Freihandelsabkommen vom 28. April 2016 zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-04-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 1. Juni 2018)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik der Philippinen, nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten; mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handelsund wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Ab-

2 kommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen, denen sie angehören, das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen

3 Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und das Niveau von Gesundheits-, Sicherheitsund Umweltschutz zu erhöhen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umweltund Arbeitspolitiken zukommt; entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der Übereinkommen der

4 Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben; in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von internationalen Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handelsund Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen: Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone. Art. 1.2 Ziele Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des

5 Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti-

6 kel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und die Förderung der Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-

7 schutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und des WTO-Übereinkommens über die technischen

8 Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet); (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und (i) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels. Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich 1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: (a) das Festland, Binnengewässer, Archipelgewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard. Art. 1.4 Umfang der erfassten Handelsund Wirtschaftsbeziehungen 1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handelsund Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Philippinen und den einzelnen EFTA-Staaten. Dieses Abkommen findet nicht Anwendung auf die Handelsund Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

9 2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen 1. Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO- Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, ergeben. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein. Art. 1.6 Einhaltung von Verpflichtungen Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. Art. 1.7 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt nach den Bestimmungen dieses Abkommens sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden. Art. 1.8 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichtsund Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf Englisch auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Diese Informationen erfolgen soweit möglich auf Englisch. 3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. 4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Absätzen 1 und 2 und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang. Kapitel 2: Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 2.1 Geltungsbereich Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) Anwendung. Art. 2.2 Ursprungsregeln Die Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln) festgelegt. Art. 2.3 Einfuhrzölle 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Philippinen auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die von diesem Kapitel erfasst werden, ihre Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in Anhang III (Verzeichnis der Zollverpflichtungen der Philippinen betreffend nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten) nichts anderes bestimmt ist. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf von diesem Kapitel erfasste Waren mit Ursprung in den Philippinen. 3. Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 4. Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT

10 1994 erhoben werden. Art. 2.4 Ausfuhrzölle 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen Abgabeformen. 2. Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

11 Art. 2.5 Zollwertermittlung

12 Artikel VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung

13 des Artikels VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens von 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

14 1. Artikel XI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2. Vor Ergreifung einer Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 stellt die Vertragspartei, die solche Massnahmen in Betracht zieht, dem Gemischten Ausschuss alle sachdienlichen Informationen zu, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der an den Gemischten Ausschuss gerichteten Notifikation keine beiderseits annehmbare Lösung zustande, kann die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Artikel die erforderlichen Massnahmen anwenden. 3. Bei der Wahl von Massnahmen ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Jede gemäss diesem Artikel angewendete Massnahme wird unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert. Die Massnahme darf nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie unter gleichen Bedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt. Die Massnahme ist Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss und wird aufgehoben, wenn die Umstände ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. 4. Jede von einer Vertragspartei nach diesem Artikel getroffene Massnahme ist spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden. Art. 2.7 Einfuhrlizenzen

15 1. Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2. Bei der Einführung oder Beibehaltung von nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren führen die Vertragsparteien die Massnahmen so durch, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt den Zweck dieser Lizenzverfahren klar an. Art. 2.8 Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten Zusätzliche Bestimmungen zum Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten sind in Anhang V (Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten festgelegt. Art. 2.9 Gebühren und Formalitäten

16 Artikel VIII des GATT 1994 findet Anwendung und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang VI (Handelserleichterung) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Art. 2.10 Interne Steuern und Regelungen

17 Artikel III des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Art. 2.11 Handelserleichterung Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen und in Übereinstimmung mit Anhang VI (Handelserleichterung): (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr im Bereich der Handelserleichterung zusammen. Art. 2.12 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI

18 und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventio-

19 . nen und Ausgleichsmassnahmen 2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb

20 von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt. Art. 2.13 Antidumping 1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnah-

21 men richten sich vorbehältlich der Absätze 2–8 nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT

22 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet). Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen. 2. Nachdem eine Vertragspartei ein Gesuch erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies inner-

23 halb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt. 3. Keine Vertragspartei leitet innert Jahresfrist nach einer Feststellung bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein, wenn die Feststellung zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat. 4. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet. 5. Eine Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde. Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als

24 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt. Der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» bezeichnet alle inländischen Hersteller der gleichartigen Erzeugnisse. Wird ein Antrag von einem Wirtschaftsverband gestellt oder unterstützt, so zählt für den Schwellenwert ausschliesslich die Produktion der angeschlossenen Hersteller, die den Antrag unterstützen. 6. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 7. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO- Antidumpingübereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. 8. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durch. Art. 2.14 Allgemeine Schutzmassnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmass-

25 nahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-

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