Verordnung vom 23. März 2018 des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren und für Leistungen im Auftrag Dritter (Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-03-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Hochschulförderungsund

1 -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 der Vereinbarung vom

2 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

3 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Kostendeckende Gebühren

1 Für die Akkreditierungsverfahren nach HFKG werden gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 HFKG kostendeckende Gebühren erhoben. Dabei wird unterschieden zwischen:

2 Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, deren Träger gemäss ZSAV-HS zur Finanzierung des SAR und der Akkreditierungsagentur beitragen, werden nur die direkten Kosten in Rechnung gestellt. Allen anderen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden die direkten und die indirekten Kosten in Rechnung gestellt.

2. Abschnitt: Gebühren für Akkreditierungsverfahren nach HFKG

Art. 4 Institutionelle Akkreditierung

1 Die direkten Kosten für ein Verfahren der institutionellen Akkreditierung nach HFKG mit fünf Gutachterinnen und Gutachtern und mit einer eintägigen Vorbereitungssitzung und einer Vor-Ort-Visite von 2,5 Tagen betragen exklusive Mehrwertsteuer (MwSt) pauschal 32 000 Franken.

2 Die indirekten Kosten für ein Verfahren der institutionellen Akkreditierung mit einer eintägigen Vorbereitungssitzung und einer Vor-Ort-Visite von 2,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 27 000 Franken.

3 Bei einer grösseren Gutachtergruppe oder einer längeren Vor-Ort-Visite wird die Gebühr gemäss den Tarifen für Leistungen der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter angepasst.

4 Die Kosten für eine allfällige Auflagenüberprüfung sind in der Pauschale nicht enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.

Art. 5 Programmakkreditierung

1 Die direkten Kosten für ein Verfahren der Programmakkreditierung nach HFKG mit fünf Gutachterinnen und Gutachtern und einer Vor-Ort-Visite von 1,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 13 000 Franken.

2 Die indirekten Kosten für ein Verfahren der Programmakkreditierung nach HFKG mit einer Vor-Ort-Visite von 1,5 Tagen betragen exklusive MwSt pauschal 20 000 Franken.

3 Bei einer grösseren oder einer kleineren Gutachtergruppe oder bei einer längeren oder einer kürzeren Vor-Ort-Visite wird die Gebühr gemäss den Tarifen für Leistungen der Akkreditierungsagentur im Auftrag Dritter angepasst.

4 Die Kosten für eine allfällige Auflagenüberprüfung sind in der Pauschale nicht enthalten; sie werden nach Aufwand verrechnet.

3. Abschnitt: Gebühren für Leistungen im Auftrag Dritter

Art. 6 Entschädigung für Gutachterinnen und Gutachter

1 Für die Leistungen, die Gutachterinnen und Gutachter in Akkreditierungsund anderen Qualitätssicherungsverfahren im Auftrag Dritter für die Akkreditierungsagentur erbringen, werden Gebühren erhoben, die die folgenden Kosten decken:

2 Die Gebühren decken nicht die Sozialleistungen und Steuerabgaben (inkl. Quellensteuer) von Gutachterinnen und Gutachtern mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 7 Spesen für Gutachterinnen und Gutachter

1 Für die Deckung der Spesen der Gutachterinnen und Gutachter werden Gebühren erhoben, die diese Kosten decken.

2 Unter Spesen fallen alle Aufwendungen, die aufgrund der zu erbringenden Dienstleistung anfallen, namentlich Reise-, Verpflegungsund Übernachtungskosten.

3 Die Akkreditierungsagentur regelt die Einzelheiten zur Festsetzung der Gebühren, zur Deckung der Spesen und zur Abrechnung der Spesen. Dabei darf sie die Höchst-

4 ansätze nach den Artikeln 41–48 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung nicht überschreiten.

Art. 8 Berechnungsgrundlage für Leistungen von Mitarbeitenden

der Akkreditierungsagentur Für die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akkreditierungsagentur werden Gebühren erhoben, die diese Kosten decken. Dabei gelten die folgenden Ansätze, die einen Infrastrukturbeitrag sowie die ordentlichen Betriebskosten umfassen:

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Gebührenreglement des Schweizerischen Akkreditierungsrats vom 12. März

5 2015 wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.20

[^2]: SR 414.205

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: SR 172.220.111.31

[^5]: In der AS nicht veröffentlicht.

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