Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee (VVA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-02-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 142 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes

1 (MG) vom 3. Februar 1995 sowie auf Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung

2 vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee, verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten zugunsten der Milizangehörigen der Armee, namentlich die Organisation, das Soldwesen, die Verpflegung, die Unterkunft sowie die Reisen und Transporte.

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Verwaltungsund Kontrollorgane

Art. 2 Weisungsbefugnisse

Die Logistikbasis der Armee (LBA) erlässt die für die Verwaltungstätigkeiten notwendigen fachtechnischen Reglemente, Weisungen und Befehle.

Art. 3 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer

1 Rechnungsführerin oder Rechnungsführer in Formationen, Schulen und Kursen für die Truppenund Fachdienstbuchhaltung, geordnet nach Funktionsstufe, sind:

2 Angestellte des Bundes können die Funktion als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.

3 In besonderen Fällen bezeichnet die LBA die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer.

Art. 4 Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers

1 Beim Wechsel der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassen und Warenvorräte sachgemäss übergeben werden. Die Übergabe ist in einem Protokoll festzuhalten, dessen Richtigkeit von der übergebenden und der übernehmenden Person zu bescheinigen ist. Die Kommandantin oder der Kommandant nimmt Kenntnis von der Übergabe und bescheinigt dies mit der Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.

2 Die übergebende Person bleibt für ihre dienstlichen Verrichtungen verantwortlich und kann bei der Erledigung hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.

Art. 5 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen

1 Kontrollstelle für die Truppenbuchhaltungen ist, geordnet nach Funktionsstufe:

2 Die Chefin oder der Chef der LBA kann armeeweit Kontrollen anordnen.

Art. 6 Kontrollen

1 Die Kontrollstellen führen während des Dienstes einer Formation bei den administrativ unterstellten Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen durch.

2 Die Kontrollen sind in Diensten von höchstens einem Monat Dauer mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens einmal monatlich durchzuführen.

3 Die Kontrollstelle trägt die Kontrolle in die Buchhaltungsunterlagen der administrativ unterstellten Person ein und bescheinigt die Kontrolle sowie die ordnungsgemässe Buchführung. Sie teilt das Ergebnis der Kontrolle der Kommandantin oder dem Kommandanten mit.

4 Bei Unregelmässigkeiten ordnet die Kommandantin oder der Kommandant die notwendigen Massnahmen an und meldet den Sachverhalt auf dem Dienstweg.

2. Abschnitt: Buchhaltung

Art. 7 Grundsätze

1 Die LBA legt die Form der Truppenbuchhaltung, die Grundsätze sowie die zu verwendenden Applikationen und Formulare fest.

2 Der Lehrverband Logistik erstellt die Ausbildungsgrundlagen.

Art. 8 Belege

Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Formulare und Originalrechnungen zu belegen.

Art. 9 Unterschriften

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:

2 Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen.

3 Die LBA erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung für Geldempfängerinnen und Geldempfänger.

Art. 10 Buchhaltungsperiode

1 Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.

2 Über Ausnahmen entscheidet die LBA.

Art. 11 Besondere Buchhaltung

Ist eine militärische Buchhaltung nach den Artikeln 7–10 nicht möglich, so ordnet die LBA Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.

Art. 12 Kreditbegehren

1 Will die Kommandantin oder der Kommandant Ausgaben anordnen, die nicht vorgesehen sind, so reicht sie oder er auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die LBA ein.

2 Über Kreditbegehren bis zu 50 000 Franken entscheidet die LBA, über Begehren um höhere Beträge die Gruppe Verteidigung.

3 Die LBA führt über die Kreditbegehren Kontrolle und legt das Abrechnungsverfahren fest.

3. Abschnitt: Kassen

Art. 13 Grundsätze

1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.

2 Die Vermengung von eigenem Geld mit Geldern der Kassen ist verboten.

3 Dienstkassen, Depotkassen, Kantinenkassen und Materialverlustkassen dürfen nur während der Dauer eines Dienstes geführt werden.

Art. 14 Dienstkasse

Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter, und alle Ausgaben zulasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.

Art. 15 Depotkasse

Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Formation während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.

Art. 16 Kantinenkasse

1 Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.

2 Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung.

Art. 17 Materialverlustkasse

1 Eine Materialverlustkasse muss geführt werden, wenn Materialverluste oder -beschädigungen durch Soldabzüge nach Artikel 45 oder durch einzelne Angehörige der Armee bezahlt werden. Die Materialverlustkasse muss am Ende des Dienstes aufgelöst werden.

2 Die LBA entscheidet über die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Kasse.

Art. 18 Sponsorenkasse

1 Für die Verwaltung von Sponsorengeldern ist eine Sponsorenkasse zu führen.

2 Mit Auflagen versehene Sponsorengelder sind ausschliesslich nach ihrer besonderen Bestimmung zu verwenden.

Art. 19 Kioskkasse

1 Kioskkassen dürfen nur auf Waffenplätzen geführt werden.

2 Eine Kioskkasse darf nur mit Zustimmung der LBA eröffnet werden.

3 Die LBA legt die Gewinnspanne fest und regelt die Gewinnverwendung.

Art. 20 Vereinskasse

Eine Formation darf über den einzelnen Dienst hinaus eine Vereinskasse führen.

Art. 21 Meldepflicht bei Eröffnung einer Sponsoren-, Kioskoder

Vereinskasse Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer stellt sicher, dass bei Eröffnung einer Sponsoren-, Kioskoder Vereinskasse die LBA auf dem Dienstweg informiert wird.

4. Abschnitt: Zahlungen

Art. 22 Prüfungspflicht

1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen und Leistungen, die zulasten der Formation gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizierinnen oder Fachdienstoffizieren veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen.

2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bestätigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.

3 Lieferungen und Leistungen, die zugunsten der Formation gehen, sind denselben Kontrollen auf Beschaffenheit und Menge und derselben Prüfung auf Richtigkeit der Rechnungen zu unterziehen.

Art. 23 Abrechnungspflicht

1 Die Formation hat über Lieferungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.

2 Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferantinnen und Lieferanten sind verboten.

3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.

4 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die LBA.

5. Abschnitt: Revision und Aufbewahrung der Buchhaltung

Art. 24 Revision

1 Die Kontrollstelle überprüft die Buchhaltung, bevor diese weitergeleitet wird.

2 Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.

Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern

1 Die LBA kann säumige oder nachlässige Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer zur Rechnungsabgabe, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten aufbieten. Für solche Aufgebote werden keine finanziellen Entschädigungen entrichtet.

2 Die LBA kann in besonderen Fällen für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachleute beiziehen.

Art. 26 Revision im Assistenzund im Aktivdienst

1 Bei grösseren Truppenaufgeboten zum Assistenzoder zum Aktivdienst muss mit der Revision der Buchhaltungen sofort begonnen werden. Die Revision hat laufend zu erfolgen. Fehler und Mängel sind sofort zu beheben.

2 Die LBA trifft die zur Behebung der Fehler und Mängel erforderlichen Massnahmen.

Art. 27 Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen

Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer bewahren sämtliche Unterlagen der Truppenbuchhaltung der Formationen, Schulen und Kurse während fünf Jahren auf.

3. Kapitel: Sold

1. Abschnitt: Soldberechtigung

Art. 28 Dauer

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag und endet mit dem Entlassungstag.

Art. 29 Reisetage

Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortag abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tag nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt.

Art. 30 Ausserdienstliche Kommandoübergabe

1 Bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe besteht Anspruch auf:

2 Die vorgesetzte Kommandantin oder der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.

2. Abschnitt: Gradsold, Soldzulage und Funktionssold

Art. 31 Gradsold

1 Der Gradsold beträgt pro Tag: Grad Fr. Korpskommandant 30.— Divisionär 27.— Brigadier 25.— Oberst 23.— Oberstleutnant 20.— Major 18.— Hauptmann 16.— Oberleutnant 13.— Leutnant 12.— Chefadjutant 11.50 Hauptadjutant 11.50 Stabsadjutant 11.— Adjutantunteroffizier 10.— Hauptfeldweibel 9.50 Fourier 9.50 Feldweibel 9.— Oberwachtmeister 8.50 Wachtmeister 8.— Korporal 7.— Obergefreiter 6.50 Grad Fr. Gefreiter 6.— Soldat 5.— Rekrut 4.—

2 Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.

3 Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.

Art. 32 Soldzulage

1 Während der Grundausbildungsdienste zum Erlangen eines höheren Grades beträgt die Soldzulage pro Tag höchstens:

2 Die Gruppe Verteidigung regelt die Höhe der Soldzulage unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee sowie der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienste.

Art. 33 Funktionssold

Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold der entsprechenden Offiziersfunktion.

3. Abschnitt: Besondere Soldverhältnisse

Art. 34 Angestellte des Bundes

Militärisches Personal nach Artikel 47 MG sowie zivile Angestellte der Militärverwaltung beziehen Sold und die damit verbundenen Vergütungen nur für die Diensttage, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.

Art. 35 Truppenbesuche und Erkundungen

1 Die Kommandantinnen und Kommandanten, ihre Stäbe sowie die sie begleitenden Kader beziehen bei Truppenbesuchen Sold und die damit verbundenen Vergütungen. Den gleichen Anspruch haben die Offizierinnen und Offiziere der Stäbe der grossen Verbände, die auf Befehl die Kurse unterstellter Formationen besuchen, sowie die Kommandantinnen und Kommandanten aller Stufen für die Erkundung mit ihren Unterstellten. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 34.

2 Die Richtigkeit der Belege ist von der vorgesetzten Kommandantin oder vom vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.

Art. 36 Beförderung

Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tag, an welchem die Beförderung in Kraft tritt.

Art. 37 Urlaub

1 Angehörige der Armee sind für die Dauer der allgemeinen Urlaube sowie für die Reisetage von persönlichen Urlauben soldberechtigt.

2 Im Urlaub aus dem Dienst Entlassene sind bis zum Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.

Art. 38 Erkrankung: militärmedizinische Versorgung

1 Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe in einem Krankenzimmer, einer Krankenabteilung oder einem medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region befinden.

2 Im Urlaub erkrankte Angehörige der Armee, die der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.

Art. 39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung

1 Erkrankte Angehörige der Armee sind bei einer Abklärung in einem Zivilspital bis zu drei Tage soldberechtigt.

2 Bei einer länger dauernden Behandlung in einem Zivilspital oder bei der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet die betroffene Person direkt aus dem Dienst aus. Vom folgenden Tag an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.

Art. 40 Verhaftung

Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer militärischen oder zivilen Strafbehörde verhaftet werden, sind bis zum Tag der Verhaftung bei ihrer Formation soldberechtigt.

Art. 41 Untersuchungshaft

1 Angehörige der Armee im Militärdienst, die durch eine militärische Strafbehörde in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis zum Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold, welcher der verhafteten Person bis zu diesem Tag zusteht, ist dem Untersuchungsrichter oder der Untersuchungsrichterin zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.

2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die zurückbehaltenen Gelder vollständig ausbezahlt. Die Gerichtskasse vergütet ihr den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zur Entlassung der Truppe.

Art. 42 Arrest

Angehörige der Armee haben kein Anrecht auf Sold für nach der Entlassung aus dem Dienst verbüsste Arresttage.

Art. 43 Todesfall

1 Für im Dienst verstorbene Angehörige der Armee ist die Besoldung bis zum Todestag zu berechnen.

2 Für die Bestattung können folgende Kosten zulasten der Dienstkasse übernommen werden:

3 Die Kommandantin oder der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Belege.

4. Abschnitt: Soldauszahlung

Art. 44 Zeitpunkt, Vorschüsse

1 Der Sold wird am Schluss jeder Buchhaltungsperiode ausbezahlt.

2 Angehörige der Armee können bei der Kommandantin oder dem Kommandanten um Soldvorschüsse ersuchen.

3 Die Kommandantin oder der Kommandant darf Soldvorschüsse nur im Rahmen der bereits geleisteten Diensttage anordnen.

Art. 45 Soldabzüge

Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen verwendet werden, für die nach Artikel 140 MG die Formation haftet. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Materialverlustkasse verbucht.

4. Kapitel: Verpflegung

1. Abschnitt: Naturalverpflegung

Art. 46 Verpflegungskredit

1 Der Verpflegungskredit für die Naturalverpflegung pro Person und Tag beträgt höchstens 15 Franken.

2 Der Betrag wird periodisch durch die LBA festgelegt.

Art. 47 Verpflegungsmittel

1 Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Lebensmittel für die Verpflegung der Truppe (Verpflegungsmittel) bestimmt.

2 Die LBA bestimmt die produktespezifischen Qualitätsmerkmale und die Herkunft der Verpflegungsmittel.

Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits

1 Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen verfällt am Ende der Dienstleistung.

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