Abkommen vom 7. April 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Montenegro über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-04-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Montenegro,

nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt,

in der Absicht, einen Beitrag zur Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,

in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, des Menschenhandels und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien, von wesentlicher Bedeutung ist,

im Bestreben, die schon bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu präzisieren und weiterzuentwickeln,

in Achtung der Rechte und Pflichten der Bürger beider Vertragsparteien sowie

in Beachtung anderer internationaler Verpflichtungen beider Vertragsparteien,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck dieses Abkommens

Dieses Abkommen dient der Stärkung der bilateralen Polizeizusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, im Bestreben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und jegliche strafbaren Handlungen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den zuständigen Behörden zu bekämpfen.

Art. 2 Zuständige Behörden und ausführende Stellen

1. Die zuständigen Behörden sind für den Schweizerischen Bundesrat das Bundesamt für Polizei und für die Regierung von Montenegro das montenegrinische Innenministerium. Diese Behörden fungieren als nationale Zentralstellen und arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Massgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften direkt zusammen und koordinieren gegebenenfalls die Tätigkeiten der beteiligten Dienststellen.

2. Die Umsetzung dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht liegt jeweils in der Zuständigkeit folgender ausführender Stellen:

für den Schweizerischen Bundesrat:

3. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten zuständigen Behörden und verantwortlichen Dienststellen.

Art. 3 Anwendungsbereich

1. Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens umfasst alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere:

2. Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf politische, militärische oder fiskalische Angelegenheiten.

Art. 4 Anwendbares Recht

Entsprechend diesem Abkommen erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien und in Übereinstimmung ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht, insbesondere im Bereich der internationalen Polizeizusammenarbeit.

Titel II: Hauptformen der Zusammenarbeit

Art. 5 Allgemeine Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und bei der Bekämpfung jeglicher Kriminalität, insbesondere der in Artikel 3 genannten Handlungen, zu verstärken.

Art. 6 Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von polizeilichen Informationen, einschliesslich personenbezogener und nicht personenbezogener Daten sowie Dokumentationsmaterial betreffend:

Art. 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen

1. Die zuständigen Behörden können einander in Übereinstimmung mit dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht Unterstützungsersuchen und die entsprechenden Antworten direkt übermitteln, sofern diese die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die Bekämpfung aller Formen der Kriminalität betreffen.

2. Die Unterstützungsersuchen können folgende Bereiche betreffen:

Art. 8 Unaufgeforderte Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können einander im Einzelfall in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für die andere Vertragspartei zur Vorbeugung von Straftaten oder einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung als notwendig erachtet werden. Der Empfangsstaat ist verpflichtet, die Nützlichkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen und diese, falls als nicht notwendig bewertet, unaufgefordert zu vernichten oder an den Sendestaat zurückzusenden.

Art. 9 Gemeinsame Sicherheitsanalysen

Die zuständigen Behörden sind bestrebt, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht regelmässig, oder falls es die Umstände erfordern, Lageberichte zur Kriminalität auszutauschen sowie gemeinsam die Sicherheitslage zu analysieren und zu bewerten.

Art. 10 Koordination

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen soweit erforderlich polizeiliche Massnahmen, um die Koordination operativer Einsätze in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Dazu gehören Operationen in folgenden Bereichen:

2. Die durch die Umsetzung dieses Artikels verursachten Kosten sollen von den zuständigen Behörden im Einzelfall gemeinsam zugewiesen werden.

Art. 11 Aus- und Weiterbildung

1. Die zuständigen Behörden unterstützen einander in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch:

2. Darüber hinaus fördern die Vertragsparteien jegliche Formen des Erfahrungs- und Erkenntnisaustauschs.

Titel III: Besondere Formen der Zusammenarbeit

Art. 12 Gemeinsame Gremien

Die zuständigen Behörden können bei Bedarf gemischte Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte der zuständigen Behörden und Dienststellen des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden. Während ihres ausschliesslichen Unterstützungseinsatzes berücksichtigen die Beamten die Vorgaben derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsätze stattfinden.

Art. 13 Grenzüberschreitende Observation

1. Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, die der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird, die im ersuchten Staat mit Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr bestraft wird, oder wenn ernsthafte Gründe für die Vermutung bestehen, eine observierte Person könnte bei der Identifizierung oder Lokalisierung einer solchen Person behilflich sein, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation falls notwendig auf der Grundlage eines vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Auf Verlangen wird die Observation den Beamten der ersuchten Vertragspartei übertragen.

2. Die Befugnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und kann an Bedingungen geknüpft werden.

3. Als observierende Beamte nach diesem Artikel gelten:

Art. 14 Kontrollierte Lieferung

1. In Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien kann die eine Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet gestatten, insbesondere bei illegalem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut oder in Fällen von Geldwäscherei. Die kontrollierte Lieferung kann nach vorhergehender Absprache zwischen den Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein übermässiges Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder die Allgemeinheit ausgeht, kann die ersuchte Vertragspartei die kontrollierte Lieferung beschränken oder deren Durchführung ablehnen.

2. Um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden, übernimmt die ersuchte Vertragspartei die Kontrolle der Lieferung, sobald diese die Grenze überschreitet oder an einem anderen, im Voraus mit der anderen Vertragspartei vereinbarten Übergabepunkt. Sofern von der ersuchten Vertragspartei genehmigt, können Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Beamten der ersuchten Vertragspartei bei der Überwachung einer kontrollierten Lieferung weiter begleiten. In diesem Fall haben die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Anordnungen der Beamten der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.

Art. 15 Verbindungsbeamte

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten zur anderen Vertragspartei treffen. Die Verbindungsbeamten haben den Status diplomatischer Vertreter gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^1] über diplomatische Beziehungen.

2. Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verbessern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung der Ausführung polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.

3. Die Verbindungsbeamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie nehmen keine hoheitlichen Befugnisse wahr. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Titel IV: Fürsorge, Verantwortlichkeit, Verfahren und Kosten

Art. 16 Fürsorge und Dienstverhältnisse

1. Die Vertragsparteien gewähren den Beamten der anderen Vertragspartei bei der Ausübung des Dienstes in ihrem Hoheitsgebiet denselben Schutz und Beistand wie den eigenen Beamten.

2. Beamte, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz stehen, sind verpflichtet, die Regeln und Vorschriften der Einheit zu befolgen, der sie zugeteilt sind.

3. Die Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht weiterhin ihrer nationalen Gesetzgebung.

Art. 17 Zivilrechtliche Verantwortung

1. Die Vertragspartei, die Beamte entsendet hat, haftet entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für jeglichen Schaden, den ihre Beamten während des Einsatzes verursachen.

2. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, entschädigt diesen Schaden in gleicher Weise, wie wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

3. Die Vertragspartei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder an deren Stelle Berechtigte geleistet hat.

4. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3, verzichtet jede Vertragspartei auf Schadenersatzforderungen für den in Absatz 1 genannten Schaden.

Art. 18 Strafrechtliche Verantwortung

Bei Einsätzen werden die Beamten beider Vertragsparteien in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, als Beamte derjenigen Vertragspartei betrachtet, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt.

Art. 19 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um koordinierte Massnahmen oder andere Unterstützung sind begründet und in schriftlicher Form an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, kann dieses gegebenenfalls per Fax oder E-Mail übermittelt werden. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen, unter der Bedingung, dass dieses nachfolgend unverzüglich schriftlich bestätigt wird.

2. Die Unterstützung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern das Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht im Kompetenzbereich der Justizbehörden liegt. Ist die um Unterstützung ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

3. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet die Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann, falls notwendig, weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen.

4. Ist die ersuchte Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann sie die Hilfe ganz oder teilweise verweigern. Sie kann die Erledigung eines Ersuchens auch einzelfallweise an für beide Vertragsparteien verbindliche Bedingungen knüpfen.

5. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so hat die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe über ihren Entscheid zu informieren.

6. Unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Artikel 10 Absatz 2 werden die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens von der ersuchten Vertragspartei getragen.

Titel V: Datenschutz und Weitergabe von Daten an Dritte

Art. 20 Datenschutz

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.