Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-04-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 92 Absatz 5, 99a Absatz 3, 99b Absatz 2 und 161 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^1] über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie auf Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 18. Dezember 1991[^2] über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife

1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:

2 Der Steuersatz für Einkünfte, die nach Absatz 1 Buchstaben d und g der Quellensteuer unterliegen, richtet sich nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs.

Art. 2 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 137 DBG) oder Lohnpfändungen abziehen.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen gesamtschweizerisch gültige Methoden und Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer fest.

3 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Artikel 40 Absatz 3 DBG sinngemäss.

Art. 3 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken‑, Unfall‑, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 4 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:

Art. 5 Meldepflichten

1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.

3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Steuerbehörde.

Art. 6 Bezugsprovision

1 Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte sowie nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten Abrechnungsverfahren abstufen.

2 Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.

Art. 7 Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.

Art. 8 Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland

Werden Personen mit dem Tarifcode L, M, N, P oder Q besteuert, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 10 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.

2. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 9 Obligatorischenachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Eine Person wird nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a DBG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.

2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben a und b DBG.

3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.

4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.

5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 40 Absatz 3 DBG.

Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Artikel 89a DBG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Art. 11 Regelung von Härtefällen

1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c DBG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.

2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

Art. 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:

2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung

1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

3. Abschnitt: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

1 Eine Person, die nach Artikel 5 Absatz 1 DBG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2 Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 16–18 und 20–23 DBG zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.

Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1 Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 120 DBG über die Veranlagungsverjährung.

Art. 16 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 92 Absatz 3 DBG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:

2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Art. 17 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 94 DBG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Art. 18 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach den Artikeln 95 und 96 DBG der Quellensteuer.

2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 19 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge

1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 95 und 96 DBG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif ist in Ziffer 3 des Anhangs festgelegt.

2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:

dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:

Art. 20 Bezugsminima

Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Artikeln 16–18 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte unter den in Ziffer 4 des Anhangs festgelegten Beträgen liegen.

4. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Art. 21 Anwendbares Recht

Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Art. 22 Besteuerungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Art. 23 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber

1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^7] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.

Art. 24 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993[^8] wird aufgehoben.

Art. 26 Änderung eines anderen Erlasses

[^9]

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: SR 642.118

[^3]: SR 831.10

[^4]: SR 0.642.045.43

[^5]: SR 0.672.913.62

[^6]: SR 823.11

[^7]: SR 831.101

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