Verordnung vom 11. April 2018 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsverordnung, KRV)
1 (KRG), gestützt auf das Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 2016 verordnet: 1.–9. Abschnitt: …
2 Art. 1–35
10. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben
Art. 36 Auswahlverfahren
1 Das EDI überträgt die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters an Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.
2 Es sorgt für ein objektives, transparentes und unparteiisches Auswahlverfahren.
3 Die Möglichkeit, am Auswahlverfahren teilzunehmen, wird im Bundesblatt veröffentlicht.
4 Die Unterlagen für die interessierten Personen und Organisationen enthalten insbesondere:
- a. die Kriterien, aufgrund deren die betreffende Person oder Organisation ihre Leistungsfähigkeit nachzuweisen hat;
- b. die erforderlichen technischen Spezifikationen für die Infrastruktur;
- c. die Bewertungskriterien.
5 Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen.
Art. 37 Bewertung und Form der Übertragung
1 Beim Entscheid über die Übertragung berücksichtigt das EDI insbesondere die folgenden Kriterien:
- a. die Leistungsfähigkeit der interessierten Person oder Organisation;
- b. die zugesicherte Gewährleistung der Vorgaben im Bereich Datenschutz und Datensicherheit sowie der technischen Spezifikationen;
- c. den wirtschaftlichen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln;
- d. das Fachwissen in den folgenden Bereichen: 1. Epidemiologie und Statistik, 2. medizinische Onkologie, 3. Informationstechnologie, 4. Registerführung;
- e. Erfahrung und Referenzen.
2 Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung sowie der Umfang der Abgeltung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der beauftragten Person oder Organisation geregelt. Die Laufzeit des Vertrags ist zu befristen.
Art. 38 Aufsicht
Das EDI stellt die Aufsicht über die beauftragten Personen und Organisationen in Bezug auf die übertragene Aufgabe sicher.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
3 Art. 39
Art. 40 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
4 Art. 41
Art. 42 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Die Artikel 36–38 und 40 (Anh. 2 Ziff. 2) treten am 1. Juni 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 818.33
[^2]: Treten am 1. Jan. 2020 in Kraft.
[^3]: Tritt am 1. Jan. 2020 in Kraft.
[^4]: Tritt am 1. Jan. 2020 in Kraft.
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