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Abkommen vom 23. November 2017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (mit Anhängen)

Geltender Text a fecha 2020-01-01

(Stand am 1. Januar 2020) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, (im Folgenden «Schweiz»), einerseits, und die Europäische Union, (im Folgenden «Union»), andererseits, (im Folgenden «Vertragsparteien»), in dem Bewusstsein, dass der Klimawandel eine globale Herausforderung darstellt und dass internationale Anstrengungen nötig sind, um im Kampf gegen den Klimawandel die Treibhausgasemissionen zu verringern; in Anbetracht der internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen

2 3 über Klimaänderungen (im Folgenden «UNFCCC») und des Kyoto-Protokolls ; in der Erwägung, dass die Schweiz und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus erheblich zu verringern; in dem Bewusstsein, dass die Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der Union und der Schweiz für künftige Handelszeiträume dazu führen kann, dass dieses Abkommen überprüft werden muss, um zumindest die Integrität der Klimaschutzverpflichtungen der Vertragsparteien zu wahren; in Anerkennung dessen, dass Emissionshandelssysteme ein wirksames Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen sind; in der Erwägung, dass durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen der Handel mit Emissionszertifikaten zwischen Systemen ermöglicht wird, sodass ein robuster internationaler CO -Markt entsteht und die Bemühungen der Vertragsparteien, die ihre Systeme miteinander verknüpft haben, um die Verringerung der Emissionen weiter verstärkt werden; in der Erwägung, dass durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen die -Emissionen und die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Verlagerung von CO den miteinander verknüpften Systemen vermieden und das ordnungsgemässe Funktionieren der entsprechenden CO -Märkte sichergestellt werden sollte; unter Bezugnahme auf das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates – in der geänderten Fassung – (im Folgenden «Richtlinie 2003/87/EG») geschaffene Emissionshandelssystem der Union und das mit dem CO -Gesetz und der entsprechenden Verordnung geschaffene Emissionshandelssystem der Schweiz; unter Hinweis darauf, dass Norwegen, Island und Liechtenstein am Emissionshandelssystem der Union beteiligt sind; in der Erwägung, dass die Verknüpfung der Systeme – je nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Abkommens – ab dem 1. Januar 2019 oder 1. Januar 2020 funktionieren sollte, unbeschadet einer früheren Gültigkeit wesentlicher Kriterien in der Schweiz oder der Union und unbeschadet der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens; in dem Bewusstsein, dass die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen den Zugang zu vertraulichen Informationen sowie deren Austausch zwischen den Vertragsparteien und somit geeignete Sicherheitsmassnahmen erfordert; in Anbetracht dessen, dass dieses Abkommen nicht die Vorschriften berührt, mit denen die Vertragsparteien ihre Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen festlegen, die nicht unter ihre Emissionshandelssysteme fallen; in Anerkennung dessen, dass dieses Abkommen ein etwaiges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich – in Bezug auf den binationalen Status des EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg gemäss dem französisch-schweizerischer

4 Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel- Mülhausen – unberührt lässt, solange das bilaterale Abkommen den wesentlichen Kriterien und technischen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht; in Anerkennung dessen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens mit Blick auf die engen Verbindungen und die besondere Beziehung zwischen der Schweiz und der Union abgefasst werden;

5 unter Würdigung der Einigung, die am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC in Paris erzielt wurde, und in Anerkennung dessen, dass die sich aus diesem Abkommen hinsichtlich der Abrechnung ergebenden Fragen zu gegebener Zeit geprüft werden, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden «EU-EHS») mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden «EHS der Schweiz») verknüpft.

Art. 2

Die Emissionshandelssysteme der Vertragsparteien (im Folgenden «EHS») erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäss Anhang I. Kapitel II: Technische Bestimmungen

Art. 3 Register
1.

Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäss Anhang I Teil C. 2. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union ( European Union Transaction Log , im Folgenden «EUTL») des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll ( Swiss Supplementary Transaction Log , im Folgenden «SSTL») des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können. 3. Die Registerverknüpfung soll unter anderem:

Art. 4 Emissionszertifikate und Abrechnung
1.

Emissionszertifikate, die im Rahmen des EHS einer Vertragspartei zur Verpflichtungserfüllung verwendet werden können, werden im Rahmen des EHS der anderen Vertragspartei für die Verpflichtungserfüllung anerkannt. «Emissionszertifikat» bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde. 2. In einem EHS bestehende Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Zertifikate können auf das andere EHS angewendet werden. 3. Die Registerverwalter und Kontoinhaber können das EHS, in dem ein Emissionszertifikat vergeben wurde, zumindest anhand des Landescodes der Seriennummer des Emissionszertifikats erkennen. 4. Jede Vertragspartei informiert die jeweils andere Vertragspartei mindestens einmal jährlich über den Gesamtbestand der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Emissionszertifikate und die Zahl der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Zertifikate, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder die im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden. 5. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Nettotransaktionen von Zertifikaten im Einklang mit den durch die UNFCCC gebilligten Abrechnungsgrundsätzen und -regeln, sobald diese in Kraft sind. Dieser Mechanismus wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wird. 6. Bei Inkrafttreten des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen oder erwerben die Vertragsparteien innerhalb einer vereinbarten Frist und für den Fall der Kündigung gemäss Artikel 16 ausreichende zugeteilte, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültige Emissionsrechte ( Assigned Amount Units , im Folgenden «AAU»), um Nettotransaktionen von Zertifikaten zwischen den Vertragsparteien abzudecken, soweit unter das EHS fallende Betreiber diese Zertifikate zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben haben und soweit diese Zertifikate Emissionen in Anlage A des Kyoto-Protokolls entsprechen. Der Mechanismus für diese Transaktionen wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses

6 nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kyoto-Protokolls angenommen wird. Dieser Anhang enthält ferner eine Vereinbarung über die Verwaltung der Erlösanteile, die für die erste internationale Übertragung von AAU gilt.

Art. 5 Versteigerung
1.

Die Vertragsparteien veräussern Zertifikate ausschliesslich im Wege von Versteigerungen. 2. Betreiber, die einem der beiden EHS unterliegen, können die Zulassung zur Gebotseinstellung für Zertifikate in Versteigerungen beantragen. Der Zugang zu solchen Versteigerungen wird Betreibern, die einem der beiden EHS unterliegen, auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien gewährt. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, kann die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, anderen Kategorien von Teilnehmern nur gewährt werden, wenn diese den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen oder speziell zur Teilnahme an den Versteigerungen ermächtigt sind. 3. Die Versteigerung erfolgt auf offene, transparente und nicht diskriminierende Weise und im Einklang mit den Kriterien in Anhang I Teil D. Kapitel III: Luftverkehr

Art. 6 Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten

Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesentlichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EHS der Schweiz erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungsbereich, die Obergrenze und die Zuteilung.

Art. 7 Überprüfung dieses Abkommens bei Änderungen in Bezug

auf Luftverkehrstätigkeiten 1. Bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten im EU-EHS überprüft der Gemeinsame Ausschuss gemäss Artikel 13 Absatz 2 den entsprechenden Anhang I Teil B. 2. Der Gemeinsame Ausschuss tritt in jedem Fall bis Ende des Jahres 2018 zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens gemäss Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zusammen. Kapitel IV: Vertrauliche Informationen und Sicherheit

Art. 8 Vertrauliche Informationen
1.

«Vertrauliche Informationen» bezeichnet Informationen und Materialien in mündlicher, visueller, elektronischer, magnetischer oder dokumentarischer Form, einschliesslich Ausrüstung und Technologie, die von den Vertragsparteien in Verbindung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden und i) deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Schweiz, der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Masse schaden könnte, ii) die im Interesse der Sicherheit einer der Vertragsparteien vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und iii) die durch eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet sind. 2. Unbeschadet der jeweiligen Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien schützt jede Vertragspartei vertrauliche Informationen im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen, den Vertraulichkeitsstufen und den Handhabungsvorschriften gemäss den Anhängen II, III und IV insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität. «Handhabung» umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung oder Vernichtung vertraulicher Informationen oder etwaiger anderer darin enthaltener Informationen.

Art. 9 Vertraulichkeitsstufen
1.

Jede Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung dafür, die Informationen, die sie offenlegt, als vertraulich zu kennzeichnen oder über die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit von ihr offengelegter Informationen zu entscheiden. Legen die Vertragsparteien vertrauliche Informationen gemeinsam offen, entscheiden sie gemeinsam über die Kennzeichnung und die Vertraulichkeitsstufe sowie die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit. 2. Vertrauliche Informationen sind entsprechend der in Anhang III aufgeführten Vertraulichkeitsstufe mit der Einstufung ETS CRITICAL (EHS-höchst vertraulich), ETS SENSITIVE (EHS-vertraulich) oder ETS LIMITED (EHS-nicht öffentlich zugänglich) zu versehen. 3. Der Urheber der vertraulichen Informationen in der offenlegenden Vertragspartei setzt die Vertraulichkeitsstufe herab, sobald die Informationen nicht länger eines höheren Schutzniveaus bedürfen, und hebt die Vertraulichkeit auf, sobald die Informationen nicht länger vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Integritätsverlust geschützt werden müssen. 4. Die offenlegende Vertragspartei informiert die empfangende Vertragspartei über alle neuen vertraulichen Informationen und deren Vertraulichkeitsstufe sowie eine etwaige Herabstufung oder Aufhebung der Vertraulichkeit. 5. Die Vertragsparteien erstellen und pflegen ein gemeinsames Verzeichnis vertraulicher Informationen. Kapitel V: Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften

Art. 10 Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
1.

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schliesst ihr Recht ein, striktere Schutzmassnahmen anzunehmen. 2. Wenn eine der Vertragsparteien Rechtsvorschriften in einem für das Abkommen relevanten Bereich entwickelt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei rechtzeitig schriftlich. Zu diesem Zweck richtet der Gemeinsame Ausschuss ein Verfahren zum regelmässigen Informationsund Konsultationsaustausch ein. 3. Im Anschluss an eine Unterrichtung gemäss Absatz 2 kann jede Vertragspartei gemäss Artikel 13 Absatz 4 einen entsprechenden Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragen, um insbesondere zu beurteilen, ob sich die Rechtsvorschriften unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirken würden. 4. Wenn eine Vertragspartei einen Vorschlag für einen für das Abkommen relevanten Rechtsakt annimmt, wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt. 5. Nach der Annahme eines für das Abkommen relevanten Rechtsakts durch eine Vertragspartei wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt. 6. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss, dass sich der Rechtsakt unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirkt, entscheidet er über eine entsprechende Änderung des betreffenden Teils des Anhangs I. Dieser Beschluss wird binnen sechs Monaten ab dem Tag der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses gefasst. 7. Kann ein Beschluss über eine Änderung des Anhangs I nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums gefasst werden, prüft der Gemeinsame Ausschuss binnen acht Monaten nach dem Tag seiner Befassung alle weiteren Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens und fasst gegebenenfalls die zu diesem Zweck notwendigen Beschlüsse.

Art. 11 Koordinierung
1.

Die Vertragsparteien koordinieren Bemühungen in den für das Abkommen relevanten Bereichen und insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen festgelegten Kriterien, um die ordnungsgemässe Umsetzung des Abkommens und die Integrität der EHS der Vertragsparteien zu gewährleisten sowie um die Verlagerung von CO -Emissionen und die unverhältnismässige Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften EHS zu vermeiden. 2. Eine solche Koordinierung erfolgt vor allem durch den formellen und informellen Austausch oder die Bereitstellung von Informationen und – auf Antrag einer Vertragspartei – durch Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss. Kapitel VI: Gemeinsamer Ausschuss

Art. 12 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses
1.

Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. 2. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 30 Tagen zusammen, nachdem ein solcher Antrag gestellt wurde. 3. Die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, sind ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen. 4. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beide Vertragsparteien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen. 5. Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 13 Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses
1.

Der Gemeinsame Ausschuss verwaltet dieses Abkommen und stellt seine ordnungsgemässe Umsetzung sicher. 2. Der Gemeinsame Ausschuss kann beschliessen, einen neuen Anhang anzunehmen oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern. 3. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert Änderungen der Artikel dieses Abkommens, die von einer der Vertragsparteien vorschlagen werden. Stimmt der Gemeinsame Ausschuss dem Vorschlag zu, legt er ihn den Vertragsparteien zur Annahme gemäss ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren vor. 4. Auf Antrag gemäss Artikel 10 Absatz 3 leitet der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere um zu prüfen, ob diese dazu führen würden, dass das EHS der jeweiligen Vertragspartei die Kriterien in den Anhängen nicht mehr erfüllt. 5. Bei Aussetzung oder vor der Mitteilung der Kündigung dieses Abkommens gemäss den Artikeln 15 und 16 führt der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch durch und bemüht sich, eine Einigung zur Beendigung der Aussetzung oder Vermeidung der Kündigung zu erzielen. 6. Der Gemeinsame Ausschuss bemüht sich, Streitigkeiten, mit denen er befasst wird, im Einklang mit Artikel 14 beizulegen. 7. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft dieses Abkommen regelmässig unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen in den jeweiligen EHS, auch in Bezug auf die Marktaufsicht oder den Beginn eines neuen Handelszeitraums, um insbesondere sicherzustellen, dass die Verknüpfung nicht die innerstaatlichen Emissionsreduktionsziele einer der Vertragsparteien oder die Integrität und das ordnungsgemässe Funktionieren ihrer CO -Märkte untergräbt. 8. Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses beschränken sich auf diejenigen gemäss diesem Abkommen. Kapitel VII: Streitbeilegung

Art. 14 Streitbeilegung
1.

Die Vertragsparteien befassen den Gemeinsamen Ausschuss mit zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. 2. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, den Streitfall binnen sechs Monaten nach dem Tag seiner Befassung beizulegen, wird der Streitfall auf Antrag einer der Vertragsparteien im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahr 2012 dem Ständigen Schiedshof vorgelegt. 3. Im Falle der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens gilt der Streitbeilegungsmechanismus weiterhin für Streitigkeiten gemäss Absatz 1, die sich während der Anwendung dieses Abkommens ergaben. Kapitel VIII: Aussetzung und Kündigung

Art. 15 Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1
1.

Unbeschadet des Artikels 16 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter den folgenden Umständen aussetzen:

Art. 16 Kündigung
1.

Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung unterrichtet. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei wirksam. Die Entscheidung wird öffentlich gemacht, nachdem die andere Vertragspartei unterrichtet wurde. 2. Bei Nichtverlängerung oder Einstellung des EHS einer der Vertragsparteien wird dieses Abkommen am letzten Betriebstag des betreffenden EHS automatisch gekündigt. 3. Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragsparteien über die fortgesetzte Nutzung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen mit Ausnahme der im jeweiligen Register gespeicherten Daten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Löschung der übermittelten Informationen zu verlangen. Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 17 Umsetzung
1.

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen in diesem Abkommen, einschliesslich der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, zu gewährleisten. 2. Die Vertragsparteien unterlassen alle Massnahmen, welche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Art. 18 Verknüpfung mit Dritten
1.

Die Vertragsparteien können mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS verhandeln. 2. Verhandelt eine Vertragspartei mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung, so unterrichtet sie darüber die andere Vertragspartei und informiert sie regelmässig über den neuesten Stand der Verhandlungen. 3. Bevor eine Vertragspartei ihr System mit dem einer dritten Partei verknüpft, entscheidet die andere Vertragspartei, ob sie das andere Verknüpfungsabkommen billigt oder dieses Abkommen kündigt. Billigt sie das andere Verknüpfungsabkommens, endet die Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1. 4. Bei Verknüpfung mit dem EHS einer dritten Partei können die Bestimmungen dieses Abkommens überarbeitet werden.

Art. 19 Anhänge

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.

Art. 20 Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französicher, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, (irischer,) kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Art. 21 Ratifizierung und Inkrafttreten
1.

Unbeschadet des Artikels 16 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen. 2. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt. 3. Die Vertragsparteien tauschen ihre Ratifizierungsoder Genehmigungsurkunden erst aus, wenn sie die Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne dieses Abkommens erfüllt sehen. 4. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des auf den Austausch der Ratifizierungsoder Genehmigungsurkunden durch die Vertragsparteien folgenden Jahres in Kraft. 5. Das Inkrafttreten des Artikels 4 Absatz 6 steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttreten für beide Vertragsparteien der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls, die auf der 8. Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde (Beschluss 1/CMP.8; zweiter Verpflichtungszeitraum).

Art. 22 Vorläufige Anwendung

Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11–13 vorläufig angewendet. Geschehen zu Bern am 23. November 2017. Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Union: Marc Chardonnens Rein Oidekivi Michael Matthiessen

Fussnoten

[^1]: Inkrafttreten am 1. Januar 2020 AS 2018 895

[^1]: AS 2019 5013

[^2]: SR 0.814.01

[^3]: SR 0.814.011

[^4]: SR 0.748.131.934.92

[^5]: SR 0.814.012 mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU

[^6]: SR 0.814.011 mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU mit Treibhausgasemissionen. Abk. mit der EU