Verordnung des BSV vom 17. Oktober 2018 über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-10-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV),

gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 1961[^1] über die Invalidenversicherung (IVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Zweck des Pilotversuchs

Mit dem Pilotversuch sollen folgende Modelle entwickelt werden:

2. Abschnitt: Teilnahme von Kindern mit frühkindlichem Autismus

Art. 3 Voraussetzungen für die Teilnahme von Kindern mit frühkindlichem Autismus

1 Zur Teilnahme am Pilotversuch können Kinder, die nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959[^2] über die Invalidenversicherung versichert sind, zugelassen werden:

2 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge müssen:

3 Die Teilnahme am Pilotversuch findet auf Gesuch der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge statt.

Art. 4 Beginn, Dauer und Ende der Teilnahme

1 Die Teilnahme am Pilotversuch beginnt frühestens im Zeitpunkt der Zusprache der intensiven Frühintervention durch die IV-Stelle.

2 Das Kind kann höchstens zwei Jahre am Pilotversuch teilnehmen. In begründeten Fällen kann die Teilnahme um ein Jahr verlängert werden, längstens aber bis zum Übertritt des Kindes in die Primarschule.

3 Die Teilnahme endet spätestens mit dem Ende des Pilotversuchs.

4 Verletzen die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge ihre Pflichten gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c, so widerruft die IV-Stelle die Berechtigung zur Teilnahme mit einer Verfügung.

5 Der Austritt aus dem Pilotversuch ist jederzeit per Ende Monat möglich. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge müssen den Austritt der zuständigen IV-Stelle und dem betroffenen Leistungserbringer schriftlich mitteilen.

Art. 5 Gesuch um Teilnahme

1 Das Gesuch um Teilnahme des Kindes am Pilotversuch muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge bei der zuständigen IV-Stelle schriftlich eingereicht werden.

2 Ein Gesuch um Verlängerung der Teilnahme muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neuropädiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie begründet werden.

Art. 6 Zusprache der intensiven Frühintervention ohne Verfügung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt und wird dem Gesuch vollumfänglich entsprochen, so kann die IV-Stelle die intensive Frühintervention ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zusprechen (Art. 58 IVG).

2 Dasselbe gilt für die Verlängerung der Dauer der intensiven Frühintervention.

3. Abschnitt: Teilnahme von Leistungserbringern

Art. 7 Voraussetzungen für die Teilnahme von Leistungserbringern

1 Die intensive Frühintervention darf nur von Leistungserbringern durchgeführt werden, die vom BSV anerkannt sind.

2 Der Leistungserbringer stellt beim BSV ein Gesuch um Anerkennung.

3 Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Leistungserbringer eine Methode zur intensiven Frühintervention anbietet, die:

5 Für die Bestimmung der Intensität der Therapie werden Therapiestunden, die von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge erbracht werden, mit höchstens zwei Stunden pro Tag angerechnet.

Art. 8 Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und BSV

1 Die anerkannten Leistungserbringer schliessen mit dem BSV eine Vereinbarung über die Durchführung der intensiven Frühintervention ab.

2 Die Vereinbarung hält insbesondere fest, dass die Leistungserbringer zur Mitarbeit an der Entwicklung eines Programm-, eines Ergebnis- und eines Kosten-Modells und zur Auskunftserteilung gegenüber den zuweisenden IV-Stellen und dem BSV während des ganzen Pilotversuchs verpflichtet sind.

Art. 9 Ende der Teilnahme

1 Die Teilnahme endet spätestens mit dem Ende des Pilotversuchs.

2 Erfüllt der Leistungserbringer eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 nicht mehr oder verletzt er die Vereinbarung mit dem BSV, so kündigt dieses die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

3 Ein Austritt aus dem Pilotversuch ist mit einer Frist von sechs Monaten jederzeit möglich. Der Austritt ist dem BSV schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.

4 Das BSV kann die Vereinbarung mit einem Leistungserbringer unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit kündigen, wenn die Entwicklung der Modelle nach Artikel 2 nicht mehr realistisch ist.

4. Abschnitt: Vergütung der Leistungen

Art. 10 Voraussetzungen für die Leistungserbringer

Leistungserbringer, die vom BSV nach Artikel 7 anerkannt sind und eine Vereinbarung nach Artikel 8 abgeschlossen haben, haben Anspruch auf die Vergütung ihrer Leistungen.

Art. 11 Fallpauschale

1 Die IV richtet für die ganze Dauer der intensiven Frühintervention eine Fallpauschale von 45 000 Franken aus für:

2 Die Fallpauschale wird wie folgt ausbezahlt:

3 Bei Abbruch der intensiven Frühintervention werden die noch ausstehenden Anteile der Vergütung nicht ausgerichtet.

4 Bei Unterbruch der intensiven Frühintervention werden die Auszahlungen sistiert. Bei Wiederaufnahme der Behandlung lebt der Anspruch auf Auszahlung wieder auf.

Art. 12 Vergütung einer Verlängerung

Bei einer Verlängerung der Teilnahme werden höchstens 1000 Franken pro Monat vergütet.

Art. 13 Ausgeschlossene Leistungsvergütung

Therapiestunden, die von den Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge erbracht werden, werden von der IV nicht vergütet.

Art. 14 Akzessorische Leistungen

1 Die IV vergütet den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge die Reisekosten, sofern der Leistungserbringer keinen gemeinschaftlichen Transportdienst zur Verfügung stellt, sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Artikel 90 Absätze 2–5 IVV ist anwendbar.

2 Sie vergütet den Leistungserbringern den Aufwand für das Verfassen der eingeforderten Berichte sowie für das Erfassen zusätzlicher Daten für das Ergebnis-Modell nach der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (Tarmed) und nach den Ansätzen der Tarifverträge für Leistungen der Ergo-, Physio- und Psychotherapeutinnen und ‑therapeuten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Kinder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung schon in einem Autismuszentrum, mit dem das BSV vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Vereinbarung über die Durchführung der intensiven Frühintervention abgeschlossen hat, behandelt werden, können ihre Behandlung im Rahmen des Pilotversuchs fortsetzen, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge dies beantragen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ist nicht anwendbar.

2 Kinder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung schon in einem Autismuszentrum behandelt werden, das beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen hat, können am Pilotversuch teilnehmen, wenn das Zentrum vom BSV anerkannt wird und mit dem BSV eine Vereinbarung abschliesst. Die Behandlung kann im Rahmen des Pilotversuchs fortgesetzt werden, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge dies beantragen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ist nicht anwendbar. Die Fallpauschale wird anteilsmässig für die verbleibende Dauer der Behandlung ausbezahlt.

Art. 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Fussnoten

[^1]: SR 831.201

[^2]: SR 831.20

[^3]: Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2016 (ICD-10-GM, Version 2016) ist einsehbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Gesundheit > Grund-lagen und Erhebungen > Nomenklaturen > Medizinische Kodierung und Klassifikationen > Instrumente zur medizinischen Kodierung > ICD-10-GM.

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