Übereinkommen vom 10. September 2010 über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt
(Stand am 1. Juli 2018) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, tief besorgt darüber, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Zivilluftfahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten, von Flughäfen und der Flugnavigation erheblich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in eine sichere und geordnete Zivilluftfahrt für alle Staaten untergraben, in der Erkenntnis, dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen, in der Überzeugung, dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, dringend nötig ist, den rechtlichen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt zu stärken, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich: (a) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs zu gefährden; oder (b) ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder ein solches Luftfahrzeug derart beschädigt, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder (c) in ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder einen Stoff bringt oder bringen lässt, die geeignet sind, das Luftfahrzeug zu zerstören oder derart zu beschädigen, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 2014 Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Dezember 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2018 AS 2018 3059
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. Juni 2018 (AS 2018 257).
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