Verordnung vom 28. März 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
2 a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
- a. in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
- d. Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missionen; oder
- e. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 3 Einund Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Venezuela; oder
- c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 4 Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Ausund Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
- a. den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, regionaler oder subregionaler Organisationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
- b. den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
- c. die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine oder der Küstenwache Venezuelas verwendet wird und die ausschliesslich dem Grenzschutz, der regionalen Stabilität oder dem Abfangen von Betäubungsmitteln dient;
- d. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material nach den Buchstaben a–c.
5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter oder durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungsund Abhörzwecken
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela, sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Es ist verboten, für venezolanische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im
3 Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
- a. von in Anhang 1 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Buchstabe a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 7 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 und 4–6.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 8 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 9 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2–6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 10 Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Artikel 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. März 2018 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. März 2018 um 18 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 3607).
[^3]: SR 946.202.1
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.