Verordnung der Postkommission vom 30. August 2018 über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste (VMAP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-08-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Postkommission (PostCom),

gestützt auf Artikel 61 Absatz 3 der Postverordnung vom 29. August 2012[^1] (VPG),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).

2 Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:

Art. 2 Mindeststandards

1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 18.27 Franken pro Stunde.

2 Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.

3 Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Art. 3 Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards

1 Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards einhalten.

2 Die PostCom kann von Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen, Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards verlangen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 783.01

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