Protokoll von 2014 vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930
Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Stand am 6. September 2019) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 28. Mai 2014 zu ihrer einhundertdritten Tagung zusammengetreten ist; erkennt an, dass das Verbot von Zwangsoder Pflichtarbeit Bestandteil der Grundrechte ist und dass Zwangsoder Pflichtarbeit die Menschenrechte und die Würde von Millionen von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen verletzt, zum Fortbestehen von Armut beiträgt und der Verwirklichung von menschenwürdiger Arbeit für alle im Weg steht;
3 anerkennt, dass das Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930 , nachstehend als «das Übereinkommen» bezeichnet, und das Übereinkommen (Nr. 105) über
4 die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 , bei der Bekämpfung aller Formen von Zwangsoder Pflichtarbeit eine entscheidende Rolle spielen, dass Lücken bei ihrer Umsetzung aber zusätzliche Massnahmen erfordern; weist darauf hin, dass die Definition der Zwangsoder Pflichtarbeit nach Artikel 2 des Übereinkommens sich auf Zwangsoder Pflichtarbeit in allen ihren Formen und Ausprägungen erstreckt und ohne Unterschied für alle Menschen gilt; unterstreicht die Dringlichkeit der Beseitigung von Zwangsund Pflichtarbeit in allen ihren Formen und Ausprägungen; verweist auf die Verpflichtung der Mitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, Zwangsoder Pflichtarbeit unter Strafe zu stellen und dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Strafmassnahmen wirklich ausreichend sind und streng vollzogen werden; stellt fest, dass die in dem Übereinkommen vorgesehene Übergangszeit abgelaufen ist und die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3–24 nicht mehr anwendbar sind; anerkennt, dass die Umstände und Formen von Zwangsoder Pflichtarbeit sich geändert haben und dass der Menschenhandel für die Zwecke von Zwangsoder Pflichtarbeit, der mit sexueller Ausbeutung einhergehen kann, Gegenstand wachsender internationaler Sorge ist und dringende Massnahmen zu seiner effektiven Beseitigung erfordert; stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmern Zwangsoder Pflichtarbeit in der Privatwirtschaft verrichtet, dass bestimmte Wirtschaftssektoren besonders anfällig sind und dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, zu Opfern von Zwangsoder Pflichtarbeit zu werden, insbesondere Migranten; stellt fest, dass die effektive und nachhaltige Beseitigung von Zwangsoder Pflichtarbeit zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs unter Arbeitgebern sowie zum Schutz der Arbeitnehmer beiträgt; verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsnormen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
5 gungsrechtes, 1948 , das Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und
6 das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 , das Übereinkommen (Nr. 100) über
7 die Gleichheit des Entgelts, 1951 , das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskri-
8 minierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 , das Übereinkommen (Nr. 138) über
9 das Mindestalter, 1973 , das Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten For-
10 , das Übereinkommen (Nr. 97) über Wanderarbeiter men der Kinderarbeit, 1999 (Neufassung), 1949, das Übereinkommen (Nr. 143) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, das Übereinkommen (Nr. 189) über Hausange-
11 stellte, 2011 , das Übereinkommen (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997,
12 das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947 , das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, sowie die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008); verweist auf andere relevante internationale Instrumente, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), den Internationalen Pakt über bürger-
13 liche und politische Rechte (1966) , den Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
14 , das Übereinkommen über die Sklaverei soziale und kulturelle Rechte (1966)
15 (1926) , das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Skla-
16 venhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956) , das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
17 , das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Kriminalität (2000)
18 , das Pro- Menschenhandels, insbesondere des Frauenund Kinderhandels (2000) tokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Seeund Luftweg
19 (2000) , die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990), die Konvention gegen Folter und anderer grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
20 (1984) , das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
21 der Frau (1979) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
22 Behinderungen (2006) ; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen zum Schliessen von Lücken bei der Umsetzung des Übereinkommens, und bekräftigt, dass Präventionsund Schutzmassnahmen sowie Rechtsbehelfe, wie Entschädigung und Rehabilitation, erforderlich sind, um die effektive und nachhaltige Beseitigung von Zwangsoder Pflichtarbeit gemäss dem vierten Punkt der Tagesordnung der Tagung zu erreichen, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zu dem Übereinkommen erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juni 2014, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird:
Art. 1
Bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung von Zwangsoder Pflichtarbeit hat jedes Mitglied wirksame Massnahmen zu ergreifen, um ihre Anwendung zu verhindern und zu beseitigen, um den Opfern Schutz und Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen und Abhilfemassnahmen, wie zum Beispiel Entschädigung, zu gewährleisten und um die für Zwangsoder Pflichtarbeit Verantwortlichen zu bestrafen. 2. Jedes Mitglied hat in Absprache mit den Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden eine innerstaatliche Politik und einen innerstaatlichen Aktionsplan zur wirksamen und dauerhaften Beseitigung von Zwangsoder Pflichtarbeit zu entwickeln, unter Einbeziehung systematischer Massnahmen der zuständigen Stellen und gegebenenfalls in Koordinierung mit den Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen in Betracht kommenden Gruppen. 3. Die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Zwangsoder Pflichtarbeit wird bekräftigt, und daher haben die in diesem Protokoll genannten Massnahmen ein gezieltes Vorgehen gegen den Menschenhandel für die Zwecke von Zwangsoder Pflichtarbeit zu umfassen.
Art. 2
Die zur Verhütung von Zwangsoder Pflichtarbeit zu treffenden Massnahmen haben zu umfassen: a) die Aufklärung und Unterrichtung der Menschen, insbesondere derjenigen, die als besonders anfällig gelten, um zu verhindern, dass sie zu Opfern von Zwangsoder Pflichtarbeit werden; b) die Aufklärung und Unterrichtung der Arbeitgeber, um zu verhindern, dass sie in Zwangsoder Pflichtarbeitspraktiken verwickelt werden; c) Bemühungen, um sicherzustellen, dass: i) der Geltungsbereich und die Durchsetzung der für die Verhütung von Zwangsoder Pflichtarbeit relevanten Gesetzgebung, gegebenenfalls einschliesslich des Arbeitsrechts, alle Arbeitnehmer und alle Wirtschaftssektoren mit einschliessen, und ii) die Arbeitsaufsichtsdienste und die sonstigen Dienste, die für die Durchführung dieser Gesetzgebung verantwortlich sind, gestärkt werden; d) den Schutz von Personen, insbesondere Wanderarbeitnehmern, vor möglichen missbräuchlichen und betrügerischen Praktiken während des Anwerbungsund Vermittlungsverfahrens; e) die Unterstützung der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors, um den Risiken von Zwangsoder Pflichtarbeit vorzubeugen und darauf zu reagieren; f) die Bekämpfung der zugrunde liegenden Ursachen und Faktoren, die die Risiken von Zwangsoder Pflichtarbeit erhöhen.
Art. 3
Jedes Mitglied hat wirksame Massnahmen zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befreiung, zum Schutz, zur Erholung und zur Rehabilitation aller Opfer von Zwangsoder Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung anderer Formen von Hilfe und Unterstützung.
Art. 4
Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass alle Opfer von Zwangsoder Pflichtarbeit, ungeachtet ihrer Anwesenheit oder ihres Rechtsstatus im Hoheitsgebiet, Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen und Abhilfemassnahmen, wie zum Beispiel Entschädigung, haben. 2. Jedes Mitglied hat im Einklang mit den Grundsätzen seiner Rechtsordnung die Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen die Befugnis haben, die Opfer von Zwangsoder Pflichtarbeit wegen ihrer Beteiligung an unrechtmässigen Tätigkeiten, zu denen sie als unmittelbare Folge der ihnen auferlegten Zwangsoder Pflichtarbeit gezwungen worden sind, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von einer Bestrafung abzusehen.
Art. 5
Die Mitglieder haben zusammenzuarbeiten, um die Verhütung und Beseitigung aller Formen von Zwangsoder Pflichtarbeit sicherzustellen.
Art. 6
Die Massnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und des Übereinkommens sind durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Absprache mit den in Betracht kommenden Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden festzulegen.
Art. 7
Die Übergangsbestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3 bis 24 des Übereinkommens sind zu streichen.
Art. 8
Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation dieses Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren. 2. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. In der Folge tritt dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft, und das Übereinkommen bindet das betreffende Mitglied unter Einbeziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Protokolls.
Art. 9
Ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Übereinkommen gemäss dessen Artikel 30 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen. 2. Die Kündigung des Übereinkommens gemäss dessen Artikel 30 oder 32 hat ohne weiteres die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls. 3. Jede Kündigung dieses Protokolls gemäss den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
Art. 10
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn die Eintragung der zweiten Ratifikation erfolgt ist, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Art. 11
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Verein-
23 ten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Art. 12
Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 2017 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. September 2017
[^2]: In Kraft getreten am 28. September 2018 AS 2018 981; BBl 2016 7014
[^1]: AS 2018 979
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 17. März 2017
[^3]: SR 0.822.713.9
[^4]: SR 0.822.720.5
[^5]: SR 0.822.719.7
[^6]: SR 0.822.719.9
[^7]: SR 0.822.720.0
[^8]: SR 0.822.721.1
[^9]: SR 0.822.723.8
[^10]: SR 0.822.728.2
[^11]: SR 0.822.728.9
[^12]: SR 0.822.719.1
[^13]: SR 0.103.2
[^14]: SR 0.103.1
[^15]: SR 0.311.37
[^16]: SR 0.311.371
[^17]: SR 0.311.54
[^18]: SR 0.311.542
[^19]: SR 0.311.541
[^20]: SR 0.105
[^21]: SR 0.108
[^22]: SR 0.109
[^23]: SR 0.120
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