Verordnung des EJPD vom 15. November 2017 über das beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VBO-ÜPF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016[^1] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben des beratenden Organs

1 Das beratende Organ kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Empfehlungen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen abgeben.

2 Es befasst sich insbesondere mit der Strategie im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF) sowie mit Beschaffungs- und Rechtsetzungsprojekten in diesem Bereich.

Art. 2 Zusammensetzung des beratenden Organs

Das beratende Organ besteht aus dem Lenkungsgremium, dem Ausschuss und dem Architekturboard.

2. Abschnitt: Lenkungsgremium

Art. 3 Aufgaben

Das Lenkungsgremium nimmt folgende Aufgaben wahr:

Art. 4 Zusammensetzung

1 Das Lenkungsgremium besteht aus den folgenden Mitgliedern:

2 Den Vorsitz hat die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS.

Art. 5 Organisation

1 Das Lenkungsgremium tagt halbjährlich in Bern. Die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS kann auf Antrag der Mitglieder bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen.

2 Die KKPKS lädt zu den Sitzungen ein und legt die Traktanden fest. Die ordentlichen Sitzungen werden in einer Jahresplanung festgelegt.

3 Die KKPKS führt das Sekretariat und das Protokoll. Sie versendet die Einladungen mit den Traktanden bei ordentlichen Sitzungen mindestens zwanzig, bei ausserordentlichen Sitzungen mindestens zehn Arbeitstage im Voraus.

4 Die Mitglieder des Lenkungsgremiums können zusätzliche Traktanden bis fünf Arbeitstage vor der Sitzung anmelden.

3. Abschnitt: Ausschuss

Art. 6 Aufgaben

Der Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:

Art. 7 Zusammensetzung

1 Der Ausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:

2 Den Vorsitz hat die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt.

3 Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f sowie i und j sind von ihrer Organisation schriftlich zu delegieren. Die Mitteilung ist an die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt zu richten.

Art. 8 Organisation

1 Der Ausschuss tagt quartalsweise in Bern. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen.

2 Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt lädt zu den Sitzungen ein. Die ordentlichen Sitzungen werden in einer Jahresplanung festgelegt.

3 Die Bundesanwaltschaft führt das Sekretariat und das Protokoll. Sie versendet die Einladungen mit den Traktanden bei ordentlichen Sitzungen mindestens zehn, bei ausserordentlichen Sitzungen mindestens fünf Arbeitstage im Voraus.

4 Die Mitglieder des Ausschusses können zusätzliche Traktanden bis fünf Arbeitstage vor der Sitzung anmelden und weitere Sitzungen vorschlagen.

4. Abschnitt: Architekturboard

Art. 9 Aufgaben

Das Architekturboard nimmt folgende Aufgaben, die für die FMÜ relevant sind, wahr:

Art. 10 Zusammensetzung

Das Architekturboard besteht aus den folgenden Mitgliedern:

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11 Kommunikation

1 Das Lenkungsgremium, der Ausschuss und das Architekturboard koordinieren ihre Kommunikation untereinander. Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des beratenden Organs ist das EJPD zuständig.

2 Das Lenkungsgremium und der Ausschuss stellen sich ihre Protokolle gegenseitig spätestens fünf Arbeitstage, nachdem die genehmigte Fassung vorliegt, auf elektronischem Weg zu.

3 Die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS entscheidet über die Klassifizierung sämtlicher Protokolle des Lenkungsgremiums und des Ausschusses.

Art. 12 Entschädigung

Die Mitglieder des Lenkungsgremiums, des Ausschusses und des Architekturboards werden für ihre Tätigkeiten nicht entschädigt.

Art. 13 Vertretung

Kann ein Mitglied des Lenkungsgremiums, des Ausschusses oder des Architekturboards an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist eine Stellvertretung mit entsprechenden Entscheidbefugnissen zu entsenden.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 780.1

[^2]: BBl 2014 6711 und 2015 3033

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