Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV)
1 über Finanzhilfen gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und zeitlicher Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die Finanzhilfen nach Artikel 1 Absatz 2 KBFHG:
- a. die Voraussetzungen für den Erhalt von Finanzhilfen;
- b. die Bemessung der Finanzhilfen und die Dauer, während der sie ausgerichtet werden;
- c. das Verfahren der Gesuchseinreichung;
- d. die Ausrichtung der Finanzhilfen;
- e. die Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen.
Art. 2 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- a. Institutionen nach dem 2. Kapitel, die spätestens am 31. Januar 2019 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;
- b. Projekte mit Innovationscharakter nach dem 3. Kapitel, die spätestens am 31. Januar 2019 beginnen;
- c. Subventionserhöhungen nach dem 4. Kapitel, die spätestens auf den 30. Juni 2023 wirksam werden;
- d. Projekte nach dem 5. Kapitel, bei denen mit der Erarbeitung des Detailkonzepts spätestens am 30. Juni 2023 begonnen wird. 2. Kapitel: Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder
1. Abschnitt: Beitragsberechtigte
Art. 3
1 Beitragsberechtigt sind:
- a. die Trägerschaften der Institutionen und Strukturen nach den Artikeln 4, 7 und 10;
- b. die natürlichen und juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter nach Artikel 17 durchführen.
2 Nicht beitragsberechtigt sind Trägerschaften, deren Institutionen nicht der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dienen.
2. Abschnitt: Finanzhilfen an Kindertagesstätten
Art. 4 Kindertagesstätten
1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen.
2 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die:
- a. über mindestens 10 Plätze verfügen; und
- b. während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind.
3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:
- a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um
10 Plätze; oder
- b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stunden pro Jahr.
4 Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.
Art. 5 Langfristige Finanzierung
Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.
Art. 6 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen
1 Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.
2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berechnet.
3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:
- a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle Pauschalbeitrag;
- b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags. 3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
Art. 7 Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
1 Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen.
2 Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die:
- a. über mindestens 10 Plätze verfügen;
- b. pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens
36 Schulwochen geöffnet sind; und
- c. Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause, inklusive Verpflegung, oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.
3 Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:
- a. eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um
10 Plätze; oder
- b. eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungseinheiten pro Jahr.
4 Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution.
Art. 8 Langfristige Finanzierung
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint.
Art. 9 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen
1 Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungseinheiten massgebend.
2 Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 2 berechnet.
3 Die Finanzhilfen werden wie folgt ausgerichtet:
- a. für belegte Plätze: während 2 Jahren der volle und während des dritten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags;
- b. für nicht belegte Plätze: während des ersten Beitragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags. 4. Abschnitt: Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien
Art. 10 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien
1 Als Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gelten insbesondere Tageselternvereine, Fachverbände, spezialisierte private gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand.
2 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien können Finanzhilfen für folgende Massnahmen erhalten:
- a. die Ausund Weiterbildung der von ihnen beschäftigten Tageseltern und der mit der Koordination betrauten Personen;
- b. Projekte zur Verbesserung der Koordination, wie Projektierung eines Netzwerkes oder Organisationsentwicklung, oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien, wie Entwicklung eines Ausbildungsmoduls oder von Qualitätsnormen.
3 Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für einzelne Pflegeverhältnisse, für einzelne Tagesfamilien sowie für Löhne der mit der Koordination betrauten Personen.
Art. 11 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen
1 Als Finanzhilfe an die Ausund Weiterbildung werden bis zu 150 Franken pro beschäftigte Tagesfamilie, höchstens aber ein Drittel der effektiven jährlichen Kosten ausgerichtet. Die Finanzhilfen werden während höchstens 3 Jahren ausgerichtet.
2 Als Finanzhilfe an Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien wird ein Drittel der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Anrechenbar sind die Kosten, die bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung anfallen.
5. Abschnitt: Verfahren, Ausrichtung der Finanzhilfen und Evaluation
Art. 12 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch muss enthalten:
- a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten;
- b. für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept, das mindestens 6 Jahre umfasst;
- c. für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Ausund Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien.
2 Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
3 Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
Art. 13 Prüfung durch den Kanton
1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:
- a. wie der Kanton das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt;
- b. ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedarf entspricht;
- c. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;
- d. ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverord-
2 nung vom 19. Oktober 1977 voraussichtlich erteilt werden wird;
- e. wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 4 oder 7 beurteilt.
2 Das BSV stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare zur Verfügung.
Art. 14 Entscheid über die Beitragsberechtigung
Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Beitragsberechtigung und deren Dauer.
Art. 15 Ausrichtung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden jährlich ausgerichtet. Sie dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2 Das BSV legt den Betrag der Finanzhilfe fest:
- a. bei Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung auf Grund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlossenen Jahresrechnung;
- b. bei Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien auf Grund der ausgewiesenen jährlichen Ausund Weiterbildungskosten sowie der Anzahl beschäftigter Tagesfamilien beziehungsweise der Schlussabrechnung des Projektes.
3 Dem BSV sind die entsprechenden Unterlagen innert 3 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres beziehungsweise nach Beendigung des Projektes einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal 1 Monat erstreckt werden. Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu 1 Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
4 Das BSV kann auf schriftlichen Antrag hin Vorschüsse gewähren. Diese werden an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erst ausgerichtet, nachdem die Gesuchstellenden dem BSV eine Kopie einer allenfalls notwendigen Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober
3 1977 vorgelegt und schriftlich mitgeteilt haben, dass die Betriebsaufnahme oder Erhöhung des Angebotes erfolgt ist.
5 Die Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das BSV umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.
Art. 16 Evaluation
1 Das BSV sorgt für eine regelmässige Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.
2 Die Empfänger von Finanzhilfen haben für die statistische Erfassung ihrer Leistungen zu sorgen und diese regelmässig dem BSV einzureichen. Dieses erstellt die entsprechenden Formulare.
3. Kapitel: Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter
Art. 17 Projekte mit Innovationscharakter
Finanzhilfen können Projekte mit Innovationscharakter erhalten, die:
- a. geeignet sind, eine grosse Breitenwirkung zu erzielen und als Modell für weitere Projekte zu dienen;
- b. auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind; und
- c. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.
Art. 18 Bemessung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen, die für Projekte mit Innovationscharakter ausgerichtet werden, decken höchstens einen Drittel derjenigen Projektkosten, die sich aus der Erarbeitung des Detailkonzepts, der Realisierung und der Evaluation ergeben.
Art. 19 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch für Projekte mit Innovationscharakter muss enthalten:
- a. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen, den Modellcharakter und die Nachhaltigkeit sowie alle notwendigen Angaben über die am Projekt Beteiligten;
- b. ein Finanzierungskonzept des Projekts.
2 Das Beitragsgesuch ist vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts beim BSV einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher.
3 Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
Art. 20 Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen
1 Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:
- a. wie der Kanton das entsprechende Projekt grundsätzlich beurteilt;
- b. ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Projekt einem Bedarf entspricht;
- c. ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;
- d. in welchem Umfang der Kanton und die Gemeinde die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter im Kalenderjahr vor der Erarbeitung des Detailkonzepts des Projekts finanziell unterstützt haben.
2 Das BSV schliesst mit den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Projekt mit Innovationscharakter durchführen, Leistungsverträge ab. Die Leistungsverträge legen die zu erreichenden Ziele fest, die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes, die Zahlungsmodalitäten, die Folgen einer Nichterfüllung, die wissenschaftliche Projektbegleitung, die Berichterstattung und die durchzuführende Evaluation. 4. Kapitel: Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung
Art. 21 Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die
familienergänzende Kinderbetreuung Als Subventionserhöhung nach Artikel 3 a Absatz 1 KBFHG gelten Subventionserhöhungen des Kantons und der Gemeinden, einschliesslich gesetzlich vorgeschriebener Arbeitgeberbeiträge, mit denen durch zusätzliche finanzielle Beiträge an die Eltern oder an die familienergänzenden Betreuungseinrichtungen die Kosten gesenkt werden, die erwerbstätigen, stellensuchenden oder sich in Ausbildung befindlichen Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung entstehen (Drittbetreuungskosten).
Art. 22 Glaubhaftmachung der gesicherten langfristigen Finanzierung
Die Kantone müssen glaubhaft darlegen, dass die Finanzierung der Subventionserhöhung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre als gesichert erscheint.
Art. 23 Anrechenbare Subventionserhöhung und Berechnung der
Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden auf der Basis der Subventionserhöhung berechnet, die im Jahr erfolgt ist, für das Finanzhilfen gewährt werden (Beitragsjahr). Hierfür wird die Summe der Subventionen im betreffenden Beitragsjahr mit der Summe der Subventionen im Kalenderjahr vor Beginn der Subventionserhöhung verglichen.
2 Bei der Berechnung der Finanzhilfen werden nicht angerechnet:
- a. Subventionserhöhungen zur Schaffung neuer Betreuungsplätze;
- b. freiwillige Leistungen von Arbeitgebern und von anderen juristischen und natürlichen Personen an die familienergänzende Kinderbetreuung.
3 Die Finanzhilfen des Bundes betragen im Durchschnitt der drei Beitragsjahre höchstens 37 Prozent der in dieser Zeit erfolgten Subventionserhöhung.
Art. 24 Gesuch um Finanzhilfen und Vorentscheid über den Anspruch auf
Finanzhilfen
1 Das Gesuch um Finanzhilfen muss vom Kanton eingereicht werden.
2 Es muss die folgenden Unterlagen enthalten:
- a. eine Beschreibung des aktuellen Subventionssystems;
- b. eine Beschreibung der geplanten Subventionserhöhung und wie damit die Drittbetreuungskosten der Eltern gesenkt werden;
- c. eine Zusammenstellung der folgenden Beträge: 1. Beträge der geplanten Subventionserhöhung, 2. Beträge der im Kalenderjahr vor Beginn der Subventionserhöhung ausgerichteten Subventionen;
- d. eine Dokumentation zur langfristigen Finanzierung der geplanten Subventionserhöhung.
3 Die Zusammenstellung nach Absatz 2 Buchstabe c basiert auf den Entwürfen folgender Dokumente des Kantons und der Gemeinden:
- a. Jahresrechnungen des Kalenderjahrs vor Beginn der geplanten Subventionserhöhung;
- b. Voranschläge für das erste Jahr, für das eine Subventionserhöhung geplant ist;
- c. Finanzpläne für die Jahre, die auf das erste Jahr mit Subventionserhöhung folgen.
4 Das Gesuch ist frühestens neun Monate, spätestens jedoch einen Tag vor der Subventionserhöhung beim BSV einzureichen.
5 Das BSV fällt in der Regel innert vier Monaten ab Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen durch Verfügung einen Vorentscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen.
Art. 25 Entscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen und den Höchstbetrag
Das BSV entscheidet durch Verfügung über den Anspruch auf Finanzhilfen und über den Höchstbetrag, nachdem der Kanton eine aktualisierte Fassung der Zusammenstellung der Beträge der Subventionserhöhung eingereicht hat, die auf den allfällig überarbeiteten Unterlagen nach Artikel 24 Absatz 2 und den verabschiedeten Dokumenten nach Artikel 24 Absatz 3 basiert.
Art. 26 Ausrichtung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden jährlich nach Ablauf des Beitragsjahres ausgerichtet.
2 Sie werden ausgerichtet, wenn der Kanton dem BSV spätestens sechs Monate nach Ablauf des Beitragsjahres die folgenden Unterlagen einreicht:
- a. Zusammenstellung der im Beitragsjahr vom Kanton und von den Gemeinden gewährten Subventionen, einschliesslich gesetzlich vorgeschriebener Arbeitgeberbeiträge;
- b. Bericht darüber, in welchem Umfang die Drittbetreuungskosten durch die Subventionserhöhung im Beitragsjahr reduziert wurden.
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