Verordnung des SBFI vom 23. Juli 2018 über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
95006
Recyclistin EFZ/Recyclist EFZ
Recycleuse CFC/Recycleur CFC
Riciclatrice AFC/Riciclatore AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Recyclistinnen und Recyclisten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie empfangen Kundinnen und Kunden, nehmen die Wertstoff-Lieferungen an, identifizieren und entladen die Wertstoffe.
- b. Sie sortieren das angelieferte Material, bereiten es auf und lagern die gewonnen Wertstoffe; betrieblich nicht verwertbares Material führen sie anderen Verwertungs- oder Entsorgungswegen zu.
- c. Sie bewirtschaften die eingelagerten Wertstoffe, stellen sie gemäss Auftrag für die Auslieferung bereit und verladen sie mit den betrieblichen Fördermitteln auf die Transportmittel.
- d. Sie erkennen die Gefahren am Arbeitsplatz und ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Mitarbeitenden, der Kundinnen und Kunden sowie von Dritten und von Sachwerten.
- e. Sie arbeiten sowohl qualitäts- und kostenbewusst als auch ressourcen- und energieschonend; zum Schutz der Umwelt, zur Optimierung der Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz ergreifen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende Massnahmen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Entgegennehmen von Wertstoffen:
-
- Wertstoffe annehmen,
-
- kompetent und kundenfreundlich auftreten,
-
- Wertstoffe entladen;
- a.
Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen:
-
- Material sortieren,
-
- Wertstoffe aufbereiten,
-
- Material entsorgen,
-
- Wertstoffe lagern,
-
- Arbeitsmittel einsetzen und warten;
- b.
Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen:
-
- Lager bewirtschaften,
-
- Verlad vorbereiten,
-
- Wertstoffe verladen;
- c.
Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit:
-
- Schutzmassnahmen bei Gefahren ergreifen,
-
- Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen,
-
- Gefahrgut sicher und umweltschonend behandeln,
-
- Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen;
- d.
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit:
-
- Abläufe und Qualitätsvorgaben einhalten,
-
- Wirtschaftlichkeit fördern,
-
- Umwelt schützen,
-
- Ressourcen schonen.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teiln sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Entgegennehmen von Wertstoffen | 60 | 40 | 20 | 120 |
| Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen / Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen | 160 | 60 | 80 | 300 |
| Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit / Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit | 60 | 60 | 60 | 180 |
| Total Berufskenntnisse | 280 | 160 | 160 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 440 | 320 | 320 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 17 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurs | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen / Arbeitsmittel einsetzen und warten / Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit / Schutzmassnahmen bei Gefahren ergreifen / Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen / Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen | 5 Tage |
| 1 | 2 | Entgegennehmen von Wertstoffen / Wertstoffe entladen (Staplerkurs) | 4 Tage |
| 2 | 3 | Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen / Arbeitsmittel einsetzen und warten / Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit / Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen / Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen | 4 Tage |
| 3 | 4 | Entgegennehmen von Wertstoffen / Wertstoffe annehmen / Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen / Material sortieren / Wertstoffe aufbereiten | 4 Tage |
| Total | 17 Tage |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Recyclistin oder Recyclist EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Recyclistin oder gelernter Recyclist mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Recyclistin und des Recyclisten EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 1, 3 und 4.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3 Die Anbieter des Staplerkurses (Kurs 2) geben den Lernenden nach erfolgreichem Abschluss des Kurses den Ausweis für das Führen von Flurförderzeugen ab.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Recyclistin und des Recyclisten EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
2 Zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat im Besitz des Ausweises für das Führen von Flurförderzeugen ist.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
| Position | Handlungskompetenzbereiche/Fachgespräch | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Entgegennehmen von Wertstoffen | 20 % |
| 2 | Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen | 60 % |
| 3 | Fachgespräch | 20 % |
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
-
- der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| 1 | Entgegennehmen von Wertstoffen | 40 Min. | 20 % |
| 2 | Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen / Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen | 90 Min. | 50 % |
| 3 | Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit sowie Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit | 50 Min. | 30 % |
- c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
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