Verordnung des SBFI vom 1. September 2018 über die berufliche Grundbildung Textiltechnologin/Textiltechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
26311
Textiltechnologin EFZ/Textiltechnologe EFZ
Technologue en textile CFC
Tecnologa tessile AFC/Tecnologo tessile AFC
26312
Design/Création/Design
26313
Herstellung/Production/Produzione
26314
Veredlung/Ennoblissement/Nobilitazione
26315
Seil- und Hebetechnik/Production et technologie des câbles/ funi e sistemi di sollevamento
26316
Mechatronik/Mécatronique/Meccatronica
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Textiltechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie arbeiten in Betrieben der Textilindustrie und führen in den Fachrichtungen Design, Herstellung, Veredlung, Seil- und Hebetechnik oder Mechatronik unterschiedliche Schritte im textilen Herstellungsprozess aus.
- b. Sie führen und bedienen Maschinen, Anlagen und Computer, überwachen und regeln Prozesse und überprüfen und analysieren die Qualität der Produkte.
- c. Sie arbeiten in der textilen Kette sowohl im Team wie auch selbstständig und eigenverantwortlich.
- d. Sie tragen zu Vielfalt, Qualität, Weiterentwicklung und Image der Textilbranche und zur Umsetzung textiler Innovationen und Trends bei.
2 Innerhalb des Berufs der Textiltechnologin und des Textiltechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Design;
- b Herstellung;
- c. Veredlung;
- d. Seil- und Hebetechnik;
- e. Mechatronik.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion:
-
- Arbeiten gemäss textiler Kette planen,
-
- textile Herstellungsprozesse vorbereiten und organisieren,
-
- Materialien beschaffen und bewirtschaften,
-
- Dokumente in englischer Sprache mit textilen Themen verstehen und einfache fachspezifische Gespräche in englischer Sprache führen;
- a.
Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion:
-
- textile Materialien analysieren,
-
- Materialien gemäss ihrem Einsatz für das textile Produkt in der richtigen Qualität auswählen,
-
- textile Produkte prüfen;
- b.
Durchführen von Prozessen der Textilproduktion:
-
- Garne und Seile herstellen,
-
- Flächen herstellen,
-
- textile Materialien veredeln,
-
- textile Produkte konfektionieren;
- c.
Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen:
-
- Trends analysieren und erste Rohentwürfe für die Kollektion erstellen,
-
- Kundenwünsche umsetzen,
-
- Entwürfe erarbeiten,
-
- Dessins präsentieren,
-
- Dessins für die Produktion technisch aufbereiten;
- d.
Produzieren von Garnen oder Flächengebilden:
-
- die Arbeitsplanung gemäss Auftrag für Garnerzeugnisse oder Flächengebilde bestimmen,
-
- die Materialien und Betriebsmittel zur Herstellung von Garnen oder Flächengebilden bestimmen,
-
- Garn- oder Flächenerzeugnisse auftragsgerecht herstellen,
-
- die hergestellten textilen Produkte prüfen und die Qualität gewährleisten;
- e.
Veredeln textiler Erzeugnisse:
-
- Chemikalien und Hilfsmittel bestimmen, lagern und einsetzen,
-
- das Verfahren und die Rezepturen gemäss Auftrag festlegen,
-
- Veredlungsmaschinen und -apparate bedienen,
-
- die chemischen und die physikalischen Eigenschaften der Textilien gemäss betriebsinterner Vorschriften oder Normen prüfen;
- f.
Herstellen und Verarbeiten von Seilen:
-
- geeignete Produktions- und Verarbeitungstechniken für Seilprodukte, Ketten und Bänder bestimmen und technische Eigenschaften berechnen,
-
- Arbeits- und Hilfsmittel bereitstellen, Parameter auf Maschinen und Anlagen festlegen und einstellen,
-
- Seilprodukte herstellen und deren Qualität sicherstellen,
-
- Verbindungen, Endverbindungen und Abschlüsse an Seilprodukten ausführen und ihre Qualität sicherstellen;
- g.
Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen:
-
- Wartungsarbeiten und Instandhaltungen von Anlagen und Baugruppen vornehmen,
-
- Reparaturen und Revisionsarbeiten an Anlagen und Baugruppen durchführen,
-
- Arbeitsprozesse von Anlagen und Baugruppen optimieren,
-
- Ersatzteile und Bauteile fertigen,
-
- Anlagen einrichten und in Betrieb nehmen.
- h.
2 In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–h ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
- a. Handlungskompetenzbereich d: für Fachrichtung Design;
- b. Handlungskompetenzbereich e: für Fachrichtung Herstellung;
- c. Handlungskompetenzbereich f: für Fachrichtung Veredlung;
- d. Handlungskompetenzbereich g: für Fachrichtung Seil- und Hebetechnik;
- e. Handlungskompetenzbereich h: für Fachrichtung Mechatronik.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ⅔ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion | 200 | 200 | ||
| Analysieren und Prüfen von Materialien für Prozesse der Textilproduktion | 200 | 200 | ||
| Durchführen von Prozessen der Textilproduktion | 120 | 120 | ||
| fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich | 200 | 200 | 400 | |
| Total Berufskenntnisse | 520 | 200 | 200 | 920 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 80 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 720 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei der Lektionenzahl sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen:
- a. in der Fachrichtung Design: 45 Tage zu 8 Stunden;
- b. in den übrigen Fachrichtungen: 24 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vierzehn Kurse aufgeteilt:
| Fachrichtung | Fachrichtung | Fachrichtung | Fachrichtung | Fachrichtung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Design | Herstellung | Veredlung | Seil- und Hebetechnik | Mechatronik | ||||
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer | |||||
| 1 | Kurs 1 | Planen und Vorbereiten der Arbeiten für Prozesse der Textilproduktion / Durchführen von Prozessen der Textilproduktion | 9 Tage | X | X | X | X | X |
| 1 | Kurs 2 | Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen | 9 Tage | X | ||||
| 1 | Kurs 3 | Veredeln textiler Erzeugnisse | 1 Tag | X | ||||
| 1 | Kurs 4 | Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen | 4 Tage | X | ||||
| 2 | Kurs 5 | Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen | 18 Tage | X | ||||
| 2 | Kurs 6 | Produzieren von Garnen oder Flächengebilden | 12 Tage | X | ||||
| 2 | Kurs 7 | Veredeln textiler Erzeugnisse | 10 Tage | X | ||||
| 2 | Kurs 8 | Herstellen und Verarbeiten von Seilen | 10 Tage | X | ||||
| 2 | Kurs 9 | Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen | 8 Tage | X | ||||
| 3 | Kurs 10 | Entwickeln des Designs und technisches Umsetzen | 9 Tage | X | ||||
| 3 | Kurs 11 | Produzieren von Garnen oder Flächengebilden | 3 Tage | X | ||||
| 3 | Kurs 12 | Veredeln textiler Erzeugnisse | 4 Tage | X | ||||
| 3 | Kurs 13 | Herstellen und Verarbeiten von Seilen | 5 Tage | X | ||||
| 3 | Kurs 14 | Warten und Instandhalten der Maschinen und Anlagen | 3 Tage | X | ||||
| Anzahl Tage | 45 | 24 | 24 | 24 | 24 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Textiltechnologin oder -technologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Textiltechnologin und des Textiltechnologen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
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