Verordnung des EJPD vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV-EJPD)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-12-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 5, 19 Absatz 3, 20 Absatz 2 und 26 der Verordnung vom 8. Dezember 2017[^1] über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Aspekte der Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

2 Sie regelt insbesondere:

2. Abschnitt: Lieferung der Daten über Urkundspersonen aus anderen Systemen über eine Schnittstelle an das UPReg

Art. 2 Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen an Schnittstellen zum UPReg, über die Daten über Urkundspersonen aus anderen Systemen geliefert werden, sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Gesuch um Bewilligung, Daten zu liefern

Das Gesuch um Bewilligung, Daten zu liefern, muss den Nachweis enthalten, dass die technischen Anforderungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

3. Abschnitt: Erstellen elektronischer Dokumente und Verbale

Art. 4 Einleseneines Papierdokuments

Beim Einlesen eines Papierdokuments wählt die Urkundsperson die Einrichtungen, Hilfsmittel und Einstellungen, einschliesslich der Auflösung, so, dass:

Art. 5 Verbalseite und Verbal

1 Die Verbalseite muss das Seitenformat DIN A4 hoch aufweisen.

2 Der obere Drittel der Verbalseite ist für das Ausfertigungs- oder Beglaubigungsverbal und für die elektronische Signatur der Urkundsperson bestimmt. Der mittlere Drittel der Verbalseite bleibt frei für die Zulassungsbestätigung. Der untere Drittel der Verbalseite bleibt frei für das allfällige kantonale elektronische Siegel nach Artikel 10 Absatz 3 EÖBV.

3 Das Bundesamt für Justiz (BJ) kann in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Urkundspersonen Musterverbale erstellen und veröffentlichen.

Art. 6 Dateiformate der elektronischen Dokumente

Elektronische Dokumente müssen in einem anerkannten elektronischen Dateiformat erstellt und gespeichert werden. Die anerkannten Dateiformate sind im Anhang 2 aufgeführt.

4. Abschnitt: Sichtbare Darstellung der Signatur der Urkundsperson und Signiervorgang

Art. 7

1 Die elektronische Signatur der Urkundsperson kann mit einer im Dokument sichtbaren Darstellung verknüpft werden. In diesem Fall muss diese alle im Feld «Common Name» (CN) des Zertifikats enthaltenen Namen und Vornamen der Urkundsperson enthalten. Die dabei verwendeten Schriften müssen in das Dokument eingefügt werden.

2 Die Signatur muss so in das Dokument eingefügt werden, dass das zur Zulassungsbestätigung gehörende elektronische Siegel des UPReg in einem nachfolgenden Schritt hinzugefügt werden kann.

5. Abschnitt: Form und Inhalt der Zulassungsbestätigung

Art. 8 Form und technischer Inhalt der Zulassungsbestätigung

1 Das UPReg gibt die sichtbaren Elemente der Zulassungsbestätigung als Grafik aus.

2 Das elektronische Siegel des UPReg enthält in der Signaturerklärung die Seriennummer des Zertifikats, das die Urkundsperson zum Signieren verwendet hat.

6. Abschnitt: Abrufen und Anbringen der Zulassungsbestätigung

Art. 9 Abrufen der Zulassungsbestätigung

1 Die Urkundsperson ruft die Zulassungsbestätigung über ein Programm oder über einen vom BJ zugelassenen Dritten beim UPReg ab.

2 Sie identifiziert sich dabei mittels eines Identifikationsmittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i EÖBV, basierend auf Zertifikaten von einer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016[^2] über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin oder auf einem nach ZertES anerkannten Identifikationsverfahren.

3 Das eingesetzte Programm überprüft, ob:

4 Es übermittelt dem UPReg danach nur die folgenden Informationen:

Art. 10 Vermittlung des Zugriffs auf das UPReg durch Dritte

1 Die technischen Anforderungen für die Vermittlung des Zugriffs auf das UPReg sind im Anhang 3 aufgeführt.

2 Das Gesuch von Dritten um Bewilligung, den Zugriff auf das UPReg zu vermitteln, enthält Angaben, wie die Vorgaben gemäss Anhang 3 erfüllt sind.

Art. 11 Voraussetzungen für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung

Das UPReg gibt die Zulassungsbestätigung nur aus, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Art. 12 Ausgabe der Zulassungsbestätigung

Das UPReg gibt die Zulassungsbestätigung als Grafik sowie in maschinenlesbarer Form aus.

Art. 13 Anbringen der Zulassungsbestätigung

1 Das von der Urkundsperson eingesetzte Programm fügt die vom UPReg ausgegebene Grafik ein.

2 Es fügt den maschinenlesbaren Teil der Zulassungsbestätigung in das elektronische Siegel des UPReg ein.

3 Es erstellt eine neue eindeutige kryptografische Prüfsumme für das Dokument und übermittelt diese an das UPReg.

7. Abschnitt: Ausgabe und Anbringen des elektronischen Siegels des UPReg

Art. 14 Ausgabe des Siegels

1 Das UPReg signiert die kryptografische Prüfsumme, fügt ihr einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES[^3] bei und gibt sie an das aufrufende Programm zurück.

2 Das elektronische Siegel des UPReg beruht auf einem auf die Organisation lautenden Zertifikat einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten; als Organisation ist im Feld Common Name «Swiss Confederation – Swiss Register of Notaries» anzugeben.

Art. 15 Anbringen des Siegels an das Dokument

Das von der Urkundsperson eingesetzte Programm fügt das Siegel des UPReg in das Dokument ein und speichert dieses so ab.

8. Abschnitt: Kantonale Zertifikate

Art. 16

Die zuständige Behörde stellt dem UPReg die geregelten Zertifikate zu, die zum Erstellen kantonaler elektronischer Siegel nach Artikel 10 Absatz 3 EÖBV verwendet werden oder wurden.

9. Abschnitt: Gegenstand der Prüfung, die das Validatorsystem durchführt

Art. 17

Das Validatorsystem prüft folgende technische Eigenschaften elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen nach den Artikeln 10–16 EÖBV:

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung für Dritte

Urkundspersonen, die Zulassungsbestätigungen über einen Dritten abrufen (Art. 9 Abs. 1), können sich bis zum 31. Dezember 2022 statt gegenüber dem UPReg (Art. 11 Bst. b) gegenüber dem Dritten identifizieren.

Art. 19 Übergangsbestimmung für die Überprüfung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen ohne elektronische Zulassungsbestätigung

1 Bei elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen ohne elektronische Zulassungsbestätigung, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 erstellt worden sind, prüfen die Handelsregister- und die Grundbuchämter mit dem Validatorsystem die Gültigkeit der elektronischen Signatur und das Vorhandensein eines gültigen Zeitstempels.

2 Zusätzlich prüfen sie visuell, ob:

3 Hat das betreffende Registeramt Zweifel an der Berechtigung der Urkundsperson, Beurkundungen vorzunehmen, so überprüft es die Berechtigung selber oder verlangt von der Urkundsperson einen Nachweis aufgrund eines verbindlichen kantonalen Verzeichnisses oder einer Bestätigung der Zulassungsbehörde.

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 25. Juni 2013[^4] über die elektronische öffentliche Beurkundung wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 211.435.1

[^2]: SR 943.03

[^3]: SR 943.03

[^4]: [AS 2013 2347]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.