Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
1 betreffend die Überwachung gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 2016 des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF), bis ter 2 Artikel 269 Absatz 2, 269 Absatz 4 und 445 der Strafprozessordnung (StPO) bis ter sowie Artikel 70 Absatz 2, 70 Absatz 4 und 218 des Militärstrafprozesses
3 vom 23. März 1979 (MStP), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Einleitung
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über Postund Fernmeldedienste.
2 Sie gilt für:
- a. die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden;
- b. die Genehmigungsbehörden;
- c. die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
- d. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
- e. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
- f. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
- g. den Dienst Überwachung Postund Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF);
- h. die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA);
- i. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA);
- j. die Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einwegoder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste);
- k. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
- l. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
- m. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
Art. 2 Begriffe und Abkürzungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.
2. Abschnitt: Überwachungsanordnung
Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF
1 Die anordnende Behörde verwendet einen der folgenden Übermittlungswege, um beim Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen sowie deren Verlängerungen und Aufhebungen einzureichen und ihm die einzurichtenden Zugriffsrechte zu melden:
- a. ein durch den Dienst ÜPF zugelassenes sicheres Übertragungsmittel;
- b. Post oder Telefax, falls ein Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht; oder
- c. Telefon in dringlichen Fällen, mit Nachreichung der Überwachungsanordnung gemäss Buchstabe a oder b innerhalb von 24 Stunden.
2 Der Dienst ÜPF kann das Übertragungsmittel der Eingaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen.
Art. 4 Durchführung der Überwachung
1 Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunftsund Überwachungstypen ergeben.
2 Ist infolge betrieblicher Probleme eine Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Postoder Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen, so meldet sie dies dem Dienst ÜPF unverzüglich und liefert eine diesbezügliche schriftliche Begründung nach. Der Dienst ÜPF informiert die Mitwirkungspflichtigen unverzüglich, wenn infolge betrieblicher Probleme auf seiner Seite die Überwachung nicht ausgeführt werden kann.
3 Unabhängig davon, wo die Fehlerursache liegt, sind mindestens die nicht gelieferten Randdaten einer Echtzeitüberwachung von der Mitwirkungspflichtigen zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern. Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern.
Art. 5 Schutz von Amtsund Berufsgeheimnissen
Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amtsoder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den in der Überwachungsanordnung bezeichneten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten:
- a. falls die Überwachung von einer zivilen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 170– 173 StPO wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 271 StPO getroffen worden sind;
- b. falls die Überwachung von einer militärischen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss Artikel 75 Buchstabe b MStP, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 70 b MStP getroffen worden sind;
- c. falls die Überwachung vom NDB angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 171–173 StPO, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Septem-
4 ber 2015 in Verbindung mit Artikel 23 der Nachrichtendienstverordnung
5 vom 16. August 2017 getroffen worden sind.
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.
Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)
Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.
Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
1 Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf.
2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF vorgenommen.
3 Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten.
Art. 9 Überwachungsakte
1 Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung im Verarbeitungssystem eine Akte an.
2 Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere:
- a. der Überwachungsanordnung sowie den Beilagen;
- b. dem Überwachungsauftrag beziehungsweise den Überwachungsaufträgen an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen;
- c. der Bestätigung beziehungsweise den Bestätigungen, wann der Auftrag an die Mitwirkungspflichtigen erteilt wurde;
- d. der Quittierung der Mitwirkungspflichtigen über die Ausführung des Überwachungsauftrags beziehungsweise der Überwachungsaufträge;
- e. den Verfügungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Überwachungsanordnung sowie allfällige Beschwerdeentscheide;
- f. den allfälligen Verlängerungsanordnungen und Verfügungen der Genehmigungsbehörde;
- g. der Aufhebungsanordnung;
- h. der zu der Massnahme ergangenen Korrespondenz;
- i. den besonderen angeordneten Schutzmassnahmen;
- j. den Rechnungsunterlagen.
3 Die Überwachungsdaten werden gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und gemäss Artikel 14 VVS-ÜPF vernichtet.
3. Abschnitt: Arbeitszeiten und Pikett-Regelung
Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
1 Die Normalarbeitszeiten des Dienstes ÜPF und der Mitwirkungspflichtigen sind von Montag bis Freitag durchgehend von 8–17 Uhr.
2 Die Normalarbeitszeiten gelten nicht an den Feiertagen. Diese sind der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 24. Dezember ab 12 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 31. Dezember ab 12 Uhr.
Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten
1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an den Feiertagen stellt der Dienst ÜPF einen Pikettdienst mit folgenden Leistungen zur Verfügung:
- a. die Weiterleitung von Auskunftsgesuchen gemäss den Artikeln 35–43;
- b. die Beauftragung der Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;
- c. die Beauftragung der Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;
- d. die Beauftragung von Notsuchen und Fahndungen gemäss den Artikeln 67 und 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64;
- e. die Störungsbehebung.
2 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, sowie die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, den Dienst ÜPF so zu unterstützen, dass dieser die Leistungen gemäss Absatz 1 jederzeit erbringen kann. Sie müssen für den Dienst ÜPF jederzeit erreichbar sein.
3 Die Anordnung besonderer Überwachungen und Gesuche um besondere Auskünfte (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten weder entgegengenommen noch bearbeitet.
4. Abschnitt: Statistiken
Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
1 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl:
- a. der Massnahmen zur Überwachung in Echtzeit;
- b. der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen;
- c. der Auskünfte;
- d. der Notsuchen;
- e. der Fahndungen.
2 Aus der Statistik gemäss Absatz 1 sind ersichtlich:
- a. die Art des Deliktes;
- b. der Kanton, aus welchem die anordnende Behörde stammt, beziehungsweise die anordnende Behörde des Bundes oder bei Notsuchen auch eine Behörde des Fürstentums Liechtenstein, beziehungsweise für Auskünfte, die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes (Art. 1 Abs. 2 Bst. c–f);
- c. der Typ der Auskunft, der Überwachung, der Notsuche beziehungsweise der Fahndung;
- d. die Dauer der Überwachung, soweit zutreffend;
- e. die Gebühren;
- f. die Entschädigungen.
Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen
technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
1 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprobis ter bis ter gramme (Art. 269 Abs. 2 und 269 Abs. 4 StPO bzw. Art. 70 Abs. 2 und 70 Abs. 4 MStP). Aus dieser ist die Art des Deliktes ersichtlich.
2 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst.
3 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Statistik. Diese enthält keine Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und zur anordnenden Behörde des Bundes.
2. Kapitel: Postverkehr
Art. 14 Pflichten der PDA
1 Jede PDA muss in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 20 BÜPF zu erteilen und die Überwachungstypen gemäss Artikel 16 auszuführen, soweit die Auskünfte und Überwachungen Dienste betreffen, die sie anbietet.
2 Jede PDA muss sicherstellen, dass sie die Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen während der Normalarbeitszeiten entgegennehmen und ausführen kann.
Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
- a. Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
- b. Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
- c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
- d. Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
- e. Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
- f. Namen der PDA;
- g. die angeordneten Überwachungstypen;
- h. wenn nötig, die weiteren Informationen über den Postverkehr einer Person;
- i. Beginn und Dauer der Überwachung;
- j. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70 b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
- k. allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden, die PDA und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
Art. 16 Überwachungstypen
Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:
- a. das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION);
- b. die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: 1. die Adressatin oder Adressat der Postsendungen, 2. die Absenderin oder Absender der Postsendungen, 3. die Art der Postsendungen, 4. der Aufgabeort der Postsendungen, 5. der Zustellungsstand der Postsendungen, 6. die Unterschrift des Empfängers.
- c. die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): 1. für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, 2. wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten.
3. Kapitel: Fernmeldeverkehr
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen
Art. 17 Auskunftsgesuche
1 Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS- ÜPF übermittelt.
2 Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden.
3 In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2.
4 Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben.
Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften
1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43, die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.
2 Sie erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF. Diejenigen gemäss den Artikeln 43–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 43 können sie auch manuell erteilen.
3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 können die Auskünfte aller Typen auch ausserhalb des Verarbeitungssystems schriftlich erteilen.
4 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39, die durch sie angebotene Dienste betreffen, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.
5 Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunftsund Überwachungspflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sind nicht verpflichtet, die Auskünfte gemäss den in den Artikeln 35–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 definierten Typen zu erteilen. Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben über das Verarbeitungssystem oder auf anderem Weg in schriftlicher Form.
6 Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Anbieterin lediglich deren Anzahl bekannt.
Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden
1 Die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF haben sicherzustellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.
2 Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugangspunkten sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.
Art. 20 Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
1 Bei Mobilfunkdiensten müssen die FDA und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71
6 und 71 a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren.
2 Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
- a. die Namen und die Vornamen;
- b. das Geburtsdatum;
- c. die Art des Ausweises, die Ausweisnummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation;
- d. die Adresse;
- e. falls bekannt, der Beruf;
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