Verordnung des SBFI vom 25. April 2018 über die berufliche Grundbildung Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
47907
Lüftungsanlagenbauerin EFZ/Lüftungsanlagenbauer EFZ
Constructrice d’installations de ventilation CFC/
Constructeur d’installations de ventilation CFC
Costruttrice di impianti di ventilazione AFC/
Costruttore di impianti di ventilazione AFC
47908
Produktion
47909
Montage
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Lüftungsanlagenbauerinnen und Lüftungsanlagenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachleute für die Produktion oder Montage verschiedener Elemente von Lüftungs- und Klimaanlagen; sie arbeiten in Betrieben der Lüftungs- und Klimatechnik, die für verschiedenste Einsatzbereiche wie Industrie, Gewerbe, öffentliche Gebäude oder Privathaushalte Produkte und Dienstleistungen anbieten.
- b. In der Fachrichtung Produktion arbeiten sie vor allem in den Produktionsstätten; sie sind verantwortlich für die Herstellung von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen und führen ihren Auftrag selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, bereiten die Produktion vor, wickeln Bleche ab und stellen die Produkte schliesslich her.
- c. In der Fachrichtung Montage arbeiten sie vor allem auf der Baustelle in einem Montageteam; sie sind verantwortlich für einen Teilauftrag und führen diesen selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, installieren Lüftungsanlagen, stellen Lüftungsanlagen fertig und bauen Lüftungsanlagen zurück.
- d. Um ihre Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuüben, verfügen sie insbesondere über handwerkliches Geschick, technisches Verständnis und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; ausserdem fügen sie sich konstruktiv in ein Team ein und sind körperlich belastbar; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
2 Innerhalb des Berufs der Lüftungsanlagenbauerin oder des Lüftungsanlagenbauers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Produktion;
- b. Montage.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle:
-
- Arbeitsplatz einrichten und sichern,
-
- Abfälle trennen und entsorgen,
-
- Rapporte erstellen,
-
- Material- und Stückliste erstellen,
-
- Werkzeuge und Maschinen unterhalten,
-
- Bau-Akteure über Lüftungsanlagen informieren;
- a.
Vorbereiten der Produktion von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
-
- Materialbedarfsliste erstellen,
-
- Produktionsablauf bestimmen;
- b.
Abwickeln von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
-
- eckige Formstücke, Luftleitungen, Armaturen und Bauteile von Hand abwickeln,
-
- runde Formstücke, Luftleitungen, Armaturen und Bauteile von Hand abwickeln,
-
- Formstücke und Luftleitungen maschinell abwickeln;
- c.
Herstellen von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
-
- eckige Formstücke und Luftleitungen herstellen,
-
- runde Formstücke und Luftleitungen herstellen,
-
- Formstücke und Luftleitungen zusammensetzen,
-
- Absperr- und Regulierungsarmaturen herstellen,
-
- einfache Aussenluft- und Fortluftdurchlässe herstellen,
-
- Schalldämpfer herstellen,
-
- Formstücke, Luftleitungen und Bauteile schweissen,
-
- Formstücke, Luftleitungen und Bauteile weichlöten;
- d.
Installieren von Lüftungsanlagen:
-
- Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen,
-
- Luftaufbereitungsgeräte montieren,
-
- Luftleitungssysteme installieren,
-
- Armaturen und Bauteile montieren,
-
- installierte Anlagen kontrollieren;
- e.
Fertigstellen von Lüftungsanlagen:
-
- Luftdurchlässe montieren,
-
- Feldgeräte montieren,
-
- Druckprüfung durchführen,
-
- Anlagen kennzeichnen;
- f.
Rückbauen von Lüftungsanlagen:
-
- Situation vor Ort beurteilen,
-
- Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel für den Rückbau bereitstellen,
-
- Anlagen demontieren,
-
- Wertstoffe für den Transport bereitstellen.
- g.
2 Im Handlungskompetenzbereich a ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen b–g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
- a. Handlungskompetenzbereich b, c und d: für die Fachrichtung Produktion;
- b. Handlungskompetenzbereich e, f und g: für die Fachrichtung Montage.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle | 100 | 100 | – | 200 |
| fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 100 | 100 | 200 | 400 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 32 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
- a. für die Fachrichtung Produktion:
| Lehrjahr | Kurs | Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Kurs 1 | Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle | 4 Tage |
| 1 | Kurs 2 | fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 8 Tage |
| 2 | Kurs 3 | fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 4 Tage |
| 2 | Kurs 4 | Formstücke, Luftleitungen und Bauteile schweissen Formstücke, Luftleitungen und Bauteile weichlöten | 8 Tage |
| 3 | Kurs 5 | einfache Aussenluft- und Fortluftdurchlässe herstellen | 8 Tage |
| Total | 32 Tage |
- b. für die Fachrichtung Montage:
| Lehrjahr | Kurs | Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Kurs 1 | Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle | 4 Tage |
| 1 | Kurs 2 | fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 4 Tage |
| 2 | Kurs 3 | fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 12 Tage |
| 2 | Kurs 4 | Luftleitungssysteme installieren (Kunststoff schweissen) | 4 Tage |
| 3 | Kurs 5 | fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche | 8 Tage |
| Total | 32 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Lüftungsanlagenbauerin oder Lüftungsanlagenbauer EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Lüftungsanlagenbauerin und des Lüftungsanlagenbauers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Lüftungsanlagenbauerin und des Lüftungsanlagenbauers EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.