Verordnung des SBFI vom 15. März 2018 über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
86915 Medizinische Praxisassistentin EFZ/ Medizinischer Praxisassistent EFZ Assistante médicale CFC/Assistant médical CFC Assistente di studio medico AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ,
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September
3 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie organisieren und administrieren die medizinische Praxis; dazu empfangen und betreuen sie Patientinnen und Patienten, erfassen alle nötigen Informationen, dokumentieren sie und leiten sie weiter; sie verständigen sich in angemessener Weise mit den Patientinnen und Patienten und den externen Partnern sowohl in der lokalen Landessprache wie auch in einer Fremdsprache; sie bewirtschaften die Medikamente und Materialien.
- b. Sie assistieren der Ärztin oder dem Arzt in der Sprechstunde, bereiten das Sprechzimmer vor und instruieren die Patientinnen und Patienten; dazu verfügen sie über ein angemessenes Wissen in Medizin und Naturwissenschaften.
- c. Sie führen patientenspezifische Laboruntersuchungen durch und beurteilen die Laborparameter gemäss Vorgaben des Qualitätsmanagements; sie analysieren und validieren die Resultate und leiten diese der Ärztin oder dem Arzt weiter.
- d. Sie führen bildgebende Diagnostik und Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich bei Thorax und Extremitäten durch und halten die Vorgaben zum Strahlenschutz ein; sie beurteilen die Qualität der Bilder und leiten sie der Ärztin oder dem Arzt weiter.
- e. Sie führen therapeutische Massnahmen gemäss Vorgaben patientengerecht durch; sie instruieren die Patientinnen und Patienten über das Vorgehen, die weiteren Schritte zur Prävention und zur Nachsorge wie auch über den Medikamentengebrauch.
- f. Sie arbeiten gemäss den rechtlichen Vorgaben, den Empfehlungen und den betrieblichen Standards in den Bereichen Hygiene, Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
- g. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Dienstleistungsorientierung wie auch durch ausgeprägte Sozialund Selbstkompetenzen wie Empathie, Selbstständigkeit, Verlässlichkeit und Konfliktfähigkeit.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a. Organisieren und Administrieren der medizinischen Praxis:
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115