Verordnung des SBFI vom 12. Oktober 2018 über die berufliche Grundbildung Medientechnologin/Medientechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-10-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

34200

Medientechnologin EFZ / Medientechnologe EFZ

Technologue en médias CFC

Tecnologa dei media AFC / Tecnologo dei media AFC

34201

Print

34202

Printmediatechnik

34203

Siebdruck

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Medientechnologinnen und Medientechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Medientechnologin und des Medientechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Umsetzen von produktionsbezogenen Massnahmen:

Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden:

Planen und Vorbereiten der Arbeiten:

Aufbereiten von Daten:

Ausführen von Druckaufträgen:

Ausführen von Weiterverarbeitungsaufträgen und nachgelagerten Arbeiten:

Warten und Instandhalten von Druckmaschinen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst:

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst:

2 Die Lektionen teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 1. Lehrjahr 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 2. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 3. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 4. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total Pr/Pt/Sd Total Pr/Pt/Sd Total Pr/Pt/Sd
Fachrichtung Pr Pt Sd Pr Pt Sd Pr Pt Sd Pr Pt Sd Pr Pt Sd
Berufskenntnisse
Umsetzen von produktionsbezogenen Massnahmen 200 100 170 40 180 40 80 40 40 200 220 470
Betreuen und Beraten von Kundinnen und Kunden 20 30 20 40 20 20 20 20 100 50
Planen und Vorbereiten der Arbeiten 20 20 20 20 20 20 30 20 80 50 40
Aufbereiten von Daten 60 40 60 40 60 60 40 20 40 50 200 180 90
Ausführen von Druckaufträgen 200 40 100 40 80 40 60 120 50 50 500 170 110
Ausführen von Weiterverarbeitungsaufträgen und nachgelagerten Arbeiten 20 20 20 20 20 20 60 40 20
Warten und Instandhalten von Druckmaschinen 20 20 20 20 20 20 60 40 20
Total Berufskenntnisse 520 200 200 200 200 200 200 200 200 200 200 200 1120 800 800
Allgemeinbildung 120 120 120 120 120 120 120 120 120 120 120 120 480 480 480
Sport 80 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 200 160 160
Total Lektionen 720 360 360 360 360 360 360 360 360 360 360 360 1800 1440 1440

3 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

4 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 14 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

3 Die Inhalte sind wie folgt auf die 3 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Fachrichtungen Fachrichtungen Fachrichtungen
Pr Pt Sd
1 Kurs 1 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz sicherstellen X X X
fachbezogene Berechnungen im Produktionsprozess vornehmen X X X
Fertigungs- und Hilfsmaterialien sowie Bedruckstoffe im Produktionsprozess einsetzen X X X
Kommunikation mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kundinnen und Kunden sicherstellen X X X
Reklamationen der Kundschaft entgegennehmen und bearbeiten X
Druckmaschinen und -systeme sowie Peripheriegeräte einrichten und umstellen X X X
Druckerzeugnisse drucken und Druckprozess überwachen X X X
Druckerzeugnisse mit externen Anlagen zu fertigen Produkten weiterverarbeiten X
2 Kurs 2 fachspezifische Anwenderprogramme in der Datenaufbereitung und im Produktionsprozess einsetzen X X X
Kundinnen und Kunden bezüglich Produktionsverfahren und Möglichkeiten der Produktion beraten X
Daten für Druckaufträge übernehmen und optimieren X X X
Probeabzug oder ersten Druck des Druckerzeugnisses erstellen X
Druckerzeugnisse drucken und Druckprozess überwachen X X
Druckerzeugnisse mit externen Anlagen zu fertigen Produkten weiterverarbeiten X X
Druckmaschinen instand halten X
3 Kurs 3 Druckdaten entsprechend dem Kundenwunsch und den betrieblichen Vorgaben gestalten X
Druckdaten personalisieren X
Farben herstellen und mischen X X
Probeabzug oder ersten Druck des Druckerzeugnisses erstellen X X
Druckerzeugnisse drucken und Druckprozess überwachen X X
Druckmaschinen instand halten X
Störungen an Maschinen, auch solche aufgrund von Materialmängeln, beheben X

4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

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