Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2016-03-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf die Artikel 92 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 2013 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:

3 e. im Rahmen des Vollzugs des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September

4 2015 (NDG).

2 Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember

5 2010 (PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Aus diesem Gesetz ergeben sich Mitwirkungspflichten für die folgenden Personen (Mitwirkungspflichtige):

6 a. Anbieterinnen von Postdiensten nach dem PG ;

7 meldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG);

Art. 3 Überwachungsdienst

1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Postund Fernmeldever-

8 kehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO) (Dienst).

2 Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.

3 Die im Postund Fernmeldewesen zuständigen Konzessionsund Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.

Art. 4 Bearbeitung von Personendaten

Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Postund Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.

Art. 5 Beratendes Organ

1 Das EJPD kann ein beratendes Organ einsetzen, dem Vertreterinnen und Vertreter des EJPD, des Dienstes, der Kantone, der Strafverfolgungsbehörden, des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und der Anbieterinnen von Postund Fernmelde-

9 diensten angehören.

2 Das beratende Organ dient dem Erfahrungsund Meinungsaustausch zwischen den Vertreterinnen und Vertretern nach Absatz 1. Es prüft Revisionen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen sowie Änderungen der behördlichen Praxis, um die reibungslose Durchführung der Überwachungen und die ständige Weiterentwicklung in diesem Bereich zu fördern. Es nimmt Stellung zu Revisionsentwürfen und kann von sich aus Empfehlungen abgeben.

3 Das EJPD regelt die Zusammensetzung und Organisation des beratenden Organs und die Verfahren, die dieses zu beachten hat. 2. Abschnitt: Informatiksystem zur Verarbeitung von Daten im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Art. 6 Grundsatz

Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Verarbeitungssystem).

Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems

Das Verarbeitungssystem dient dazu:

Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems

Das Verarbeitungssystem enthält:

Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem

1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.

2 Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist.

3 Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.

4 Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn:

Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten

1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:

10 gesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.

2 Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst

11 ist. Artikel 279 StPO ist analog anwendbar. 2bis 12 Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG ge-

13 sammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.

3 Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.

4 Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

Art. 11 Aufbewahrungsfrist für die Daten

1 Die Dauer, während der die im Rahmen eines Strafverfahrens gesammelten Daten im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach den Regeln, die gemäss dem anwendbaren Strafverfahrensrecht für die Strafakten gelten.

2 Die im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.

3 Die im Rahmen der Suche nach einer vermissten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.

4 Die Dauer, während der die Daten, welche im Rahmen der Fahndung nach einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person gesammelt wurden, im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht. Die im Rahmen der Fahndung nach einer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme sanktionierten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung. 4bis 14 Die im Rahmen des Vollzugs des NDG gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist,

15 längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.

5 Die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde ist für die Einhaltung der in den Absätzen 1–4 genannten Fristen verantwortlich. Sie informiert den Dienst vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist darüber, wie mit den Daten gestützt auf das anwendbare Recht vor der Löschung im System zu verfahren ist. 30 Jahre nach Abschluss einer Überwachung erkundigt sich der Dienst bei der vorgenannten Behörde, um zu klären, wie mit den im System noch vorhandenen Daten zu verfahren ist.

6 Der Bundesrat regelt näher, wie die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten ist; er regelt die Einzelheiten der Information nach Absatz 5.

Art. 12 Sicherheit

1 Der Dienst ist für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen, insbesondere gegen den ungewollten oder unbefugten Datenzugriff und die ungewollte oder unbefugte Änderung, Verbreitung und Vernichtung von Daten.

3 Bei der Lieferung der Überwachungsdaten sind die Mitwirkungspflichtigen bis zum Punkt, an dem die Daten an den Dienst übergehen, für die Datensicherheit verantwortlich. Sie folgen den Anweisungen des Dienstes betreffend Datensicherheit.

Art. 13 Verantwortung

Die Behörden, die nach Artikel 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem haben, gelten für die Daten aus Überwachungen in ihrem Zuständigkeitsbereich als Inhaber der Datensammlung.

Art. 14 Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund

des Bundesamtes für Polizei

1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom

16 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:

2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem BPI verfügt.

17 Art. 14 a Schnittstelle zum Informationssystem des NDB

1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in das

18 Informationssystem nach Artikel 58 NDG kopiert werden, sofern:

2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem NDG verfügt.

3. Abschnitt: Aufgaben des Dienstes

Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste

1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken:

19 20 d. dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG .

2 Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Arti-

21 keln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3

22 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.

Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung

Bei der Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben:

23 2. nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den

24 Artikeln 29–31 NDG genehmigt und freigegeben wurde, oder 3. nicht vollständig oder nicht klar ist.

Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben:

Art. 18 Qualitätskontrolle

1 Der Dienst ergreift präventive und nachträgliche Massnahmen zur Qualitätskontrolle der Daten, welche von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten geliefert werden.

2 Er darf dabei nur mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen.

4. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Postverkehrs

Art. 19 Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten

1 Auf Verlangen des Dienstes liefern Anbieterinnen von Postdiensten der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.