Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-04-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 über Finanzhilfen gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und zeitlicher Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die Finanzhilfen nach Artikel 1 Absatz 2 KBFHG:

Art. 2 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

1. Abschnitt: Beitragsberechtigte

Art. 3

1 Beitragsberechtigt sind:

2 Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Institutionen nicht der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dienen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten

Art. 4 Kindertagesstätten

1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.

2 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die:

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

10 Plätze; oder

4 Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.

Art. 5 Langfristige Finanzierung

Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.

Art. 6 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:

Art. 7 Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung

1 Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen.

2 Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die:

36 Schulwochen geöffnet sind; und

3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:

10 Plätze; oder

4 Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.

Art. 8 Langfristige Finanzierung

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.

Art. 9 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungseinheiten massgebend.

2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 2 berechnet.

3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:

Art. 10 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien

1 Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten insbesondere Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.

2 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien können Finanzhilfen für folgende Massnahmen erhalten:

3 Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für einzelne Pflegeverhältnisse, für einzelne Tagesfamilien sowie für Löhne der mit der Koordination betrauten Personen.

Art. 11 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Als Finanzhilfe an die Ausund Weiterbildung werden bis zu 150 Franken pro beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausgerichtet.

2 Als Finanzhilfe an Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien wird ein Drittel der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Anrechenbar sind die Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung anfallen.

5. Abschnitt: Verfahren, Ausrichtung der Finanzhilfen und Evaluation

Art. 12 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch muss enthalten:

2 Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.

3 Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

Art. 13 Prüfung durch den Kanton

1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:

2 nung vom 19. Oktober 1977 voraussichtlich erteilt werden wird;

2 Das BSV stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare zur Verfügung.

Art. 14 Entscheid über die Beitragsberechtigung

Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Beitragsberechtigung und deren Dauer.

Art. 15 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

2 Das BSV legt den Betrag der Finanzhilfe fest:

3 Dem BSV sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres beziehungsweise nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

4 Das BSV kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem BSV eine Kopie einer allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober

3 1977 vorgelegt und schriftlich mitgeteilt haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.

5 Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das BSV umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.

Art. 16 Evaluation

1 Das BSV sorgt für eine regelmässige Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.

2 Die Empfänger von Finanzhilfen haben für die statistische Erfassung ihrer Leistungen zu sorgen und diese regelmässig dem BSV einzureichen. Dieses erstellt die entsprechenden Formulare.

3. Kapitel: Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter

Art. 17 Projekte mit Innovationscharakter

Finanzhilfen können Projekte mit Innovationscharakter erhalten, die:

Art. 18 Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen, die für Projekte mit Innovationscharakter ausgerichtet werden, decken höchstens einen Drittel derjenigen Projektkosten, die sich aus der Erarbeitung des Detailkonzepts, der Realisierung und der Evaluation ergeben.

Art. 19 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch für Projekte mit Innovationscharakter muss enthalten:

2 Das Beitragsgesuch ist vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts beim BSV einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.

3 Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

Art. 20 Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen

1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:

2 Das BSV schliesst mit den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter durchführen, Leistungsverträge ab. Die Leistungsverträge legen die zu erreichenden Ziele fest, die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die Folgen einer Nichterfüllung, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung und die durchzuführende Evaluation. 4. Kapitel: Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

Art. 21 Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die

familienergänzende Kinderbetreuung Als Subventionserhöhung nach Artikel 3 a Absatz 1 KBFHG gelten Subventionserhöhungen des Kantons und der Gemeinden, einschliesslich gesetzlich vorgeschriebener Arbeitgeberbeiträge, mit denen durch zusätzliche finanzielle Beiträge an die Eltern oder an die familienergänzenden Betreuungseinrichtungen die Kosten gesenkt werden, die erwerbstätigen, stellensuchenden oder sich in Ausbildung befindlichen Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung entstehen (Drittbetreuungskosten).

Art. 22 Glaubhaftmachung der gesicherten langfristigen Finanzierung

Die Kantone müssen glaubhaft darlegen, dass die Finanzierung der Subventionserhöhung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre als gesichert erscheint.

Art. 23 Anrechenbare Subventionserhöhung und Berechnung der

Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden auf der Basis der Subventionserhöhung berechnet, die im Jahr erfolgt ist, für das Finanzhilfen gewährt werden (Beitragsjahr). Hierfür wird die Summe der Subventionen im betreffenden Beitragsjahr mit der Summe der Subventionen im Kalenderjahr vor Beginn der Subventionserhöhung verglichen.

2 Bei der Berechnung der Finanzhilfen werden nicht angerechnet:

3 Die Finanzhilfen des Bundes betragen im Durchschnitt der drei Beitragsjahre höchstens 37 Prozent der in dieser Zeit erfolgten Subventionserhöhung.

Art. 24 Gesuch um Finanzhilfen und Vorentscheid über den Anspruch auf

Finanzhilfen

1 Das Gesuch um Finanzhilfen muss vom Kanton eingereicht werden.

2 Es muss die folgenden Unterlagen enthalten:

3 Die Zusammenstellung nach Absatz 2 Buchstabe c basiert auf den Entwürfen folgender Dokumente des Kantons und der Gemeinden:

4 Das Gesuch ist frühestens neun Monate, spätestens jedoch einen Tag vor der Subventionserhöhung beim BSV einzureichen.

5 Das BSV fällt in der Regel innert vier Monaten ab Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen durch Verfügung einen Vorentscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 25 Entscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen und den Höchstbetrag

Das BSV entscheidet durch Verfügung über den Anspruch auf Finanzhilfen und über den Höchstbetrag, nachdem der Kanton eine aktualisierte Fassung der Zusammenstellung der Beträge der Subventionserhöhung eingereicht hat, die auf den allfällig überarbeiteten Unterlagen nach Artikel 24 Absatz 2 und den verabschiedeten Dokumenten nach Artikel 24 Absatz 3 basiert.

Art. 26 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden jährlich nach Ablauf des Beitragsjahres ausgerichtet.

2 Sie werden ausgerichtet, wenn der Kanton dem BSV spätestens sechs Monate nach Ablauf des Beitragsjahres die folgenden Unterlagen einreicht:

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