Notenaustausch vom 14. Oktober 2016 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 14. Oktober 2016
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Generaldirektion D
Justiz und Inneres
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 22. September 2016, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004[^1] in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
Dokument des Rates: PE-CONS 29/1/16 REV 1 FRONT 268 SIRIS 103 COMIX 478 CODEC 951
Datum der Annahme: 14. September 2016»[^2]
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b zweiter Satz des Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 22. September 2016 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Notenaustausch vom 28. März 2008[^3] zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung von FRONTEX;
Notenaustausch vom 28. März 2008[^4] zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 zur Schaffung von RABIT;
Notenaustausch vom 28. März 2008[^5] zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung 2005/267/EG zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten;
Notenaustausch vom 28. März 2008[^6] zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung K(2005) 5159 endg. zur Durchführung der Entscheidung 2005/267/EG des Rates;
Notenaustausch vom 13. Dezember 2011[^7] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung von FRONTEX.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: SR 0.362.31
[^2]: Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
[^3]: [AS 2009 4587]
[^4]: [AS 2009 4589]
[^5]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^6]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^7]: [AS 2012 905]
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