Abkommen vom 5. April 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Protokoll und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-04-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Mongolei,

im Bestreben, freundschaftliche Beziehungen zwischen der Schweiz und der Mongolei (nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet) aufzubauen,

im Bewusstsein, dass die Rückübernahme von Personen, welche die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder für den Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, geregelt werden muss,

in Anerkennung dessen, dass im Rahmen der umfassenden Bemühungen für eine stärkere internationale Zusammenarbeit eine Lösung für die illegale Migration gefunden werden muss,

unter nachdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung der Achtung der Menschenrechte und der Würde der rückzuübernehmenden Personen,

nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit,

unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien,

haben Folgendes vereinbart:

Teil I: Begriffsbestimmungen

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Teil II: Rückübernahmeverpflichtungen der Vertragsparteien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1) Jede Vertragspartei rückübernimmt Personen in ihr Hoheitsgebiet, welche die geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind.

2) Jede Vertragspartei rückübernimmt ferner in ihr Hoheitsgebiet:

3) Jede Vertragspartei rückübernimmt auch Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, denen die Staatsangehörigkeit von der ersuchten Vertragspartei aberkannt wurde oder die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei gemäss den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von der ersuchenden Vertragspartei zumindest zugesagt worden.

Art. 3 Nachweis der Staatsbürgerschaft

1) Die Dokumente und anderen Mittel, mit denen die Staatsbürgerschaft der Vertragsparteien nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, sind in Artikel 1 des Protokolls über die Durchführung dieses Abkommens aufgeführt.

2) Die nachgewiesene Staatsbürgerschaft wird von den Vertragsparteien ohne weitere Überprüfungen gegenseitig anerkannt. Wo die Staatsbürgerschaft der Vertragspartei glaubhaft gemacht wird, bleibt diese Annahme gültig, sofern die ersuchte Vertragspartei nichts anderes nachweist. Die Staatsbürgerschaft der Vertragspartei kann nicht gestützt auf gefälschte Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

3) The Vertragsparteien unterstützen einander über ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei der Feststellung der Staatsbürgerschaft. Falls es nicht möglich ist, Dokumente oder andere Mittel nach Absatz (1) beizubringen, befragt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die rückzuübernehmende Person, um ihre Staatsbürgerschaft festzustellen. Die Befragung erfolgt innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen, nachdem das entsprechende Ersuchen eingegangen ist. Das Ersuchen um Befragung kann dem Rückübernahmegesuch beigelegt werden.

Art. 4 Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von 30 (dreissig) Kalendertagen nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 dieses Abkommens nicht erfüllt waren, so nimmt die ersuchende Vertragspartei die rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall übermittelt die ersuchte Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei alle verfügbaren Informationen über die Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.

Teil III: Rückübernahmeverfahren

Art. 5 Grundsätze und Inhalt des Rückübernahmegesuchs

1) Unter Vorbehalt von Absatz (2) ist für die Rückübernahme aufgrund einer Verpflichtung nach Artikel 2 dieses Abkommens der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ein schriftliches Gesuch nach Artikel 2 Absatz (1) des Protokolls einzureichen. Für Rückübernahmegesuche können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden.

2) Besitzt die rückzuübernehmende Person ein gültiges Identifikations- oder Reisedokument, kann die Rückübernahme erfolgen, ohne dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmegesuch einreichen muss. Die ersuchende Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss Artikel 2 Absatz (2) des Protokolls im Voraus schriftlich über die Rückführung der betreffenden Person sowie das Datum der geplanten Überstellung.

3) Dem Rückübernahmegesuch nach Absatz (1) werden Kopien der Dokumente beigelegt, mit denen die Staatsbürgerschaft der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dem Rückübernahmegesuch werden zudem die Fingerabdrücke der rückzuübernehmenden Person beigelegt.

4) Der Rückführungsmeldung nach Absatz (2) wird die Kopie eines gültigen Identitäts- oder Reisedokuments beigelegt, das von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurde.

Art. 6 Fristen

1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 dieses Abkommens unverzüglich, in jedem Fall spätestens 30 (dreissig) Kalendertage nach Eingang des Gesuchs. Auf ein entsprechend begründetes Ersuchen der ersuchten Vertragspartei kann diese Frist um bis zu 60 (sechzig) Kalendertage verlängert werden. Eine Ablehnung dieses Ersuchens ist schriftlich zu begründen. Falls die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb der oben genannten Frist antwortet, gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.

2) Nach einer positiven Antwort gemäss Absatz (1) wird die betroffene Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei überstellt. Die Überstellung kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse seitens der ersuchenden Vertragspartei aufgeschoben werden, solange diese Hindernisse bestehen.

3) Innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach der positiven Antwort auf das Rückübernahmegesuch an die ersuchende Vertragspartei, oder allenfalls nach Ablauf der in Absatz (1) genannten Frist, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, das für die Rückführung dieser Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 (sechs) Monaten aus.

4) Wenn wegen der Aufschiebung der Rückführung nach Absatz (2) die rückzuführende Person nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden kann, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf ein entsprechendes Ersuchen hin und ohne weitere Formalitäten innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 7 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

1) Wenn die rückzuübernehmende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters besondere Unterstützung, Behandlung oder Betreuung benötigt, oder wenn während der Rückführung Schutz- und Sicherheitsmassnahmen nötig sind, wird diese mit entsprechenden Begleitpersonen durchgeführt.

2) Unbeschadet von Artikel 5 dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei vorgängig den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

3) Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung werden die Begleitpersonen entweder von der ersuchenden oder von der ersuchten Vertragspartei gestellt, vorausgesetzt, es handelt sich um von den Vertragsparteien ermächtigte Personen.

4) Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so werden etwaigen Begleitpersonen am Flughafen kostenlos die nötigen Visa ausgestellt.

Teil IV: Datenschutz

Art. 8 Datenschutz

1) Personendaten (nachfolgend als «Daten» bezeichnet) werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist.

2) Die Verarbeitung und Handhabung von Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei und den Bestimmungen internationaler Übereinkommen, die diese unterzeichnet haben. Ferner gelten folgende Grundsätze:

Übermittelte Daten dürfen ausschliesslich Folgendes betreffen:

Teil V: Kosten

Art. 9 Beförderungskosten

1) Die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen nach Artikel 2 dieses Abkommens entstehenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

2) Die im Zusammenhang mit der Rücknahme von Personen nach Artikel 4 dieses Abkommens entstehenden Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

3) Die im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisedokuments entstehenden Kosten werden von der Vertragspartei getragen, die das Reisedokument ausstellt.

Teil VI: Durchführung des Abkommens

Art. 10 Protokoll

Die Vertragsparteien unterzeichnen ein Protokoll über die Durchführung dieses Abkommens, das namentlich Folgendes festlegt:

Art. 11 Unberührtheitsklausel

Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien, die sich aus dem Völkerrecht, einschliesslich der Menschenrechtskonventionen, ergeben und für die Vertragsparteien verbindlich sind.

Art. 12 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultierung beigelegt.

Teil VII: Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten, Dauer, Aussetzung, Änderung und Kündigung

1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren bestätigen, in Kraft.

2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation, die der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt wird, aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.

4) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle, die integrale Bestandteile dieses Abkommens sind, festgelegt und treten nach dem Verfahren gemäss Absatz (1) in Kraft.

5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation, die der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt wird, kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Ulaanbaatar am 5. April 2018, in je zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung ist der englische Text massgebend

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