Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-09-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 27. März 2019) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, tief besorgt über die weltweite Eskalation widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt, in der Erkenntnis , dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen, in der Überzeugung , dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, nötig ist,

2 das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen um zusätzliche Bestimmungen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Herrschaft über sie und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Übereinkommens zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet). Art. II Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 1 1. Eine strafbare Handlung begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch Nötigung oder durch eine andere Form der Einschüchterung oder durch technische Mittel ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt. 2. Eine strafbare Handlung begeht auch, wer: (a) damit droht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) widerrechtlich und vorsätzlich bewirkt, dass eine Person eine solche Drohung erhält, wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen. 3. Eine strafbare Handlung begeht ferner, wer: (a) versucht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannte strafbare Handlung organisiert oder andere Personen anweist, eine solche strafbare Handlung zu begehen; oder (c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten strafbaren Handlung teilnimmt; oder (d) widerrechtlich und vorsätzlich einer anderen Person dabei hilft, sich Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung zu entziehen, und dabei weiss, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine strafbare Handlung nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels darstellt, oder dass diese Person wegen einer solchen strafbaren Handlung von den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung gesucht wird oder wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilt wurde. 4. Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Versuch einer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen tatsächlich erfolgt, als strafbare Handlungen: (a) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen, verbunden, wenn das nationale Recht dies verlangt, mit einer von einem Beteiligten zur Förderung dieser Verabredung vorgenommenen Handlung; oder (b) jeden anderweitigen Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz

1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen; dieser Beitrag muss geleistet werden: (i) entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das allgemeine kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlung einschliesst, oder (ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen.» Art. III Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 2 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.» Art. IV bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 2 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 2 1. Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen treffen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 1 genannte strafbare Handlung begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein. 2. Diese Verantwortung berührt nicht die strafrechtliche Verantwortung von Einzelpersonen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben. 3. Trifft ein Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person nach Absatz 1 zur Verantwortung ziehen zu können, so bemüht er sich sicherzustellen, dass die anwendbaren strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Diese können auch Geldstrafen umfassen.» Art. V 1. Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 3 1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung. Im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.» 2. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung. 3. Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung. 4. Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: bis , 8, «5. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden die Artikel 6, 7, 7 bis ter 8 , 8 und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort des Luftfahrzeugs Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs aufgefunden wird.» Art. VI bis Folgender Wortlaut wird als Artikel 3 des Übereinkommens eingefügt: bis «Art. 3 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht,

3 insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen , dem

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