs vom 2. Juni 1995[^1] ist aufgehoben.

Fussnoten

[^1]: [AS 1996 887, 2003 3989, 2008 4025]

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