Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
1 , gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 2014 , beschliesst: 1.–10. Abschnitt: …
3 Art. 1–30
11. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
Art. 31 Bund
1 Der Bund führt:
- a. eine nationale Krebsregistrierungsstelle;
- b. ein Kinderkrebsregister;
- c. einen Pseudonymisierungsdienst.
2 Der Pseudonymisierungsdienst ist von der nationalen Krebsregistrierungsstelle, den kantonalen Krebsregistern, dem Kinderkrebsregister und dem BFS administrativ und organisatorisch unabhängig.
3 Die nationale Krebsregistrierungsstelle und das Kinderkrebsregister informieren sich gegenseitig über die Hilfsmittel und Unterlagen, die sie nach den Artikeln 17 und 21 Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stellen, und stimmen diese aufeinander ab.
4 Die Zentrale Ausgleichsstelle ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Artikel 9 Absatz 3 den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren.
4 Art. 32
Art. 33 Übertragung von Aufgaben
1 Der Bundesrat kann die Aufgaben nach den Artikeln 12 Absatz 3, 14–21 und 23 Absätze 1 und 2 Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Er beaufsichtigt die beauftragten Organisationen und Personen.
2 Die Beauftragten haben Anspruch auf eine Abgeltung. Diese kann pauschal geleistet werden.
5 Art. 34
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
6 Art. 35–37
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2014 8727
[^3]: In Kraft seit 1. Jan. 2020.
[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 Artikel 31 und 33: 1. Juni 2018
[^4]: In Kraft seit 1. Jan. 2020.
[^5]: In Kraft seit 1. Jan. 2020.
[^6]: In Kraft seit 1. Jan. 2020.
[^7]: BRB vom 11. April 2018
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