Verordnung vom 28. September 2018 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 70 Absatz 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19321
verordnet:
Art. 1 Ausscheidung
1 Aus dem Eigenkapital der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird ein Betrag von 60 Millionen Franken an den Bund ausgeschüttet.
2 Dieser Betrag wird zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Artikeln 103 und 104 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung nach Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung verwendet.
Art. 2 Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt per 30. November 2018.
Art. 3 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
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- Verordnung vom 29. Januar 19984 über die Verkaufspreise der Alkoholverwaltung für gebrannte Wasser;
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- Verordnung vom 12. Mai 20105 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes.
Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses
…6
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Fussnoten
Die Änderung kann unter AS 2018 3503 konsultiert werden.
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