Verordnung vom 4. Mai 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (Swissmedic-Personalverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-05-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat),

gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[^1] (HMG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic).

2 Sie gilt auch für Aushilfspersonal, Personal in Ausbildung sowie Praktikantinnen und Praktikanten der Swissmedic, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3 Für Personen die von der Swissmedic beauftragt sind, insbesondere für Expertinnen und Experten, gelten die Bestimmungen des 8. Abschnitts dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 2 Grundsätze der Personalpolitik

1 Die Swissmedic verfolgt eine Personalpolitik, die es ihr erlaubt, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu behalten. Sie setzt das Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortungsbewusste Weise ein.

2 Sie sichert den Personal- und Kadernachwuchs unter Einbezug des eigenen Personals.

3 Sie fördert die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Mehrsprachigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und achtet darauf, dass die verschiedenen Sprachgemeinschaften angemessen vertreten sind.

4 Die Geschäftsleitung schafft Instrumente zur Personalpolitik, insbesondere zur Aus- und Weiterbildung.

Art. 3 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung und die Regelungen der Swissmedic sowie der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts[^2] als öffentliches Recht des Bundes.

Art. 4 Personalkommission

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen eine Personalkommission.

2 Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsleitung und dem Personal und stärkt die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3 Die Geschäftsleitung erlässt ein Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der Kommission.

Art. 5 Personalverbände

1 Die Personalverbände vertreten die grundlegenden Anliegen des Personals gegenüber der Swissmedic. Sie sind berechtigt, ihre Mitglieder in individuellen Personalangelegenheiten zu vertreten.

2 Die Swissmedic pflegt einen regelmässigen Austausch mit den Personalverbänden und konsultiert sie, bevor diese Verordnung geändert wird oder andere Regelungen erlassen oder geändert werden, die für das Personal wesentliche Auswirkungen haben.

2. Abschnitt: Entstehung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 6 Entstehung

Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen der Swissmedic und der anzustellenden Person.

Art. 7 Dauer

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.

2 Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren abgeschlossen werden. Dauern sie länger, so gelten sie als unbefristet. Aneinander gereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten nach drei Jahren als unbefristet.

Art. 8 Beendigung

1 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und schriftlich auf jeden Zeitpunkt beendigen.

2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:

3 Im Einzelfall kann die Swissmedic das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.

Art. 9 Probezeit und Kündigung während der Probezeit

1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In begründeten Fällen kann die Probezeit auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

2 Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich gekündigt werden:

Art. 10 Kündigung nach Ablauf der Probezeit

1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2 Für die Direktorin oder den Direktor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

3 In begründeten Fällen können für weitere Funktionen längere Kündigungsfristen als in Absatz 1, höchstens aber sechs Monate, vertraglich vereinbart werden.

4 Die Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Swissmedic setzt sachliche Gründe voraus, die in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder in der Organisation der Swissmedic liegen. Die Swissmedic teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Gründe in der Kündigung schriftlich mit.

5 Wird das Arbeitsverhältnis mutmasslich ohne sachliche Gründe oder missbräuchlich, zur Unzeit oder ungerechtfertigt fristlos gekündigt, so kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens eine anfechtbare Verfügung verlangen und eine Entschädigung oder im Fall einer Kündigung zur Unzeit nach Artikel 14 die Weiterbeschäftigung beantragen.

6 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49.

Art. 11 Massnahmen bei Umstrukturierungen

1 Im Falle von Umstrukturierungen schöpft die Swissmedic alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.

2 Ist eine Kündigung unvermeidbar, so erhält die betroffene Person eine Entschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als zehn Jahre gedauert hat oder die Person mindestens 50 Jahre alt ist.

3 Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monatslohn und höchstens einen Jahreslohn. Sie kann in bar oder als Beitrag zur Finanzierung von Massnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ausgerichtet werden. Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten.

4 Um Härtefälle zu vermeiden, kann die Swissmedic eine Entschädigung nach Absatz 3 auch an Personen ausrichten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen.

5 Muss aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt die Swissmedic im Einvernehmen mit den Personalverbänden einen Sozialplan.

Art. 12 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung infolge von Umstrukturierungen

1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge von Umstrukturierungen vorzeitig pensioniert, so können ihnen ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine Altersrente nach Absatz 2 und eine von der Swissmedic vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 61 des Vorsorgereglements vom 26. September 2007[^4] für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic (Vorsorgereglement Swissmedic) ausgerichtet werden.

2 Die Altersrente wird wie die Invalidenrente nach Artikel 57 des Vorsorgereglements Swissmedic berechnet.

3 Die Swissmedic überweist der Pensionskasse des Bundes das für die Finanzierung der Altersrente und der Überbrückungsrente notwendige Deckungskapital.

Art. 13 Missbräuchliche Kündigung

1 Die Kündigung ist namentlich missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

2 Wird das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Gründe oder missbräuchlich gekündigt, so kann die gekündigte Partei eine Entschädigung von maximal einem Jahreslohn verlangen.

Art. 14 Kündigung zur Unzeit

1 Nach Ablauf der Probezeit darf die Swissmedic das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

2 Die Kündigung während einer Sperrfrist nach Absatz 1 ist nichtig. Das Arbeitsverhältnis dauert unverändert weiter.

3 Im Fall einer Kündigung wegen einer Anzeige oder Meldung nach Absatz 1 Buchstabe e kann die gekündigte Person anstelle der Weiterbeschäftigung eine Entschädigung von maximal einem Jahreslohn verlangen.

4 Die Frist einer vorgängig ausgesprochenen Kündigung steht während einer Sperrfrist still und erstreckt sich bis zum Ende des Monats, in dem die so verlängerte Kündigungsfrist endet.

Art. 15 Fristlose Auflösung

1 Aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen. Die fristlose Auflösung muss schriftlich begründet werden.

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

3 Bei ungerechtfertigter fristloser Auflösung:

4 Wer ungerechtfertigt fristlos entlassen worden ist, kann zudem eine Entschädigung von maximal einem Jahreslohn verlangen.

3. Abschnitt: Lohn, Zulagen und weitere Leistungen

Art. 16 Grundsätze

1 Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. Sie setzen sich aus einem Funktionslohn und einem individuellen Lohnanteil zusammen.

2 Die Summe von Funktionslohn und individuellem Lohnanteil beträgt höchstens 320 000 Franken brutto im Jahr (Stand 1.1.2019).

3 Die Löhne des Personals in Ausbildung richten sich nach den Empfehlungen der entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Die Swissmedic kann zugunsten des Personals in Ausbildung davon abweichen.

Art. 17 Funktionslohn

1 Der Lohn der einzelnen Funktionen wird nach einem einheitlichen Bewertungsverfahren in einem Reglement festgelegt. Zuständig ist:

2 Das zuständige Organ kann ausnahmsweise einer Funktion einen höheren Lohn zuweisen, wenn für die betreffende Funktion auf dem Arbeitsmarkt wesentlich höhere Löhne bezahlt werden.

Art. 18 Individueller Lohnanteil

1 Der individuelle Lohnanteil bestimmt sich nach der Erfahrung und der Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sowie dem Erreichen der vereinbarten Ziele.

2 Er beträgt höchstens 60 Prozent des Funktionslohns.

3 Die Geschäftsleitung regelt das Verfahren für die Zielvereinbarung und die Beurteilung der Leistungen.

Art. 19 Nebenleistungen und Spesen

1 Mit Ausnahme der Erstattung des Halbtaxabonnements der SBB werden keine Nebenleistungen entrichtet.

2 Die Geschäftsleitung legt den Ersatz der durch die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen in einem Reglement fest.

Art. 20 Betreuungszulage

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben zusätzlich zu den gesetzlichen Familienzulagen Anspruch auf eine ergänzende Zulage für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem sie ein Kindesverhältnis haben. Diesen Kindern gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter finanziell abhängig sind. Die gesetzliche Familienzulage und die ergänzende Zulage bilden zusammen die Betreuungszulage.

2 Die Höhe der ergänzenden Zulage wird jährlich im Rahmen des Budgets festgelegt.

3 Die ergänzende Zulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

Art. 21 Treueprämien

1 Nach je fünf Anstellungsjahren bei der Swissmedic wird eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Die Höhe der Treueprämie beträgt abgestuft nach Anstellungsdauer maximal 20 Tage bezahlten Urlaub.

3 Die Treueprämien können ganz oder teilweise ausbezahlt werden.

Art. 22 Teuerungsausgleich

1 Die Teuerung kann angemessen ausgeglichen werden. Der Umfang des Teuerungsausgleichs wird jährlich im Rahmen des Budgets beschlossen.

2 Vor der Beschlussfassung über den Teuerungsausgleich und allfälliger weiterer Lohnmassnahmen verhandelt die Swissmedic mit den Personalverbänden.

4. Abschnitt: Lohnfortzahlung

Art. 23 Krankheit und Unfall

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit oder Unfall während 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Betreuungszulage, sofern ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Swissmedic kann eine Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.

2 Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

3 Arbeitet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder, so verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet wird und die Anforderungen gemäss Funktionsbeschrieb erfüllt werden.

4 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen gilt als neue Krankheit beziehungsweise neuer Unfall, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zuvor während mindestens eines Jahres ununterbrochen entsprechend dem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.

5 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls einer Verlängerung nach Absatz 3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Lohnanspruch mehr.

6 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Art. 24 Massnahmen bei Arbeitsverhinderung

1 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die Swissmedic alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.

2 Sie kann geeignete Fachstellen einbeziehen.

3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.

Art. 25 Militär-, Schutz- und Zivildienst

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischem schweizerischem Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischem Zivildienst haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes und der Betreuungszulage.

Art. 26 Tod von Mitarbeitenden

Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entrichtet die Swissmedic den bisherigen Lohn für den laufenden sowie für zwei weitere Monate, sofern die verstorbene Person eine Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder andere unterstützungspflichtige Personen hinterlässt.

Art. 27 Ersatzanspruch

Leistungen von Versicherungen werden an die Lohnfortzahlung angerechnet.

5. Abschnitt: Berufliche Vorsorge

Art. 28 Pensionskasse

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006[^6] und des 4b. Abschnitts des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^7] gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

2 Der für die Versicherung massgebende Lohn entspricht dem Lohn nach Artikel 16 einschliesslich des Teuerungsausgleichs nach Artikel 22. Nicht versichert werden Betreuungszulagen nach Artikel 20, Prämien nach Artikel 21 und Abgeltungen nach Artikel 33.

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