Verordnung des BSV vom 7. August 2018 über den Pilotversuch «Optima»
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV),
gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 1961[^1] über die Invalidenversicherung,
verordnet:
Art. 1 Zweck des Pilotversuchs
Der Pilotversuch «Optima» untersucht und beurteilt die Zuteilung von Fällen im Bereich der beruflichen Eingliederung an die jeweils für die Bearbeitung am besten geeignete Stelle der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Sozialhilfe unabhängig vom jeweiligen Leistungsanspruch.
Art. 2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Pilotversuchs
1 Zur Teilnahme am Pilotversuch können versicherte Personen zugelassen werden, sofern sie:
- a. ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben;
- b. sich für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe angemeldet haben;
- c. ihr schriftliches Einverständnis zur Teilnahme am Pilotversuch gegeben haben;
- d. sich einverstanden erklären, dass ihre Daten im Rahmen des Pilotversuches evaluiert werden.
2 Über die Teilnahme entscheidet die IV-Stelle Luzern.
Art. 3 Übertragung von Aufgaben der IV-Stelle Luzern an die RAV des Kantons Luzern
1 Die IV-Stelle Luzern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Abweichung von Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, d, und e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959[^2] über die Invalidenversicherung (IVG) die Arbeitsmarktberatung und -vermittlung einer versicherten Person an das RAV übergeben, sofern der versicherten Person eine Massnahme nach Artikel 7d oder 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG rechtskräftig zugesprochen worden ist.
2 Die Gewährung von Leistungen, die durch Dritte im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 IVG erbracht werden, erfolgt auf Antrag des RAV durch die IV-Stelle Luzern.
Art. 4 Übernahme der Eingliederungsberatung durch die IV-Stelle Luzern
Die IV-Stelle Luzern kann auf Ersuchen der RAV oder der Institutionen der Sozialhilfe des Kantons Luzern die Eingliederungsberatung von Personen mit oder ohne Leistungsanspruch nach dem IVG[^3] übernehmen.
Art. 5 Zusammenarbeit und Finanzierung
Die IV-Stelle Luzern, die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern, die Sozialen Dienste Stadt Luzern und der Verband Luzerner Gemeinden regeln die Zusammenarbeit, die Finanzierung sowie die Ziele und Kriterien der Evaluation des Pilotversuchs in einer Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des BSV.
Art. 6 Archivierung der Dossiers
Die Archivierung der Dossiers der Invalidenversicherung ist Sache der IV-Stelle Luzern.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2022.
Fussnoten
[^1]: SR 831.201
[^2]: SR 831.20
[^3]: SR 831.20
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