Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-08-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 2 (AIG) , gestützt auf das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3 Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.

4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verordnungen:

3 a. Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ;

4 ; b. Verordnung (EU) Nr. 515/2014

5 c. Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex);

6 7 Verordnung (EU) 2019/817 ; d.

8 9 Verordnung (EU) 2019/818 ; e.

10 11 f. Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ;

12 13 14 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 . g.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

15 Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA gebunden sind (Schengen- Staaten);

Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte

1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Arti-

16 kel 6 des Schengener Grenzkodex .

2 Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.

3 Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14– 18) kann erbracht werden mit:

4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler

17 ) die Einreise in die Schweiz für einen Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:

5 Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.

Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt

1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener

18 Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

2 Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit

Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Reisedokument

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurzoder längerfristigen Aufenthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

3 Die zuständigen Behörden können verzichten auf:

4 Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

19 mens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.

5 Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.

Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht

Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.

Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte

1 20 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806

21 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:

22 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex );

23 Beschluss 94/795/JI ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;

24 15. Oktober 1946 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flücht-

25 linge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^3]: Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisen- managements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

[^4]: Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aus- sengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

[^5]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^7]: Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informations- systemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^9]: Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informations- systemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Än- derung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^11]: Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visa- gestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^13]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9.

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^15]: Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

[^16]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^18]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^19]: SR 0.748.0

[^20]: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Fassung gemäss ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 431).

[^22]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

[^23]: Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlosse- ne gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

[^24]: SR 0.142.37

[^25]: SR 0.142.30

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