Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
1 , gestützt auf die Artikel 92 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 2013 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:
- a. im Rahmen eines Strafverfahrens;
- b. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens;
- c. im Rahmen der Suche nach vermissten Personen;
- d. im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde.;
3 e. im Rahmen des Vollzugs des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September
4 2015 (NDG).
2 Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember
5 2010 (PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Aus diesem Gesetz ergeben sich Mitwirkungspflichten für die folgenden Personen (Mitwirkungspflichtige):
6 a. Anbieterinnen von Postdiensten nach dem PG ;
- b. Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 3 Buchstabe b des Fern-
7 meldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG);
- c. Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einwegoder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste);
- d. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
- e. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
- f. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
Art. 3 Überwachungsdienst
1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Postund Fernmeldever-
8 kehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO) (Dienst).
2 Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.
3 Die im Postund Fernmeldewesen zuständigen Konzessionsund Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.
Art. 4 Bearbeitung von Personendaten
Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Postund Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.
Art. 5 Beratendes Organ
1 Das EJPD kann ein beratendes Organ einsetzen, dem Vertreterinnen und Vertreter des EJPD, des Dienstes, der Kantone, der Strafverfolgungsbehörden, des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und der Anbieterinnen von Postund Fernmelde-
9 diensten angehören.
2 Das beratende Organ dient dem Erfahrungsund Meinungsaustausch zwischen den Vertreterinnen und Vertretern nach Absatz 1. Es prüft Revisionen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen sowie Änderungen der behördlichen Praxis, um die reibungslose Durchführung der Überwachungen und die ständige Weiterentwicklung in diesem Bereich zu fördern. Es nimmt Stellung zu Revisionsentwürfen und kann von sich aus Empfehlungen abgeben.
3 Das EJPD regelt die Zusammensetzung und Organisation des beratenden Organs und die Verfahren, die dieses zu beachten hat. 2. Abschnitt: Informatiksystem zur Verarbeitung von Daten im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Art. 6 Grundsatz
Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Verarbeitungssystem).
Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems
Das Verarbeitungssystem dient dazu:
- a. die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen;
- b. die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten;
- c. Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen;
- d. Bearbeitungsfunktionen für die im System gespeicherten Daten anzubieten;
- e. die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen.
Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems
Das Verarbeitungssystem enthält:
- a. den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
- b. die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
- c. Angaben über Fernmeldedienste;
- d. die Daten, insbesondere Personendaten, die der Dienst für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle benötigt.
Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem
1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.
2 Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist.
3 Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.
4 Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn:
- a. die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder
- b. der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten
1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
- a. das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
- b. das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Bundes-
10 gesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2 Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst
11 ist. Artikel 279 StPO ist analog anwendbar. 2bis 12 Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG ge-
13 sammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.
3 Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4 Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
Art. 11 Aufbewahrungsfrist für die Daten
1 Die Dauer, während der die im Rahmen eines Strafverfahrens gesammelten Daten im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach den Regeln, die gemäss dem anwendbaren Strafverfahrensrecht für die Strafakten gelten.
2 Die im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.
3 Die im Rahmen der Suche nach einer vermissten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.
4 Die Dauer, während der die Daten, welche im Rahmen der Fahndung nach einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person gesammelt wurden, im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht. Die im Rahmen der Fahndung nach einer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme sanktionierten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung. 4bis 14 Die im Rahmen des Vollzugs des NDG gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist,
15 längstens aber 30 Jahre nach Abschluss der Überwachung.
5 Die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde ist für die Einhaltung der in den Absätzen 1–4 genannten Fristen verantwortlich. Sie informiert den Dienst vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist darüber, wie mit den Daten gestützt auf das anwendbare Recht vor der Löschung im System zu verfahren ist. 30 Jahre nach Abschluss einer Überwachung erkundigt sich der Dienst bei der vorgenannten Behörde, um zu klären, wie mit den im System noch vorhandenen Daten zu verfahren ist.
6 Der Bundesrat regelt näher, wie die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten ist; er regelt die Einzelheiten der Information nach Absatz 5.
Art. 12 Sicherheit
1 Der Dienst ist für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen, insbesondere gegen den ungewollten oder unbefugten Datenzugriff und die ungewollte oder unbefugte Änderung, Verbreitung und Vernichtung von Daten.
3 Bei der Lieferung der Überwachungsdaten sind die Mitwirkungspflichtigen bis zum Punkt, an dem die Daten an den Dienst übergehen, für die Datensicherheit verantwortlich. Sie folgen den Anweisungen des Dienstes betreffend Datensicherheit.
Art. 13 Verantwortung
Die Behörden, die nach Artikel 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem haben, gelten für die Daten aus Überwachungen in ihrem Zuständigkeitsbereich als Inhaber der Datensammlung.
Art. 14 Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund
des Bundesamtes für Polizei
1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom
16 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:
- a. das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesen Systemen erlaubt; und
- b. sichergestellt ist, dass nur die mit dem betreffenden Verfahren befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.
2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem BPI verfügt.
17 Art. 14 a Schnittstelle zum Informationssystem des NDB
1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in das
18 Informationssystem nach Artikel 58 NDG kopiert werden, sofern:
- a. das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesem System erlaubt; und
- b. sichergestellt ist, dass nur die mit der betreffenden Überwachungsmassnahme befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.
2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem NDG verfügt.
3. Abschnitt: Aufgaben des Dienstes
Art. 15 Auskünfte über Fernmeldedienste
1 Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach den Artikeln 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken:
- a. den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen;
- b. dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben;
- c. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
19 20 d. dem NDB: zwecks Erfüllung von Aufgaben nach dem NDG .
2 Der Dienst erteilt zudem der zuständigen Behörde des Bundes nach den Arti-
21 keln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, damit diese Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3
22 Absatz 1 Buchstabe u UWG einreichen kann.
Art. 16 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung
Bei der Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben:
- a. Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: 1. im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft;
23 2. nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder nicht nach den
24 Artikeln 29–31 NDG genehmigt und freigegeben wurde, oder 3. nicht vollständig oder nicht klar ist.
- b. Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist.
- c. Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern.
- d. Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung.
- e. Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um.
- f. Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist.
- g. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
- h. Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich des Postund Fernmeldewesen.
- i. Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen.
- j. Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Postund Fernmeldeüberwachung beraten.
- k. Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
Art. 17 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben:
- a. Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung der Fernmeldedienstleistung zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat.
- b. Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht.
- c. Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber.
- d. Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht.
- e. In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungsund Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann.
- f. Er überprüft die Auskunftsund Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32–34).
- g. Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern.
Art. 18 Qualitätskontrolle
1 Der Dienst ergreift präventive und nachträgliche Massnahmen zur Qualitätskontrolle der Daten, welche von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten geliefert werden.
2 Er darf dabei nur mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen.
4. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Postverkehrs
Art. 19 Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten
1 Auf Verlangen des Dienstes liefern Anbieterinnen von Postdiensten der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde:
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