Verordnung vom 16. Mai 2018 über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-05-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 2 Ziele

Die Massnahmen dienen insbesondere der:

Art. 3 Arten

1 Als Massnahmen gelten:

2 Dabei bedeuten:

3. Abschnitt: Träger der Massnahmen

Art. 4 Dritte

Der Bund kann nicht gewinnorientierten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz Finanzhilfen gewähren zur Durchführung von Massnahmen in der Schweiz.

Art. 5 Bund

1 Der Bund kann sich an Veranstaltungen zu den Themen Radikalisierung und gewalttätiger Extremismus beteiligen.

2 Er kann den Austausch zwischen Expertinnen und Experten auf nationaler und internationaler Ebene fördern.

3 Er kann bei der Umsetzung der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 mit den Kantonen und anderen öffentlichen und privaten Akteuren zusammenarbeiten.

4. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 6 Grundsätze

1 Der Bund kann Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite gewähren.

2 Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.

3 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf Vorschlag der Strategischen Begleitgruppe (Art. 10), gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] (SuG), eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

Art. 7 Materielle Voraussetzungen

1 Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die:

2 Es werden nur Massnahmen unterstützt, die kein längerfristiges finanzielles Engagement des Bundes bedingen.

3 Es werden weder Projektentwicklungskosten und Ausgaben für Vor- und Bedürfnisabklärungen noch bereits erbrachte Leistungen finanziert.

Art. 8 Bemessung

1 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der jeweiligen Massnahme. Anrechenbar sind jene Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Evaluation der Massnahme zusammenhängen.

5. Abschnitt: Zuständigkeiten und Zusammenarbeit bei Massnahmen Dritter

Art. 9 Koordination

Die Geschäftsstelle des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) nimmt bei der Umsetzung dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr:

Art. 10 Strategische Begleitgruppe

1 Die Strategische Begleitgruppe besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Städte und der Gemeinden.

2 Sie nimmt bei der Umsetzung dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr:

Art. 11 fedpol

Fedpol nimmt bei der Umsetzung dieser Verordnung folgende Aufgaben wahr:

6. Abschnitt: Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen

Art. 12 Grundlage und Rechtsform

1 Fedpol gewährt die Finanzhilfen auf der Grundlage einer Verfügung nach Artikel 16 Absatz 1 SuG[^4].

2 In der Verfügung wird namentlich festgelegt:

Art. 13 Bedingungen und Auflagen

Die Gewährung einer Finanzhilfe kann namentlich mit folgenden Auflagen verbunden oder an folgende Bedingungen geknüpft werden:

Art. 14 Gesuche

Gesuche können auf Ausschreibung der Geschäftsstelle SVS hin bei dieser eingereicht werden. Der Zeitpunkt der Einreichung wird in der Ausschreibung festgelegt.

Art. 15 Auszahlung

1 Die Finanzhilfen werden von fedpol nach Artikel 23 SuG[^5] ausbezahlt.

2 Teilauszahlungen werden an die Erfüllung bestimmter Auflagen und Bedingungen geknüpft.

7. Abschnitt: Pflichten der Beitragsempfängerinnen und -empfänger

Art. 16 Auskunft und Rechenschaft

1 Beitragsempfängerinnen und -empfänger müssen fedpol über die Verwendung der Finanzhilfe jederzeit Auskunft erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren.

2 Sie haben fedpol und der Geschäftsstelle SVS einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen. Darin legen sie den Verlauf und das Ergebnis der Massnahme dar und legen Rechenschaft ab über die verfügungskonforme Verwendung der Finanzhilfe.

Art. 17 Offenlegung der Unterstützung durch den Bund

Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Bund erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.

8. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 18

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

9. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 19

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis am 30. Juni 2023.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 616.1

[^3]: SR 616.1

[^4]: SR 616.1

[^5]: SR 616.1

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