← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)

Geltender Text a fecha 2017-11-15

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3 und 38 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016[^1] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),[^2]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].

Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen

1 Die Gebühren und Entschädigungen sind im Anhang aufgeführt. In allen Beträgen ist die allfällige Mehrwertsteuer enthalten.

2 Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwachungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

3 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen und der Beantwortung von Auskünften aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren und Entschädigungen.

4 Die Ansätze gemäss dem Anhang gelten:

4bis Bei den Auskünften gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) keine Gesamtgebühr im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 BÜPF.[^6]

5 Übersteigen die Pauschalgebühren und -entschädigungen für Antennensuchläufe, die im Rahmen desselben Strafverfahrens zeitnah angeordnet werden, insgesamt 100 000 Franken, so legt der Dienst ÜPF die Gebühren und Entschädigungen nach Zeitaufwand gemäss den Artikeln 13 und 17 fest.[^7]

Art. 4 Annullation

Bei einer Annullation eines Überwachungsauftrags, die der Dienst ÜPF gegenüber den Mitwirkungspflichtigen gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD noch rechtzeitig weitergeben kann, werden keine Gebühren und Entschädigungen fällig.

Art. 5 Rechnungsstellung

1 Der Dienst ÜPF stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung seines Auftrags an die Mitwirkungspflichtigen Rechnung über die Gebühren und die Entschädigungen.

2 Die Mitwirkungspflichtigen sind berechtigt, dem Dienst ÜPF Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben.

3 Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung und reichen diese dem Dienst ÜPF bis zum fünfzehnten Arbeitstag des Folgemonats ein.

4 Sind an einer Überwachungsmassnahme mehrere Mitwirkungspflichtige beteiligt, so wird die Entschädigung an die vom Dienst ÜPF beauftragte Mitwirkungspflichtige entrichtet.

5 Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes ÜPF über die Form und den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.

Art. 6 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

1 Für Dienstleistungen, die gemäss Artikel 11 VÜPF[^8] ausserhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.

2 Massgebend für die Erhebung der zusätzlichen Gebühren und Entschädigungen ist der Zeitpunkt des Auftragseingangs bei der Mitwirkungspflichtigen.

Art. 7[^9] Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen

Für rückwirkende Überwachungen, die als dringend erklärt werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.

Art. 8 Gebühren und Entschädigungen für Testschaltungen

Für jede Anordnung und Verlängerung einer Testschaltung für jeweils 12 Monate gemäss Artikel 30 Absatz 4 VÜPF[^10] fallen Gebühren und im Falle einer Anordnung auch Entschädigungen an.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 9 Gebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger

Für die Lieferung von zusätzlich gewünschten Datenträgern erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr pro Überwachungsmassnahme.

Art. 10 Gebühr für die Verlängerung einer Echtzeitüberwachung

Für jede Verlängerung einer Echtzeitüberwachung gemäss dem 3. Kapitel, 8. und 9. Abschnitt VÜPF[^11], erhebt der Dienst ÜPF eine Gebühr.

Art. 11 Gebühr für den Zugriff auf Überwachungsdaten nach Aufhebung oder Ausführung

Stehen die Überwachungsdaten den Behörden nach Aufhebung der Echtzeitüberwachung oder Ausführung der rückwirkenden Überwachung länger als 12 Monate mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung (Art. 13 der Verordnung vom 15. November 2017[^12] über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs), so erhebt der Dienst ÜPF für jede weitere angefangene Periode von drei Monaten eine Gebühr.

Art. 12 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1 Für jede Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft erhebt der Dienst ÜPF von der überprüften Anbieterin eine Pauschalgebühr für den Überprüfungsaufwand gemäss Artikel 33 Absatz 4 BÜPF.

2 Wird eine erneute Überprüfung infolge technischer Änderungen auf Seiten des Dienstes ÜPF nötig, die nicht durch Änderungen der Gesetzgebung bedingt sind, so entfällt die Gebühr.

3 Liegt der Grund für den nicht erfolgreichen Abschluss der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beim Dienst ÜPF, so entfällt die Gebühr.

4 Geht die Überprüfung über den üblichen Aufwand hinaus, können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand gemäss Artikel 13 erhoben werden.

Art. 13 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.

2 Die Kosten für die Bereitstellung von einmalig benutztem Material werden als Auslage in Rechnung gestellt.

Art. 14 Gebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem

Der Dienst ÜPF erhebt für jeweils 12 Monate Pauschalgebühren für jedes auf dem Verarbeitungssystem bestehende Benutzerkonto. Für die Nutzung der Funktionen für Auskünfte und aller anderen Funktionen gelten gesonderte Ansätze.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 15 Entschädigungsanspruch
Art. 16 Entschädigungen

Den Mitwirkungspflichtigen werden keine Entschädigungen ausgerichtet:

Art. 17 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeitaufwand fest.

2 Die Mitwirkungspflichtigen reichen auf Verlangen des Dienstes ÜPF im Voraus einen groben Kostenvoranschlag und später eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands ein. Bei beidem ist der Zeitaufwand auf die Viertelstunde genau unter Angabe der konkreten Tätigkeiten auszuweisen.

3 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Entschädigung gestützt auf die Abrechnung der Mitwirkungspflichtigen fest, berücksichtigt aber nur den Aufwand, der der Komplexität und dem Umfang des betreffenden Auftrags angemessen ist, und davon nur 80 Prozent.

4 Die Entschädigungen decken 80 Prozent des berücksichtigten Zeit- und Sachaufwands.

4. Abschnitt: Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung bei der Fernmeldeüberwachung

Art. 18 Fälle der Kostenübernahme

Die Pflicht zur Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) obliegt den Fernmeldedienstanbieterinnen und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss Artikel 22 und 52 VÜPF[^15], wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 Absätze 1 oder 2 BÜPF nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF erfüllen können.

Art. 19 Festlegung des Betrags

1 Der Dienst ÜPF legt nach den Regeln über die Gebühren nach Zeitaufwand (Art. 13) die bei ihm entstandenen Kosten fest, die die Mitwirkungspflichtige aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung übernehmen muss.

2 Hat die Mitwirkungspflichtige ihre Pflichten teilweise erfüllt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höhe legt der Dienst ÜPF nach Zeitaufwand (Art. 17) fest. Dieser Betrag kann die für die betreffende Leistung vorgesehene Pauschalentschädigung nicht übersteigen. Kostenvoranschläge brauchen nicht eingereicht zu werden.

3 Der Dienst ÜPF verrechnet seine Forderung mit dem Entschädigungsanspruch der Mitwirkungspflichtigen.

4 Die Entschädigungsforderung des Dienstes ÜPF gegenüber der anordnenden Behörde bleibt unberührt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 7. April 2004[^16] über die Gebühren und Entschädigungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung wird aufgehoben.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Überwachungen und Auskunftsgesuche, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Auftrag gegeben worden sind, werden nach bisherigem Recht abgerechnet.

2 Werden laufende Überwachungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, so gilt für die damit verbundenen Gebühren das bisherige Recht.

3 Für Auskünfte, welche bis zur Einführung des neuen Verarbeitungssystems ausserhalb der Normalarbeitszeiten manuell bearbeitet werden müssen, fallen zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten an.

4 Der Dienst ÜPF erhebt keine Gebühren für Datenträger, die er bis zur Einführung der Aufbewahrung der Daten mit verminderten Bearbeitungsfunktionen über einen längeren Zeitraum im Verarbeitungssystem erstellt (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2017[^17] über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs).

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 780.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2061).

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2061).

[^5]: SR 780.11

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2061).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2061).

[^8]: SR 780.11

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2061).

[^10]: SR 780.11

[^11]: SR 780.11

[^12]: SR 780.12

[^13]: SR 780.11

[^14]: SR 780.11

[^15]: SR 780.11

[^16]: [AS 2004 2021, 2011 5967, 2016 4337]

[^17]: SR 780.12