Verordnung des SBFI vom 12. Oktober 2018 über die berufliche Grundbildung Medientechnologin/Medientechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
34200
Medientechnologin EFZ / Medientechnologe EFZ
Technologue en médias CFC
Tecnologa dei media AFC / Tecnologo dei media AFC
34201
34202
Printmediatechnik
34203
Siebdruck
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Medientechnologinnen und Medientechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie erstellen die unterschiedlichsten Druckprodukte wie zum Beispiel Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Flyer oder Plakate und setzen dabei produktionsbegleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz um.
- b. Sie nehmen Aufträge von Kundinnen und Kunden oder der Druckvorstufe entgegen und planen und bereiten die Arbeiten vor; hierzu stellen sie die Koordination mit vor- und nachgelagerten Abteilungen (Druckvorstufe, Weiterverarbeitung) sowie mit externen Partnern (Lieferanten, Versand) sicher.
- c. Sie übernehmen, bearbeiten und erstellen Druckdaten.
- d. Sie überprüfen und optimieren die Druckdaten, um ein optimales Druckergebnis sicherzustellen.
- e. Sie richten die Druckmaschinen- und -systeme ein und führen sämtliche Vorbereitungsarbeiten aus.
- f. Sie führen einfache Weiterverarbeitungen sowie Verpackungs- und Versandaufträge aus.
- g. Sie überwachen den Druckprozess, ergreifen bei Störungen die entsprechenden Massnahmen und stellen die Instandhaltung der Maschinen sicher.
2 Innerhalb des Berufs der Medientechnologin und des Medientechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Print (Pr);
- b. Printmediatechnik (Pt);
- c. Siebdruck (Sd).
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Umsetzen von produktionsbezogenen Massnahmen:
-
- Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sicherstellen,
-
- fachbezogene Berechnungen im Produktionsprozess vornehmen,
-
- fachspezifische Anwenderprogramme in der Datenaufbereitung und im Produktionsprozess einsetzen,
-
- produktionsrelevante naturwissenschaftliche Grundlagen berücksichtigen und anwenden,
-
- Fertigungs- und Hilfsmaterialien sowie Bedruckstoffe im Produktionsprozess einsetzen,
-
- Wertschöpfungskette der grafischen Industrie berücksichtigen und im Produktionsprozess der Betriebe umsetzen,
-
- Druckverfahren vergleichen und beurteilen,
-
- Medien und Technologien anwenden;
- a.
Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden:
-
- Kommunikation mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kundinnen und Kunden sicherstellen,
-
- Kundinnen und Kunden bezüglich Produktionsverfahren und Möglichkeiten der Produktion beraten,
-
- Offerten für Druckerzeugnisse erstellen,
-
- Reklamationen der Kundschaft entgegennehmen und bearbeiten;
- b.
Planen und Vorbereiten der Arbeiten:
-
- Fertigungsablauf für Druckaufträge erarbeiten,
-
- Auftragsausführung mit vor- und nachgelagerten Abteilungen sowie externen Partnern koordinieren,
-
- Automatisierungen im Produktionsablauf von Drucksachen planen und aufbauen,
-
- Material einkaufen und disponieren;
- c.
Aufbereiten von Daten:
-
- Daten für Druckaufträge übernehmen und optimieren,
-
- Druckdaten entsprechend dem Kundenwunsch und den betrieblichen Vorgaben gestalten,
-
- Druckdaten personalisieren,
-
- Gut zum Druck oder Prüfdruck (Proof) erstellen und auf Qualität und Vollständigkeit prüfen,
-
- Formen oder Nutzen für einen effizienten Druck herstellen und Daten ausgeben,
-
- Digitalisierungen von Dokumenten durchführen und bearbeiten;
- d.
Ausführen von Druckaufträgen:
-
- Farben herstellen und mischen,
-
- Druckmaschinen und -systeme sowie Peripheriegeräte einrichten und umstellen,
-
- Probeabzug oder ersten Druck des Druckerzeugnisses erstellen,
-
- Druckerzeugnisse drucken und Druckprozess überwachen,
-
- Druckerzeugnisse veredeln,
-
- Druckerzeugnisse mit integrierten Anlagen weiterverarbeiten,
-
- grossformatige Produkte herstellen;
- e.
Ausführen von Weiterverarbeitungsaufträgen und nachgelagerten Arbeiten:
-
- Druckerzeugnisse mit externen Anlagen zu fertigen Produkten weiterverarbeiten,
-
- personalisierte Sendungen von Druckprodukten (Lettershop) herstellen,
-
- Druckprodukte verpacken und versenden;
- f.
Warten und Instandhalten von Druckmaschinen:
-
- Druckmaschinen instand halten,
-
- Störungen an Maschinen, auch solche aufgrund von Materialmängeln, beheben.
- g.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst:
- a. für die Fachrichtung Print: im ersten Bildungsjahr 3 und ab dem zweiten Bildungsjahr 4 Tage pro Woche;
- b. für die Fachrichtungen Printmediatechnik und Siebdruck: über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst:
- a. für die Fachrichtung Print: 1800 Lektionen; davon entfallen 200 Lektionen auf den Sportunterricht;
- b. für die Fachrichtungen Printmediatechnik und Siebdruck: 1440 Lektionen; davon entfallen 160 Lektionen auf den Sportunterricht.
2 Die Lektionen teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 1. Lehrjahr | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total Pr/Pt/Sd | Total Pr/Pt/Sd | Total Pr/Pt/Sd |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fachrichtung | Pr | Pt | Sd | Pr | Pt | Sd | Pr | Pt | Sd | Pr | Pt | Sd | Pr | Pt | Sd |
| Berufskenntnisse | |||||||||||||||
| Umsetzen von produktionsbezogenen Massnahmen | 200 | 100 | 170 | 40 | 180 | 40 | 80 | 40 | 40 | 200 | 220 | 470 | |||
| Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden | 20 | 30 | 20 | 40 | 20 | 20 | 20 | 20 | 100 | 50 | |||||
| Planen und Vorbereiten der Arbeiten | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 30 | 20 | 80 | 50 | 40 | ||||
| Aufbereiten von Daten | 60 | 40 | 60 | 40 | 60 | 60 | 40 | 20 | 40 | 50 | 200 | 180 | 90 | ||
| Ausführen von Druckaufträgen | 200 | 40 | 100 | 40 | 80 | 40 | 60 | 120 | 50 | 50 | 500 | 170 | 110 | ||
| Ausführen von Weiterverarbeitungsaufträgen und nachgelagerten Arbeiten | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 60 | 40 | 20 | ||||||
| Warten und Instandhalten von Druckmaschinen | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | 60 | 40 | 20 | ||||||
| Total Berufskenntnisse | 520 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 | 1120 | 800 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 | 480 | 480 |
| Sport | 80 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 | 200 | 160 | 160 |
| Total Lektionen | 720 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 360 | 1800 | 1440 | 1440 |
3 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 14 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
- a. Kurs 1: 5 Tage;
- b. Kurs 2: 5 Tage;
- c. Kurs 3: 4 Tage.
3 Die Inhalte sind wie folgt auf die 3 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Fachrichtungen | Fachrichtungen | Fachrichtungen |
|---|---|---|---|---|---|
| Pr | Pt | Sd | |||
| 1 | Kurs 1 | Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sicherstellen | X | X | X |
| fachbezogene Berechnungen im Produktionsprozess vornehmen | X | X | X | ||
| Fertigungs- und Hilfsmaterialien sowie Bedruckstoffe im Produktionsprozess einsetzen | X | X | X | ||
| Kommunikation mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kundinnen und Kunden sicherstellen | X | X | X | ||
| Reklamationen der Kundschaft entgegennehmen und bearbeiten | X | ||||
| Druckmaschinen und -systeme sowie Peripheriegeräte einrichten und umstellen | X | X | X | ||
| Druckerzeugnisse drucken und Druckprozess überwachen | X | X | X | ||
| Druckerzeugnisse mit externen Anlagen zu fertigen Produkten weiterverarbeiten | X | ||||
| 2 | Kurs 2 | fachspezifische Anwenderprogramme in der Datenaufbereitung und im Produktionsprozess einsetzen | X | X | X |
| Kundinnen und Kunden bezüglich Produktionsverfahren und Möglichkeiten der Produktion beraten | X | ||||
| Daten für Druckaufträge übernehmen und optimieren | X | X | X | ||
| Probeabzug oder ersten Druck des Druckerzeugnisses erstellen | X | ||||
| Druckerzeugnisse drucken und Druckprozess überwachen | X | X | |||
| Druckerzeugnisse mit externen Anlagen zu fertigen Produkten weiterverarbeiten | X | X | |||
| Druckmaschinen instand halten | X | ||||
| 3 | Kurs 3 | Druckdaten entsprechend dem Kundenwunsch und den betrieblichen Vorgaben gestalten | X | ||
| Druckdaten personalisieren | X | ||||
| Farben herstellen und mischen | X | X | |||
| Probeabzug oder ersten Druck des Druckerzeugnisses erstellen | X | X | |||
| Druckerzeugnisse drucken und Druckprozess überwachen | X | X | |||
| Druckmaschinen instand halten | X | ||||
| Störungen an Maschinen, auch solche aufgrund von Materialmängeln, beheben | X |
4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Medientechnologin EFZ oder Medientechnologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Drucktechnologin EFZ oder Drucktechnologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Medientechnologin EFZ und des Medientechnologen EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
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