Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Verkauf, Vermieten oder Verpfänden solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
- a. in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
- d. Bereitstellung humanitärer Hilfe; oder
- e. Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 3 Einund Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Myanmar; oder
- c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 4 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern
zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Bestandteile, Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.
3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste oder technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Myanmar sowie mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2, ist verboten.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
- a. nichtletale militärische Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 2, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
- b. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;
- c. Geräte und Material für Minenräumoperationen;
- d. vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung, einschliesslich kugelsichere Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal;
- e. Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischen Hilfen im Zusammenhang mit den Buchstaben a–d.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-
2 3 zember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organisationen in Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Installation, der Wartung, der Verwendung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Myanmar oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im
4 Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
Art. 6 Verbot betreffend doppelt verwendbare Güter
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von
5 Gütern nach Anhang 2 GKV , einschliesslich Technologie und Software, nach Myanmar sind verboten, wenn die Güter:
- a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder
- b. für einen militärischen Endverwender, die Grenzschutzpolizei oder die Streitkräfte Myanmars bestimmt sind.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste und technische Hilfe, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
Art. 7 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder
6 nach der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Myanmar verhindert oder beeinträchtigt wurde:
- a. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1;
- b. die Regierung Myanmars;
- c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar;
- d. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.
Art. 8 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen
1 Die militärische und paramilitärische Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte und der Grenzschutzpolizei Myanmars sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit zur Stärkung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung des Völkerrechts einschliesslich der internationalen Menschenrechtsnormen in Myanmar.
3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 9 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 4–8.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 10 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 11 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2–8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 10 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 12 Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
7 Die Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmung
Artikel 5 Absätze 1–3 und Artikel 6 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2018 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2018 um 18 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: SR 946.202
[^3]: SR 514.51
[^4]: SR 946.202.1
[^5]: SR 946.202.1 Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Gü- terlisten.
[^6]: [AS 2006 2759, 2008 4549, 2012 2885]
[^7]: [AS 2006 2759, 2008 4549, 2012 2885]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.