Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
(Stand am 5. März 2018) Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls,
2 über die biologische Sicherheit als Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Folgenden als «Protokoll» bezeichnet; unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung; in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung; in Anerkennung der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemassnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen; eingedenk des Artikels 27 des Protokolls, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziel
Dieses Zusatzprotokoll zielt darauf ab, durch die Festlegung von völkerrechtlichen Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung im Zusammenhang mit lebenden veränderten Organismen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
3 (1) Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, und in Artikel 3 des Protokolls verwendeten Begriffsbestimmungen gelten für dieses Zusatzprotokoll.
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 2014 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. Oktober 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. März 2018 AS 2018 883; BBl 2013 6685
[^1]: AS 2018 881
[^2]: SR 0.451.431
[^3]: SR 0.451.43