Verordnung vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-03-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes

1 vom 4. Oktober 2002 und auf die Artikel 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes

2 vom 22. März 1991 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Als bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite gelten natur-, technikund gesellschaftsbedingte Katastrophen und Notlagen, die einen grossen Teil der Bevölkerung oder deren Lebensgrundlagen betreffen oder gefährden. Sie können einen oder mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das Ausland betreffen.

Art. 2 Grundsatz

1 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) kommt im Rahmen der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen zum Einsatz.

2 In anderen sicherheitspolitischen Bereichen kann er weitere Stellen und Stäbe auf Bundesebene unterstützen.

Art. 3 Vorsorge

1 Der BSTB erstellt Vorsorgeplanungen zur Sicherstellung seiner Einsatzbereitschaft.

2 Er bereitet sich auf mögliche Ereignisfälle vor und überprüft die Einsatzbereitschaft durch regelmässige Übungen.

Art. 4 Einsatz im Ereignisfall

1 Der BSTB kommt in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Einsatz:

2 Zeichnet sich ein Ereignis ab oder ist ein solches eingetreten, so nimmt der BSTB folgende Aufgaben wahr:

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Bund, Kantone und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen arbeiten bei der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen zusammen.

2 Die Mitglieder des BSTB sorgen für die Regelung der Zusammenarbeit mit:

3 Jeder Kanton bezeichnet gegenüber dem BSTB eine Kontaktstelle für die Vorsorge und eine Alarmmeldestelle für den Einsatz.

Art. 6 Organisation

1 Der BSTB besteht aus:

2 Die ständigen Mitglieder sind in Anhang 1 aufgeführt.

3 Der BSTB wird ereignisspezifisch zusammengesetzt und bei Bedarf ergänzt.

Art. 7 Direktorenkonferenz

1 In der Direktorenkonferenz sind vertreten:

2 Hinzugezogen werden können:

3 Die ereignisbezogene Zusammensetzung wird fallweise von der oder dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz in Absprache mit den betroffenen Mitgliedern festgelegt.

4 Die Mitglieder der Direktorenkonferenz koordinieren dem Bundesrat einzureichende Anträge. Im Übrigen bleiben sie für Entscheide in ihrem Bereich zuständig.

5 Sie sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Massnahmen, die vom Bundesrat oder von den Departementen angeordnet werden.

6 Jedes Mitglied bezeichnet eine Stellvertretung.

7 Die Direktorenkonferenz legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des BSTB sowie die Verfahren und Prozesse in einer Geschäftsordnung fest.

Art. 8 Vorsitz

1 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) hat den Vorsitz des BSTB inne.

2 Sie oder er sorgt für die Einberufung des BSTB.

3 Die Direktorenkonferenz bestimmt zwei Personen zur Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.

4 Im Ereignisfall bestimmt die Direktorenkonferenz, wer den Vorsitz einnimmt.

Art. 9 Planungselement

1 Das Planungselement setzt sich zusammen aus operativ-fachlichen Expertinnen und Experten der Stellen nach Anhang 1. Bei Bedarf können weitere Expertinnen und Experten beigezogen werden.

2 Das Planungselement koordiniert die Vorsorgeplanungen des BSTB.

3 Es sorgt für die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für die Direktorenkonferenz.

4 Die Direktorenkonferenz bezeichnet die Mitglieder des Planungselements sowie einen Lenkungsausschuss Planungselement und dessen Leitung.

Art. 10 Einsatzund Supportelement

1 Das Einsatzund Supportelement setzt sich zusammen aus:

2 Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Mitarbeitende aus anderen Bundesämtern beigezogen werden.

3 Das Einsatzund Supportelement stellt die Kommunikation zwischen allen betroffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie den Lageverbund sicher. Es unterbreitet der Direktorenkonferenz die Gesamtlage und die mögliche Lageentwicklung.

4 Es ist die Kontaktstelle des BSTB im Ereignisfall.

5 Die beteiligten Bundesstellen und Kantone informieren das Einsatzund Supportelement:

Art. 11 Geschäftsstelle

1 Das BABS betreibt die Geschäftsstelle des BSTB.

2 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die ordentliche Geschäftsführung des BSTB.

3 Sie ist die Kontaktstelle des BSTB im Bereich der Vorsorge.

Art. 12 Bestimmungen für radiologische Ereignisse

1 Der BSTB beantragt bei zu erwartender oder bei bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement dem Bundesrat die notwendigen Massnahmen.

2 Das BABS nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:

3 Im Ereignisfall stehen dem BSTB insbesondere folgende Dienste und Mittel zur Verfügung:

Art. 13 Bestimmungen für Naturereignisse

1 Das Bundesamt für Umwelt, das Bundesamt für Landestopografie, die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, der Schweizerische Erdbebendienst, MeteoSchweiz und das BABS koordinieren in einem Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen.

2 Sie errichten und betreiben dazu den Fachstab Naturgefahren sowie die gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren und das Naturgefahrenportal. Diese stehen dem BSTB und den Kantonen zur Verfügung.

Art. 14 Information und Infoline

1 Der BSTB sorgt für die Bereitstellung der Informationsgrundlagen und die Koordination zwischen Bund, Kantonen und Dritten.

2 Der BSTB, die zuständigen Departemente und Bundesämter sowie weitere betroffene Stellen können im Ereignisfall nationale Infolines betreiben.

Art. 15 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 520.1

[^2]: SR 814.50

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