Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2017-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Arabischen Emirate (nachstehend die «Vertragsparteien»):

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

vom Wunsche geleitet, zusätzlich zum besagten Übereinkommen ein Abkommen abzuschliessen, um regelmässige Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus zu errichten,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:

Art. 2 Verkehrsrechte

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für seine regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien:

2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen vereinbarten Rechte für die Errichtung regelmässiger internationaler Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken im entsprechenden Abschnitt des Linienplans bzw. der Linienpläne, welche diesem Abkommen angehängt sind. Solche Linien und Strecken werden nachfolgend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

Beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen zusätzlich zu den im Absatz 1 dieses Artikels vereinbarten Rechten das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Strecke im Linienplan zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen vorzunehmen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschliesslich Postsendungen, aufzunehmen oder abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt oder als Entlöhnung Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen von solchen Strecken zu erleichtern, einschliesslich der Gewährung der Rechte während der zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes als notwendig erachteten Zeit.

Art. 3 Bezeichnung von Luftverkehrsunternehmen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.

4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und dass sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen.

5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

Art. 4 Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen, auszusetzen, einzuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Rechte werden erst nach Konsultation der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu vermeiden.

Art. 5 Technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen vereinbarten Linien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind.

2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden.

4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Sicherheitsstandards, welche den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bekannt gegeben. Die andere Vertragspartei hat dann innerhalb der vereinbarten Zeitdauer geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

5. Zusätzlich wird gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, vorausgesetzt, dass dies den Betrieb des Luftfahrzeugs nicht ungebührlich verzögert. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Übereinkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Unterlagen und der Ausweise ihrer Besatzungen zu überprüfen sowie sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und dessen Zustand den zu diesem Zeitpunkt vom Übereinkommen aufgestellten Standards entsprechen.

6. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung von Luftverkehrsunternehmen der andern Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei als Ergebnis einer Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zulassungsverweigerung für Rampinspektionen, von Verhandlungen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringende Massnahmen zur Sicherheit einer Flugoperation erforderlich sind.

7. Alle in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels von einer Vertragspartei ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 6 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei auf den internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, ihre Vorräte, (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak), die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind bei der Ankunft im Gebiete der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren, Abgaben und anderen gleichartige Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt oder auf demjenigen Teil der Reise an Bord verbraucht werden, der über diesem Gebiet durchgeführt wird.

2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen Entgelte für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

Das in den Buchstaben a, b und c erwähnte Material kann unter Zollaufsicht oder Kontrolle gestellt werden.

3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord von Luftfahrzeugen von Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4. Jegliche Gebühren, die von einer Vertragspartei für den Gebrauch von Flughäfen und Flugsicherungsanlagen durch Luftfahrzeuge irgendeiner anderen Vertragspartei auferlegt oder zur Erhebung zugelassen werden, dürfen nicht höher als diejenigen, welche von ihren eigenen Luftfahrzeugen, die auf regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt werden, zu bezahlen sind.

5. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen kommen auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt, dass diesen anderen Luftverkehrsunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 7 Anwendung der nationalen Gesetzgebung

1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise oder die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Luftfracht und Postsendungen regeln, wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, die Zollabfertigung, die Immigration, die Pässe, den Zoll, die Währung, die gesundheitspolizeilichen und sanitarischen Vorschriften, sind von den Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Postsendungen oder in deren Namen bei der Einreise, Ausreise oder während des Aufenthaltes in ihrem Gebiet zu beachten.

2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder den Betrieb und die Flugsicherung dieser Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei regeln, während diese sich in ihrem Gebiet befinden, sind anwendbar.

3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 8 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien

1. Jede Vertragspartei gewährt den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien beim Anbieten der von diesem Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrslinien gleiche und gerechte Wettbewerbsmöglichkeiten.

2. Jede Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Massnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, um jegliche Form von Diskriminierung und von unfairen, wettbewerbsschädigenden und räuberischen Praktiken zu beseitigen, welche sich auf die Wettbewerbsstellung der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Ausübung der in diesem Abkommen aufgeführten Rechte und Berechtigungen nachteilig auswirken können.

3. Keine Einschränkungen bestehen bezüglich der Kapazitäten und der Anzahl Frequenzen und/oder der Flugzeugtypen, welche von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien bei jeder Betriebsart (Fluggäste, Fracht und Post, getrennt oder gemeinsam) betrieben werden können.

4. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenzen, die Regelmässigkeit von Diensten oder den/die Flugzeugtypen, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, ausgenommen, wenn dies aufgrund zollrelevanter, technischer, betrieblicher oder umweltschutzbedingter Gründe bei gleichartigen Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens verlangt werden kann.

Art. 9 Unterbreitung betrieblicher Informationen

1. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei unterbreiten den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung möglichst frühzeitig, jedoch nicht später als dreissig (30) Tage vor der Aufnahme der vereinbarten Linien, die Flugpläne, einschliesslich Angaben über den zum Einsatz kommenden Flugzeugtyp.

2. Die Anforderungen dieses Artikels finden auch auf jede Änderung der vereinbarten Linien Anwendung.

3. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 10 Sicherheit der Luftfahrt

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.